Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1932
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Zur Geschichte des Judenprivilegs Kaiser Maximilians II. auf dem Reichstag zu Augsburg 1566
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 95 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2259275-2259293-2259296-2261444--3815-2261495- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Max Freudenthal. Zur Geschichte des Judenprivilegs Kaiser Maximilians II. Händen. Der fränkische Kreis hatte bereits gegen Grumbach und seine aufrührerischen Anhänger gerüstet und jetzt konnte der Markgraf noch die Nachricht mitbringen, daß die fränkischen Landstände dem Kaiser „eine eilende und eine beharrliche" Türkenhilfe bewilligt hatten64). Wer unter dem Schutze und in der Gunst solcher beim Kaiser wohlgelittener Herren stand, durfte darauf rechnen, auch beim Herrscher selber geneigtes Ohr zu finden; so konnten Abraham aus Fürth und Jakob aus Roth treffliche Schtadlanim,d.h.Fürsprecher ihrer Glaubensgenossen sein und die Bestätigung und Erneuerung der bedeutsamen Privilegien Karls V. durch Maximilian II. am 8. März 1566 erlangen65). Daß solche Fürsprache, um zum Ziel zu führen, durch geldliche Anerbieten kräftig unterstützt werden mußte, war immer selbstverständlich. Der Anteil der Juden an der Türkenhilfe war diesmal im Reichstagsabschied nicht wie in dem vom Jahre 1544 besonders ausgeschieden worden66). Daß sie aber auch von ihnen aufs strengste eingefordert wurde, sollte Jakob selber später bei den wiederholten Auflagen derselben unangenehm erfahren67). Er wurde nämlich im Jahre 1582 dessen beschuldigt, „zu der jetzt endlaufenden Türckenhilf und gemainen reichsanlag viel zu gering versteuert und angelegt zu haben". Die Anklage war freilich nur eine jener gewohnten Methoden, Juden kurzerhand um Hab und Gut zu bringen; das zeigt schon die Tatsache, daß die angeordnete Aufnahme seines Vermögens nach ausdrücklichem Befehl aus Ansbach ganz geheim und still gehalten werden sollte und niemand davon erfahren durfte. Zudem fürchtete man offenbar am markgräflichen Hofe wieder die Einmischung der adligen Annehmer Jakobs. Oer Vorstoß gegen ihn verlief denn auch ohne Folgen. Er konnte nachweisen, daß ein großer Teil seines Vermögens aus schwer einbringlichen Forderungen bestand; das auf 8777 Gulden eingeschätzte, mit 1467 Gulden belastete Besitztum wurde darum für ihn, seinen Schwiegersohn und die hinterlassenen Kinder seines Sohnes nur mit insgesamt 4900 Gulden als abgabepflichtig angelegt. Als 1603 zur Erhebung von Judensteuern im Lande ein eigener Ausschuß eingesetzt wurde, war Jakob nicht mehr am Leben; statt seiner wurde sein Schwiegersohn Man gemeinsam mit Mayer und Samson aus Fürth, Hayum und Mayer aus Günzenhausen und Gabriel aus Crailsheim68) deputiert. Da Man bereits 1594 6*) das. SS. 56 und 266. 66) Im Anhang unter Urkunde VI ist der Wortlaut der notariellen Beurkundung des Originalprivilegs mit den notwendigsten Stichworten aus letzterem wiedergegeben; den vollständigen Text des Privilegs selbst bei Lünig a. a. O., er deckt sich im wesentlichen mit der Urkunde im Staatsarchiv Nürnberg. 66) Teutsche Reichsabschiede a.a.O. II, 415ff., S. 41. 67) Das Folgende wieder nach Staatsarchiv Nürnberg, Landgericht ä. O. Roth, a. a. O. Die Verhandlungen 1566 wegen der Türkenhilfe mit den Prager Juden sind oben bereits erwähnt. 6s) Das Privileg für die Niederlassung der beiden Juden in Günzenhausen s. bei Haenle a.a.O., Regesten Nr. 42; für Gabriel in Crailsheim das. Nr. 48. Gabriels jüngster und „unlängst verheirateter" Sohn Hirsch erhält 1629 Mitwohnrecht beim Vater; Staatsarchiv Nürnberg, Ansbacher Gemeinbücher XVI, Bl. 97. Die Familie siedelt später nach Fürth über und nimmt dort eine sehr angesehene Stellung ein; einige Grabinschriften derselben s. bei Brann, Sammlung Fürther Grabschriften (in: Gedenkbuch für David Kaufmann, Breslau 1900, S. 385 ff.), woselbst übrigens eine Reihe von Berichtigungen notwendig ist und vorbehalten bleibt. 95