Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1929-1930
- Issue
- Heft 1 (März 1929)
- Article
- Die Verfassungsurkunde einer reichsritterlichen Judenschaft
- Date
- 1929-03-01
- Page
- Seite 63 (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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.Max Freudenthal. Die Verfassungsurkunde einer reichsritterlichen Jadenschaft. 15. Strafe wegen des Welcher sich unterstehet, dem andern sei- Ständ er rücken78). nen Ständer aus Bosheit zu verrücken und bey dem Gebet, wann Er seine 3. Schritte zurücke thut70), zu incommodiren, der solle ein Viertel Pfund Knas (Strafe) geben, damit alle Unordnung in der Schul unterbleiben und es hingegen stille und erbar zugehen möge. Würde aber ein solch unruhiger Balbajas (Hausherr) diese Strafe sich zu keiner Warnung dienen lassen, sondern deren öhngeachtet in seiner Bossheit fortfahren, soll Er in den Iser (Bann) gethan werden. 16. Das Actoma (Einzugs- Solle ein jeder fremder Jud, welcher nach geld) betr. erbauumg der hiesigen Synagog erst hereinziehet oder künftig noch in den Schuz angenommen wird, achtzehen Gulden rhein., ein hiesiger Juden Sohn vier Gulden und eine hiesige Juden Tochter acht Gulden rhein. actoma geben und baar erlegen, weil sothanes Geld zu gemeinnützlichen Ausgaben verwendet wird. 17. Den Hectisch Gaba Zum Hectisch Gaba wird alle Jahre ein anbetr. derer genommen, und zwar wie solcher seynen Rang nach in der Ordnung folget, welcher von Ablegung einer förmlichen Rechnung über seine Einnahme und Ausgaben noch weiterhin befreyet bleibet, indem ein Balbatim (Hausherr) in den andern das gute Vertrauen sezet, dass ein jeder hierinnen nach seinen Jüdischen Gewissen handeln und den Hectisch nicht betrügen Gewalt der Barnoswerde. Dieser Hectisch Gaba hat mit denen sim und des Hecbeeden Barnossen die Macht, die in diesem tisch Gaba. Kahlbuch enthaltenen Straffen und den Iser (Bann) jedesmaln gemeinschafftlich zu er- 69) Die Betpulte (Ständer) in der Synagoge waren verrückbar; sie wurden meist nach dem Alter der Gemeindemitglieder in der Reihenfolge vergeben. Der Entwurf zum Kahlsbuch in Acta Archiv zu Sugenheim a. a. O. bestimmt, daß die vordersten Ständer den beiden Parnasim und dem Gabbai gehören. 70) Beim Schluß des Achtzehngebetes ist es Sitte, drei Schritte zurückzutreten, um damit anzudeuten, daß das Gebet, während dessen die Füße geschlossen gehalten werden müssen, nunmehr beendet ist. 63