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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1929-03-01 · Heft 1 (März 1929) · p. Seite 57

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1929-1930
Issue
Heft 1 (März 1929)
Article
Die Verfassungsurkunde einer reichsritterlichen Judenschaft
Date
1929-03-01
Page
Seite 57 (sequence 14)
Language
German
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Max Freudenthal. Die Verfassungsurkunde einer reichsritterlichen Judenschaft. hebt, dessen Höhe nach dem Vermögen der Juden bemessen war, so daß die Feststellung und Schätzung desselben der Zustimmung der Herrschaft bedurfte, wie dies Ziffer 23 des Kahlsbuches zeigt. Wer nicht ein gewisses Mindestvermögen besaß, konnte nicht auf Uebernahme in den Schutz rechnen50). Von der Zahlung des Schutzgeldes hing das Aufenthaltsrecht im Orte ab, wie übrigens auch die Auswanderung und der Uebertritt in den Schutz einer anderen Herrschaft für alle Untertanen nur mit Wissen und Willen der jetzigen erfolgen durfte51). So gewährt das Kahlsbuch von Sugenheim in ganz besonders instruktiver Weise einen interessanten Einblick in die bisher noch wenig geklärten rechtlichen Beziehungen einer Ortsherrschaft zu ihrer Judenschaft. Das Kahlsbuch ist, nach den noch erhaltenen Entwürfen zu urteilen, von den damaligen Parnasim der Judenschaft ausgearbeitet; ob sie eine Vorlage dafür besaßen, ist unbekannt52). Daß nicht alles aus den Entwürfen in das Original übernommen wurde, teils weil die freiherrliche Herrschaft, teils weil die Judenschaft dagegen Einspruch erhob, ist mehrfach oben erwähnt. Von Interesse ist noch, daß auch der offenbar von den Vorstehern herrührende Vorschlag, daß kein jüdischer Hausbesitzer in seinem Hause Minjan d. i. Gottesdienst privatim abhalten dürfe, nicht in das Kahlsbuch mit aufgenommen wurde. Bei der Schlußausfertigung haben sicherlich die Parnasim dem freiherrlichem Sekretär die erforderlichen Anweisungen mündlich oder schriftlich gegeben; das erweist die schlechte Aussprache und infolgedessen auch die schlechte Niederschrift der hebräischen Ausdrücke, die manchmal zu fast unlösbarer Verballhornung führte (Muni Kaphua Manhig kaphua, feste Ordnung, oder Ballorogum baal hamakom, Ortsansässige). In dieser Verwilderung der Sprache, die seit dem Einbruch der polnischen Lehrer in Deutschland nach der Kosakenverfolgung in Polen auch unter den deutschen Juden in der Annahme des Jargon sich offenbart, tritt zugleich die ganze Verwilderung der Sitten zutage, welche das 18. Jahrhundert als die Epoche des Tiefstandes der Judenschaft kennzeichnet und die auch im Kahlsbuch von Sugenheim als Untergrund der einzelnen Bestimmungen deutlich sichtbar wird. Erfreulich ist auf der anderen Seite der ernste religiöse Sinn, die trotz der kleinen materiellen Verhältnisse starke Opferwilligkeit, die weitgehende Fürsorge für die Armen und der feste Wille zur Ordnung der gemeindlichen Zustände, dies alles Vorzüge, die gleichfalls aus dem Kahlsbuch 50) Acta Archiv zu Sugenheim a.a.O. 51) Knapp, Der Bauer usw., a.a.O.; Gotthelf a.a.O., S. 58. 52) Ein ähnliches Kahlsbuch aus etwas späterer Zeit, das der Gemeinde von Oberaufseeß vom Jahre 1772, war im Entwurf erst einem Rabbiner zur Einsicht und Verbesserung vorgelegt und dann erst vom Freiherrn von Aufseeß genehmigt worden; s. Eckstein a. a. O., S. 122 ff. 57

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