Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1929-1930
- Issue
- Heft 1 (März 1929)
- Article
- Die Verfassungsurkunde einer reichsritterlichen Judenschaft
- Date
- 1929-03-01
- Page
- Seite 47 (sequence 4)
- Language
- German
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Max Freudenthal. Die Verfassungsurkunde einer reichsritterlichen Judenschaft. durchgeführt. Unnützes Reden im Gottesdienste war verboten; während der Hauptgebete durfte überhaupt nicht gesprochen werden. Zank, Beleidigungen, Tätlichkeiten, Schabernack, z. B. absichtliches Verrücken der lose stehenden Gebetständer oder Belästigungen beim Zurücktreten nach Beendigung des Achtzehngebetes, wurden streng geahndet. Auch die Vorsteher und der Gabbai mußten sich in die Ordnung einfügen und sollten selber streng bestraft werden, wenn sie aus Freundschaft gegen ein schuldhaftes Gemeindemitglied nicht vorgingen. Besonders auffällig und kennzeichnend für den reiigiösen Ernst der kleinen Gemeinde, freilich auch nur in einer solchen durchführbar, war die Bestimmung, mit welcher das Kahlsbuch in Ziffer 1 und 2 eröffnet wird, daß der Besuch des Gottesdienstes auch außerhalb der Sabbathe und Festtage für Jedermann obligatorisch und grundlose Versäumnis strafbar war. Ein bei den Gemeindeakten noch erhaltener Quittungszettel zeigt, daß sogar das Fasten am Rüsttag zum Neumondsfest für alle Mitglieder eine Verpflichtung bildete, von der nur die Ortsabwesenden sich durch eine Spende loslösen konnten10). Ueber diejenigen, die sich gegen die Kirchenzucht vergingen, konnten Vorsteher und Gabbai sogar die Strafe des Issur verhängen; es wai dies eine Art von kleinem Kirchenbann, der nach erfolgter fruchtloser Verwarnung eintrat und sich zunächst im Entzug der synagogalen Ehren auswirkte, bei fortgesetztem Widerstand aber auch den Entzug weiterer religiöser und gemeindlicher Rechte im Gefolge haben konnte. Nach den religiösen Autoren des Mittelalters hatte die Mehrheit der Gemeindemitglieder oder der in ihrem Namen handelnde Ausschuß das Recht, einen solchen Gemeindebann, wenn er keine besonderen Nachteile mit sich brachte, auch ohne Zuziehung einer geistlichen Autorität zu verhängen11). Das Kahlsbuch legt die Verhängung der Strafen ausschließlich in die Hand der weltlichen Gemeindevertretung, der beiden Parnasim und des Hekdesch Gabbai, und stellt die Autorität der Ortsherrschaft schützend hinter sie. Eine rabbinische Autorität gab es in der kleinen Gemeinde überhaupt nicht. War ein Rabbiner von Nöten — und die Rabbiner besaßen damals neben den religiösen ja auch noch richterliche Befugnisse in Zivilstreitigkeiten —, so wurde ein solcher von auswärts zugezogen12). Die Ortsherrschaft wachte jedoch aufs strengste darüber, daß er sich nicht in Sachen einmischte, „die immediate vor die Herrschaft gehörig und von derselben zu sediziren und zu entscheiden", daß er vielmehr nur über dasjenige bestimme, „was unter die jüdische Gewohnheit und Gebräuche gehörig". Unter dieser Bedingung wurde der Sugenheimer Judenschaft am 31. März 1694 10) Die Aufnahme einer Bestimmung in das Kahlsbuch, daß das WeggeTien aus der Synagoge vor Beendigung des Schiurlernens, sei es am Sabbath oder Wochentagen, strafbar sei, wurde von der Herrschaft abgelehnt. Acta Archiv zu Sugenheim a.a.O. u) Näheres s. Wiesner, der Bann in seiner geschichtl. Entwickig., Leipzig 1864, S. 67 ff. 12) Das Folgende gleichfalls nach Acta Archiv zu Sugenheim a. a. O. 47