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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1929-03-01 · Heft 1 (März 1929) · p. Seite 46

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1929-1930
Issue
Heft 1 (März 1929)
Article
Die Verfassungsurkunde einer reichsritterlichen Judenschaft
Date
1929-03-01
Page
Seite 46 (sequence 3)
Language
German
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Max Freudenthal. Die Veriassungsurkunde einer reichsritterlichen Judenschaft. mitglieder zur Kostübernahme an die Reihe. Kranke Passanten wurden im Hause des Vorbeters untergebracht, die Mahlzeiten mußten täglich abwechselnd von den Gemeindemitgliedern dorthin geliefert werden und wurden auf die abgegebenen Pleiten verrechnet. Im Sterbefall wurden die Kosten für das Begräbnis eines armen Gastes von den Einheimischen aufgebracht. Wer arm war, wurde darum nicht mißachtet. Auch den Gästen wurden synagogale Ehren zuteil; die Gemeindemitglieder mußten dann nach Ziffer 10 des Kahlsbuches vor ihnen zurücktreten. Eingehend beschäftigt sich das Kahlsbuch mit der Synagogenordnung8). In den kleinen Gemeinden ist die Synagoge, die „Schul", wie sie gewöhnlich genannt wurde und noch wird, weil das Gotteshaus zugleich auch Lehrhaus war, noch heute der Mittelpunkt des jüdischen Lebens. Viel stärker noch war dies vor Jahrhunderten der Fall. Die Schul war nicht bloß die Stätte des öffentlichen Gottesdienstes. Leid und Freud des Einzelnen wurden in sie hineingetragen, fanden dort ihren Ausdruck in eigenen Gebeten und Zeremonien und gewannen so die Anteilnahme der gesamten Gemeinde. Für die Abhaltung der speziellen Gebete und Zeremonien in solchen Fällen waren bestimmte Spenden zum Zweck der baulichen Erhaltung des Gotteshauses im Kahlsbuch festgesetzt und zwar nach Ziffer 11 und 12 für Arm und Reich — nach dem Vorbild des biblischen halben Schekel — in gleicher Höhe. Im Gotteshause wollte man den Grundsatz, daß vor dem Höchsten alle gleich sind, streng festhalten, und jeder Einzelne wachte eifersüchtig darüber, daß er im Genuß der synagogalen Ehrenrechte und Funktionen nicht zurückgesetzt wurde. Daraus entwickelte sich oft genug in den Gemeinden Streit und Hader, der zuletzt die Mitglieder in bitterfeindliche Parteien spaltete9), und nicht ohne Grund regelt deshalb das Kahlsbuch die jedem im allgemeinen wie in besonderen Fällen zustehenden Mizwoth d. h. gottesdienstlich en Funktionen aufs Genaueste. Um der Wohltätigkeit jedoch auch innerhalb des Gotteshauses keine Schranken zu setzen, wurden einzelne Mizwoth, sei es für einzelne Tage, sei es für das ganze Jahr, ausgeboten und denjenigen übertragen, welche die reichste Spende dafür leisteten. Außerordentlich streng wurde — leider gleichfalls aus vielen üblen Erfahrungen heraus — nach dem Kahlsbuch die Kirchenzucht 8) Fuchs a. a. O. erwähnt das Kahlsbuch unter der Bezeichnung einer Synagogenordnung. 9) Man vergleiche z. B. Grunwald, altjüdisches Gemeindeleben, Mitteilg. z. jüd. Volkskunde, 20. Jahrgg. S. 55 ff., wo ein ganzes Bündel derartiger Streitigkeiten aus einer Gemeinde zusammengestellt ist. — Der Entwurf zum Kahlsbuch enthielt auch eine Bestimmung, wonach die Bildung „von Factiones, um einer den andern boshaftig zu verfolgen", zugunsten des Hekdesch bestraft wurde; sie wurde jedoch nicht aufgenommen. Der Entwurf findet sich in den Acta des Freiherrl. von Seckendorffsehen Archivs zu Sugenheim Vol. XXXVII Tom. 4, die ich dank der gütigen Erlaubnis des jetzigen Schloßherrn Dr. Kurt Freiherrn von Seckendorf? einsehen konnte. 46

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