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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1929-03-01 · Heft 1 (März 1929) · p. Seite 53

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1929-1930
Issue
Heft 1 (März 1929)
Article
Die Verfassungsurkunde einer reichsritterlichen Judenschaft
Date
1929-03-01
Page
Seite 53 (sequence 10)
Language
German
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Max Freudenthal. Die Verfassungsurkunüe einer reichsritterlichen Judenschart. inne und nahmen fortab Juden gegen Erlegung eines Schutzgeldes in großer Zahl auf33). Diese trieben von den ritterlichen Besitzungen aus ihre Geschäfte nach den Städten und Gebieten, in denen sie nicht wohnen durften3*), und wurden von den Adligen um der Vorteile willen, die ihre Niederlassung brachte, stets in Schutz genommen, wenn die Städte über die jüdische Handelskonkurrenz sich bitter beklagten und die allgemeine Ausweisung der Juden forderten35). In ganz besonders interessanter Weise werden diese Vorteile in einer kleinen anonymen Schrift aus dem Jahre 1670 dargestellt,36) in einem Zwiegespräch zwischen zwei Reichsrittern, von denen der eine sich eindringlichst gegen alle unter der Reichsritterschaft bestehenden Mißstände wendet, darunter auch gegen die Heranziehung der Juden, von denen er behauptet, daß sie von den Adligen oft höher geschätzt würden als ihre christlichen Untertanen. Demgegenüber zählt sein Partner all die Vorteile auf, die er durch die Juden genieße, Schutzgeld, Neujahrs-, Meß- und Küchengeschenke, die gesamte Fleischbeschaffung, Vermittlung von Verkäufen, Nachrichten- und Spionendienste und, wenn nötig, auch unsaubere Geschäfte, die der Herr nicht selbst verrichten wolle und zu deren Durchführung er jene vorschiebe. Wenn er das jährliche Schutzgeld von 5 Talern, die jährliche Abgabe für die Synagoge mit 25 Talern, das Sterbegeld bei jedem jüdischen Todesfall in Höhe von einem Gulden, alle Geschenke, Naturalabgaben und die durch die Juden eingebrachten Gewinne zusammenrechne, so schätze er das alles auf wenigstens ein paar Hundert Gulden im Jahre. Er habe den Juden auch erst vor zwei Jahren eine Synagoge bauen lassen, so gut wie ihnen an vielen anderen Orten dies gestattet sei, wogegen sich der andere Adelsgenosse mit aller Entrüstung wendet, weil ihnen wohl die Benutzung der alten Synagogen zugestanden, die Errichtung neuer aber ausdrücklich verboten sei. Während er ebenso eindringlich jenem vorstellt, daß der durch die Judenhaltung eingebrachte Gewinn durch göttliche Strafen auf der anderen Seite wieder verloren gehe, und den Pfarrer zu Warnsdorff zitiert, den er neulich über diese Dinge habe predigen hören, daß jeder, der mit den Juden Gemeinschaft habe, sich ihrer bösen Werke teilhaftig mache und infolgedessen ein Mitgenosse ihres Glaubens und ein Kind der ewigen Verdammnis sei, bleibt der adlige Judenfreund dabei, daß er nicht daran denke seine Juden aufzugeben, vielmehr seinen Pfaffen, wenn er solches auf öffentlicher Kanzel predigen würde, sogleich abschaffen werde. Die Schrift behandelt, wie sich aus dem Inhalt ergibt, die fränkische Reichsritterschaft und ist deshalb für unseren Gegenstand von besonderem Interesse. 35) Knapp, Th., der Bauer im heutigen Württemberg, Tübingen 1919, S. 56. Vgl. auch Gotthelf a.a.O., S. 57. 3*) Knapp a. a. O., S. 57. 85) Vgl. die interessanten Urkunden bei Stern a.a.O., Nr. 155, 165, 16S, 414, 501. 36) Discurs zweyer vom Adel aus der freyen Reichs-Ritterschaft / Wie man die Unterthane tractiren und recht nützlich gebrauchen / nicht weniger auch / Wie man sich der Juden bedienen solle. Gedruckt im Jahr 1670. 53

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