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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1929-03-01 · Heft 1 (März 1929) · p. Seite 64

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1929-1930
Issue
Heft 1 (März 1929)
Article
Die Verfassungsurkunde einer reichsritterlichen Judenschaft
Date
1929-03-01
Page
Seite 64 (sequence 21)
Language
German
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Max Freudenthal. Die Verfassungsurkunde einer reichsritterlichen Judenschaft. kennen, worinnen Sie sich auch der Obrigkeitlichen assistenz gegen die widerspenstigen versprechen können. Wie dann 18. Die Barnossim dem Hectisch Gaba in eintreibung der Gelder nach Möglichkeit beystehen und keine erst aufschwellen, sondern die widerspenstigen in den Iser (Bann) rufen lassen und auf diese oder andere erlaubte Arth den Hectisch bezahlen machen sollen. 19. Dingung eines Bey Dingung eines Chassen sollen die mei- Chassen (Vorbeter). sten Stimmen deren Ballarogum (Ortsansässigen) und derer, die Kinder zu lernen haben, gelten, jedoch dass diese eine tüchtige Persohn erwählen, welche zum Schulmeister capabel ist und das Schächten wohl verstehet, sich auch wegen seines vorherigen Verhaltens und Herkunfft mit glaubwürdigen attestatis legitimiren kan71). 20. Lohn eines Chassen Des" Chassen Lohn aber wird auf Drey Drit- (Vorbeter). tel ausgeschlagen, nehmlich und 1/3 auf die Lernenden information derer 1/3 auf Erach (Schätzung) und K i n d e r e. 1/3 auf Roschebajas (Familienhaupt) und solle ein Bube dreyzehen, eine Tochter aber eilf Jahre in Cheder (Schulstube), gehen, und ein Kumisch (fünf Bücher Mosis) Kind täglich 1 Stund ein Tphillo (Gebetbuch) Kind 1/2 Stund und ein Aleph Bess (Alphabet) Kind 1/4 Stund lernen. 71) Diese Bestimmung wurde deshalb eingefügt, weil der damalige Vorbeter (s. oben S. 56) diese Attestate nicht beibringen konnte und die Rabbiner von Schwabach, Baiersdorf, Fürth, Marktbreit, an die er sich um ein Befähigungszeugnis gewandt hatte, die Ausstellung eines solchen ablehnten. Ein von Moses Low in Fürth ihm ausgestelltes Zeugnis wurde von den Gemeindemitgliedern nicht anerkannt, weil dieser nur ein Prokurator bei jüdischen Parteisachen, aber kein Rabbiner sei. Es wurde deshalb die Entlassung des Beamten beschlossen, der seinerseits wiederum Rückhalt bei der freiherrlichen Herrschaft suchte und fand. Daher auch die Bestimmung in Ziffer 22. Acta Archiv zu Sugenheim a.a.O. 5 64

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