Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1929-1930
- Issue
- Heft 1 (März 1929)
- Article
- Die Verfassungsurkunde einer reichsritterlichen Judenschaft
- Date
- 1929-03-01
- Page
- Seite 50 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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-Max Freudenthal. Die Verfassungsurkunde einer reichsritterlichen Judenschaft. der Osterbrote erfolgte gemeinsam für alle, die Kosten wurden deshalb gleichmäßig auf alle Gemeindemitglieder ausgeschlagen. Das Kahlsbuch setzt an Stelle dessen eine gerechtere Kostenverteilung je nach der Höhe des Verbrauchs in den einzelnen Haushaltungen. Auch zur Bestreitung der Kosten des Schulunterrichtes wurden diejenigen Familien, die Kinder hatten, noch besonders herangezogen. Der Unterricht war offenbar nicht sehr tiefgehend, das Bildungsbedürfnis in jenen Zeiten ohnedies sehr gering und ausschließlich auf das religiöse Gebiet eingeschränkt. Die Knaben sollten nach Ziffer 20 des Kahlsbuches dreizehn, die Mädchen elf Jahre, d. h. wohl bis zum dreizehnten und elften Jahre die Schule besuchen und zwar in der oberen Klasse täglich eine Stunde, in der mittleren eine halbe, in der untersten eine Viertelstunde. Allzu anstrengend waren diese Pflichten weder für den Lehrer noch für die Schüler, und es ist nicht verwunderlich, daß sich sehr bald Klagen über den unzureichenden Unterricht erhoben, so daß die Anstellung eines besonderen „Informators" der Gemeinde und Familien, die einen privaten Informator wünschten, auch der Zuzug eines solchen gestattet wurde22). Die Aufbringung der Gelder für die gemeindlichen Bedürfnisse werden im Kahlsbuch. nach bestimmten Grundsätzen geregelt. Die Einnahmen bestehen aus einer festen Schätzung, Erech genannt, aus Strafgeldern und aus freiwilligen Spenden. Die in Ziffer 23 des Kahlsbuches festgesetzte und für drei Jahre gültige Vermögensschatzung, nach welcher auch die Abgaben an die Ortsherrschaft zu leisten waren, zeigt nur geringe oder gar dürftige Vermögensbestände. Die amtlichen Herrschaftsberichte gestehen selber zu, daß die Juden in Sugenheim, die ringsum durch die Gebiete des Hochstiftes Würzburg, des Markgrafen von Ansbach/Bayreuth und des Fürstentums Schwarzenberg eingeengt waren und keine Stunde weit gehen konnten, ohne Leibzoll und Warenzoll entrichten zu müssen, sehr schlecht Handelsgeschäfte treiben und deshalb auch nicht zu Vermögen kommen konnten. Die Unterhaltung der Synagoge wurde zur Hälfte durch Vermögensschatzung, zur andern Hälfte durch gleichmäßige Verteilung der Kosten auf die einzelnen Mitglieder bestritten. Auch die Eingänge aus den gottesdienstlichen Leistungen bei Familienereignissen wurden nach Ziffer 11 und 12 des Kahlsbuches für diesen Zweck bestimmt. Neu Zuziehende hatten ein Eintrittsgeld, Hakdomah, zu erlegen, welches in die Gemeindekasse floß. Ueber die Frage, ob von diesen neu Zugezogenen ein nachträglicher Beitrag zu den Baukosten der Synagoge erhoben werden könne, wurde sogar ein rabbinisches Gutachten eingeholt23). Die Strafgelder mußten teils in bar, teils in der üblichen Form von Wachs für die Beleuchtung der 22) Acta Archiv Sugenheim a.a.O. 23) Daselbst. Die Bestimmung im Entwurf zum Kahlsbuch, daß, wenn einer dem andern in seiner Nahrung und Handelsschaft erweislichen Schaden zufüge, er in Strafe für das Hekdesch zu nehmen sei, blieb im Original weg. 4« 50