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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1929-03-01 · Heft 1 (März 1929) · p. Seite 56

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1929-1930
Issue
Heft 1 (März 1929)
Article
Die Verfassungsurkunde einer reichsritterlichen Judenschaft
Date
1929-03-01
Page
Seite 56 (sequence 13)
Language
German
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iWax Freudenthal. Die Verfassungsurkunde einer reichsritterlichen Judenschaft. gelder ganz oder teilweise an ihre Kasse anordnen. Erst recht konnten sie Störungen der öffentlichen Ordnung von Seiten der Juden, wie z. B. durch die Mummereien an Purim oder durch deren Geschäfte an Sonntagen und christlichen Feiertagen unter Strafe stellen44). Allgemein üblich war die Verlesung der herrschaftlichen Anordnungen von der Kirchenkanzel und ihr Anschlag an der Kirchentüre45); so ist auch im Kahlsbuch seine Verlesung erstmalig nach Erlaß und dann alljährlich am Wochenfeste durch den Vorbeter anbefohlen. Die Forderung eines Kirchengebetes für die Herrschaft war gleichfalls üblich. Sie wird im Kahlsbuch als Pflicht und Schuldigkeit eines jeden „Untertanen" bezeichnet und sogar die Gebetsformel dafür ausdrücklich durch die Herrschaft approbiert. Diese war freilich nichts anders als das in jedem jüdischen Gebetbuch enthaltene, sehr alte Gebet für den Landesvater und die Staatsbehörden46), dessen deutsche Uebersetzung beim Entwurf des Kahlsbuches mit vorgelegt wurde. Im Memorbuch der Sugenheimer Gemeinde, welches von dem damaligen Vorbeter Simon b. Samuel Jeiteles aus Prag unter Mithilfe des Gemeindeangehörigen Zebi Hirsch b. Jehuda aus Schonungen abgefaßt und am Dienstag, dem Rüsttag des Monats Sivan 21. Mai 1754 mit einem gutgemeinten, aber in schlechtem Stil gereimten hebräischen Schlußgedicht beendet wurde, finden sich in jenem Gebete, wenn auch stark verlöscht, so doch noch entzifferbar die Namen der beiden Freiherrn eingefügt, welche das Kahlsbuch durch ihre eigenhändige Unterschrift genehmigt hatten. Wenn die Juden in dieser Verfügung von den Freiherrn von Seckendorf^ als Untertanen bezeichnet werden, so trifft ein solches Verhältnis rechtlich durchaus zu. Alle Einwohner eines Ortes sind Untertanen der dazu gehörigen Herrschaft und den Geboten und Verboten derselben unterworfen, einerlei ob sie Bauern und als solche selbständige Haus- und Grundbesitzer oder nur Beisitzer, Beisassen, Schutzverwandte, Schutzgenossen, ob sie Bürger oder unverbürgerte Einwohner sind47). Die Juden galten als Schutzverwandte48). Sie besitzen wohl „alle Gemeinrechte wie andere Untertanen mit wasser, wohn- und waid, Bad, Hebammen und Fleischkaufen"49), sind aber keine Bürger. Das' Besteuerungsrecht, welches die Dorfherrschaft allen Untertanen gegenüber in Bezug auf Grundlasten und auf andere im öffentlichen Recht gegründete Auflagen besitzt, ist ihnen gegenüber dadurch erweitert, daß sie jährliches Schutzgeld von ihnen er- 44) Klagen über die Vornahme von Geschäften an solchen Tagen sind sehr häufig; s. z.B. Stern a.a.O., Nr. 23. Man wollte sogar vielfach den Ausgang der Juden am Sonntag überhaupt verbieten, gerade in dieser Gegend noch 1771, was jedoch von Seiten der Regierungen nicht zugegeben wurde; s. Haenle a.a.O., S. 103; Eckstein a.a.O., S. 275. 45) Knapp, Gesammelte Beiträge usw., a. a. O. 46) Elbogen a.a.O., S. 203. 4«) Knapp, Gesammelte Beiträge a. a. O. und Der Bauer usw. a. a. O. «) Das. und G o 11 h e I f a. a. O., S. 55. «) Haenle a. a. O., S. 35. 56

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