Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1929-1930
- Issue
- Heft 1 (März 1929)
- Article
- Die Verfassungsurkunde einer reichsritterlichen Judenschaft
- Date
- 1929-03-01
- Page
- Seite 62 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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Max Freudenthal. Die Verfassungsurkunde einer reichsritterlichen Judenschaft. Ingleichen muss ein BalsegenC6), wann Er aus dem Baisegen gehet, bey Strafe des Isers67) in der Wochen wie am Schabbas darauf aufgeruffen werden, Er aber darf sich, solange Er Baisegen ist, nicht selbsten aufraffen, wann Er nicht die Erlaubtnus von ganz Kahl (Gemeinde) dazu erlanget. 13. Die Mizpha betr.77). Die Mizpha wird ausgebotten mit zwey Pfenning und hernach von denen Balbatim (Hausherren) gesteigert. Wer nun das meiste giebet, der bekommet solche, und was Er davor verspricht, muß Er, wann die Berufung in ganz Kahl (Gemeinde) herum ist, bezahlen. Wer aber nicht bezahlet, den können die 2. Barnossim und der Hectisch Gaba in Iser (Bann) rufen lassen. Die Mizpha aber, so man Symchas Thora (Fest der Gesetzesfreude) auf ein ganzes Jahr kaufet, wird bey eben der Bann Strafe in Sechs Wochen bezahlet. 14. Wenn ein paar Balbatim (Hausherren) eines Standes wegen miteinander zancken oder gar Handgemein würden, solle jeder um einen Gulden, halb vor die Herrschafft und halb vor die Judenschafft gestrafet und die Zänker zu unterst in die Schul gegeneinander über gestellet werden ein Jahr lang. 66) Baal Segan, d. i. im Opfertempel der Vertreter der Priesterschaft und als solcher der Beistand des Hohenpriesters, in den Synagogen der Beistand des Vorbeters beim Vorlesen der Thora, der ihm die Namen der Aufzurufenden angibt. Ueber seine Funktion im Opfertempel s. Schwarz, der Segan, in Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums 1920, S. 30 ff, für die Synagoge s. Wachstein a. a. O., S. 176. 67) Ueber den Bann s. oben S. 47. 68) Mizwah (Gebot) bedeutet die Uebernahme synagogaler Funktionen zur Erfüllung eines Gebotes. Einzelne dieser Funktionen wurden für das ganze Jahr vergeben, z. B. die Lieferung des Weines für den Segensbecher; die Ausbietung derartiger ganzjährlicher Ehrengaben erfolgte am Schlußfest der Gesetzesfreude, Simchath Thorah. Strafe wegen Zän kerey über die Stände. 62