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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1929-03-01 · Heft 1 (März 1929) · p. Seite 58

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1929-1930
Issue
Heft 1 (März 1929)
Article
Die Verfassungsurkunde einer reichsritterlichen Judenschaft
Date
1929-03-01
Page
Seite 58 (sequence 15)
Language
German
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Max Freudenthal- Die Verfassungsurkunde einer reichsritterlichen Judenschaftsprechen. Und schon war der Mann geboren, der den inneren Umschwung für die Judenschaft herbeiführen und auch die Besserung ihrer äußeren Stellung anbahnen sollte. Als die beiden Freiherrn von Seckendorff am 30. Dezember 1756 ihre Unterschrift unter das Kahlsbuch von Sugenheim setzten, wußten weder sie noch ihre Juden davon, daß Moses Mendelssohn und L e s s i n g sich bereits in enger Freundschaft gefunden hatten und daß auf diesem Freundschaftsbündnis eine neue bessere Welt für Christ und Jud sich aufbauen sollte. Das Kahlsbuch. Nachdem die Judenschafft allhier zu Marckt Sugenheim noch mit keiner Munikaphua versehen gewesen, dadurch aber bisshero vielfältige Stritt und Irrung unter ihnen entstanden, wodurch Beede hiesige hohe Herrschaften mehrmals behelliget worden sind: So haben Beede hohe Condominat Herrschaften, nehmlichen Der Reichs Ohnmittelbar Hochwohlgebohrne Freyherr, Herr Christoph Friderich, Freyherr von Seckendorff, Herr zu Marckt Sugenheim, Unternzenn, Egenhaussen, Ober- und Unter-Altenbernheim, Rosenbach, Rockenbach, Schornweisach, Weingartsgreuth und Ebnet, Ritter des Königl. Preuss. grossen schwarzen Adler Ordens, Sr. Hochfürstl. Durchlaucht zu Brandenburg Onolzbach premier Ministre, Geheimbder und Hofraths praesident, Landrichter des Kaiserl. Landgerichts Burg Grafthums Nürnberg, auch Oberambtmann der Städte und Aembtere Uffenheim, Mainbernheim, Priensenstadt, Castell und Stephansberg. Dann Der Reichs OhnmittelbaF Hochwohlgebohrne Freyherr, Herr Christoph Wolfgang Philipp, Freyherr von Seckendorff, Herr zu Marckt Sugenheim, Deutenheim und Duzenthai, auf Obern und Unternzenn, Ihro Rom. Kaiserl. und Königl. Kathol. May. würcklicher Rath, dann des heil. Rom. Reichs ohnmittelbar freyen Ritterschaft Landes zu Franken hochlöbl. Orts am Steigerwald, hocherbettener Ritter Rath, der gemeinsamen Judenschafft dahier, gegenwärttiges Kahls- Buch zu ertheilen geruhet, nach welchem Sie ratione ihrer Schul- und andern Jüdischen Ceremonien, sich in ihrer neuerbauten gern einschafftlichen Synagoge nunmehro achten — die Bosshafftig und Wiederspenstigen hingegen, befindenden Umständen nach, bestrafen können. Und zwar 153). Montag und Don- Weilen man alle Montag und Donnerstag nerstag wird Schul Schulen gehen muß, so wird ein jeder, gehalten (in die Synader an einen solchen Tag zu Hause ist und goge gegangen54). nicht Schulen gehet, um 1. Creuzer in Hectisch (Gemeindekasse) bestrafet. Wenn aber 58

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