Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1929-1930
- Issue
- Heft 1 (März 1929)
- Article
- Die Verfassungsurkunde einer reichsritterlichen Judenschaft
- Date
- 1929-03-01
- Page
- Seite 51 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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Max Freudenthal. Die Verfassungsurkunde einer reichsritterlichen Judenschaft. Synagoge erlegt werden24). Von denjenigen Strafgeldern, die wegen Uebertretung der Zucht in der Synagoge oder der öffentlichen Ordnung verhängt wurden, erhielt die Ortsherrschaft als Gerichtsstand einen Teil, was überdies die Strafe wirksamer und die Einziehung derselben leichter machte. Die Spenden für synagogale Vorkommnisse, für Ehrenfunktionen oder freiwillige Uebernahmen waren teils fixiert, teils dem persönlichen Ermessen überlassen, mußten jedoch bei Strafandrohung in kürzester Frist eingezahlt werden und durften nicht erst durch lange Verzögerung „aufschwellen". Die gemeindlichen Ausgaben werden im Kahlsbuch nicht spezialisiert. Nur vom Gehalt des Chasan Wird hervorgehoben, daß er zu einem Drittel aus der Schätzung gedeckt wird, das zweite Drittel von den Gemeindemitgliedern gleichmäßig, das dritte von den Eltern der Schulkinder aufzubringen ist. Die Höhe des Gehaltes selber wird nicht angegeben, ist sicherlich aber nur sehr gering gewesen. Von den übrigen Amtssporteln, z. B. den Schächtgebühren ist keine Rede. Das Schächten selbst war übrigens konrigentiert25). Die Zunftordnung des Metzgerhandwerks vom 10. Juni 1706 bestimmte, daß keine jüdische Haushaltung mehr als jährlich 3 Stück Großvieh und 6 Stück Kleinvieh schlachten durfte26). Diese Bestimmung wurde von den Juden nicht inne gehalten, so daß fortwährende Streitigkeiten mit den christlichen Metzgern entstanden. Ritualbad und Friedhof werden im Kahlsbuch nicht erwähnt. Der letztere lag in der Nachbargemeinde Uhlstädt; die erste dort beigesetzte Leiche war nach der Inschrift des noch gut erhaltenen Grabsteines die des Salman b. Abraham, bestattet am Dienstag, 1. Tag des Neumondes Adar, d. i. 16. Februar 1627. Das gesamte Kahlsbuch mit seinem fast rein innerkirchlichen Inhalt wird nun von der Herrschaft des Ortes der Judenschaft verliehen, erteilt. Diese Tatsache gibt ihm ein ganz besonderes Gepräge. Es kam sonst nicht vor, daß die Regierenden sich in das innere religiöse Leben der Juden einmischten. Die Freiheit der Religionsübung und die Selbständigkeit in der Ordnung ihrer innergemeindlichen Angelegenheiten war der Judenschaft überall zugestanden. Man verbot ihr höchstens angebliche lästerliche Gebete, besonders das dieserhalb verdächtigte Alenugebet und überwachte von Zeit zu Zeit darum den Gottesdienst27). Eine so eingehende Regelung der gottesdienstlichen und innergemeindlichen Angelegenheiten von Seiten der Herrschaft wie im Kahlsbuch von Sugenheim ist sonst nicht bekannt. Sie ist jedoch aus dem Rechtsverhältnis zwischen Herrschaft und Judenschaft ebenso begreiflich wie aus der bestimmten äußeren Veranlassung, aus der sie hervorgegangen ist. 2*) Ueber die Leistung von Wachsstrafen, die auch in der Kirche üblich waren, s. Neuburger, Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft in Fürth, Monatsschrift a. a. O. 1901, S. 538. 25) Acta Staatsarchiv Nürnberg a. a. O. 2e) Aehnlich in anderen Ländern; so z.B. B. Stern a.a.O. Nr. 415. 27) So auch der große Kurfürst im Edikt über die Aufnahme der Juden in Berlin 1671; s. Stern a. a. O. Nr. 12. 51