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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1929-03-01 · Heft 1 (März 1929) · p. Seite 52

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1929-1930
Issue
Heft 1 (März 1929)
Article
Die Verfassungsurkunde einer reichsritterlichen Judenschaft
Date
1929-03-01
Page
Seite 52 (sequence 9)
Language
German
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Max Freudenthal. Die Verfassungsarkunde einer reichsritierlichen Judenschaft. Der Markt Sugenheim gehörte zum Fränkischen Ritterkreis, speziell zum Ritterort Steigerwald und war zum großen Teil Besitz der Freiherrn von Seckendorff, deren uraltes Reichsrittergeschlecht sich in zahlreiche Linien teilte28). Die Aberdarische ältere Hauptlinie zu Sugenheim war 1743 mit dem Freiherrn Ludwig ausgestorben und dessen Lehen auf den Freiherrn Christoph Friederich übergegangen, den Stammherrn der Aberdarischen Hauptlinie zu Unternzenn, vormaligen Senior der gesamten Hauptlinie und Subsenior aller Herren von Seckendorff. Geboren 1679, lebte er zur Zeit, da er am 30. Dezember 1756 eigenhändig seine Unterschrift unter das Kahlsbuch setzte, als Witwer in Ansbach, woselbst er seit 1735 das Amt eines Premierministers des Markgrafen von Brandenburg Karl Wilhelm Friedrich bekleidete und lange Zeit großen Einfluß besaß, bis er durch einen jüngeren Anverwandten, welcher der Aberdarischen Hauptlinie zu Obernzenn angehörte, Christoph Ludwig von Seckendorff, zurückgedrängt wurde. Er zog sich deshalb zuletzt nach Sugenheim zurück, woselbst er 1759 starb29). Mit ihm zugleich war sein Brudersohn Christoph Wolfgang Philipp, welcher der jüngeren Aberdarischen Linie als einziger Herr noch angehörte, Besitzer von Markt Sugenheim. 1705 geboren, lebte er zur Zeit der Unterzeichnung des Kahlsbuches unvermählt in Sugenheim und starb daselbst 1767. Die Freiherrn von Seckendorff hatten bereits zu Anfang des 17. Jahrhunderts vereinzelt Juden in Sugenheim aufgenommen; nach dem dortigen Güldbuch30) wohnten Isaac Jud 1613 bis 34 und Josef Jud 1613 bis 21, dann wieder 1630 bis 37 daselbst und ersterer „gibt Hauptrecht und Hanndt und tut alle Dienste gleich all anderen güttern hie und gibt noch der Herrschaft jerlichen, dieweil er gegen einer gemeindes des Botenzinsz entlaszen". Zu Beginn des 18. Jahrhunderts finden sich schon mehrere Familien31). Das Recht, Juden in Schutz zu nehmen, stand den Freiherrn von Seckendorff als Reichsrittern zu, seitdem die Stellung der Juden als kaiserliche Kammerknechte durch die Goldene Bulle ein Ende genommen hatte. Die Juden traten seitdem aus dem unmittelbaren Schutz des Kaisers in den der Kurfürsten und durch die Reichspolizeiordnung von 1548 und 1577 sogar in die Gerechtsame aller derer über, die kaiserliche Regalien besaßen32). Die Reichsritter hatten gleich den Reichsständen die Reichsunmittelbarkeit 28) Biedermann, Geschlechts-Register der Reichs- Frey-unmittelbaren Ritterschaft Landes zu Francken Löblichen Orths - Gebürg x. x., Bamberg 1747, s. die entsprechenden Geschlechtstafeln. 29) Näheres bei Lang, Karl Heinrich, Geschichte des vorletzten Markgrafen von Brandenburg-Ansbach, Ansbach 1848, S. 72 ff und III. Jahresb. d. Histor. Vereins im Rezatkreis 1832, S. 22 ff. 30) Archiv zu Sugenheim. 31) Nach Fuchs a. a. O. werden zum ersten Mal 1717 in einer Amtsrechnung 4 jüdische Familien dortselbst erwähnt. 32) Mit dieser Motivierung lehnen z. B. die Grafen von (Dettingen 1617 Eingriffe des Kaisers in den von ihnen gewährten Judenschutz ab. S. Müller a. a. O., S. 197. 52

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