Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1929-03-01 · Heft 1 (März 1929) · p. Seite 45

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1929-1930
Issue
Heft 1 (März 1929)
Article
Die Verfassungsurkunde einer reichsritterlichen Judenschaft
Date
1929-03-01
Page
Seite 45 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2259275-2259276-2259278-2259695--2360-2259789
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Max Freudenthal. Die Verfassungsurkunde einer reichsritterlichen Judenschaft. hunderte ist es nur ein Vorsteher, der an der Spitze, und ein dreigliedriger Ausschuß aus der Gemeinde, der ihm zur Seite steht5). Neben den Parnasim erteilt das Kahlsbuch dem Hectisch Gabba, wörtlich dem Einnehmer des dem Heiligtum Geweihten, also dem Gemeindekassier, besondere Vollmachten. Er gilt als Vertrauensperson im höchsten Grade, denn er bleibt von jeder Rechnungsablegung befreit. Seine Aufgabe ist u. a. der Einzug der für gemeindliche Zwecke freiwillig gewährten Spenden sowie der als Strafen verfallenen Gelder oder Naturalien. Sein Amt wechselt von Jahr zu Jahr und geht nach Ziffer 17 des Kahlsbuches der Reihe nach an sämtliche Gemeindemitglieder über. Unter dem Wort Hectisch (richtiger Hekdesch) wird im weiteren Sinn die ganze Gemeinde, im engeren jede gemeindliche Einrichtung, z. B. die Synagoge, nach mittelalterlichem Gebrauch besonders auch das Armenhaus und die Herberge verstanden, so daß der Hectisch Gabba (richtiger Gabbai) nicht bloß Kassier der Gemeinde, sondern auch des Armenwesens ist, das ihm in einer kleinen Gemeinde völlig untersteht. Ein eigentliches Armenhaus, wie es in größeren Gemeinden bestand und zugleich als Herberge für die Durchwanderer wie als Hospital diente, hat es freilich in einer so kleinen Gemeinschaft wie Sugenheim nicht gegeben. Trotzdem war auch hier wie in jeder jüdischen Gemeinde von jeher die Armenfürsorge wohl geordnet. Einheimische ansässige Arme fanden sich wohl nur in den größeren Gemeinden. Von dem Durchzug von Wanderern, darunter auch wandernden Gelehrten und fahrenden Schülern, blieb jedoch keine Gemeinde verschont, mochte sie noch so klein an Zahl sein, und zahlreiche Schilderungen aus jenen Jahrhunderten zeigen, welch furchtbare Last und Plage, ja sogar Schädigung und Gefahr die Ueberschwemmung durch solche Gäste mit sich brachte6). Das Wort „Gast" (hebräisch Oreach) hat unter der süddeutschen Judenschaft seinen Beigeschmack aus jenen Zeiten noch bis heute erhalten. Der Gast erhielt aus der Armenbüchse „Pletten" (Bolletten, Billetten), d. h. Anweisungen auf einen Mittagstisch bei einem Gemeindemitglied7). Nach Ziffer 27 des Kahlsbuches mußte jedes Gemeindemitglied acht Pletten und außerdem zwei für jedes Hundert Gulden an Vermögen übernehmen. Die Parnasim und der Hekdesch Gabbai hatten nach jedesmaligem Verbrauch den erneuten Einzug, der Vorbeter die Ausgabe an die Durchwanderer zu besorgen. Bei längerem Aufenthalt der Gäste, besonders wenn Sabbath oder Festtag die Weiterreise behinderten, kamen täglich andere Gemeinde- ,5) Acta der Kultusgemeinde Sugenheim und Staatsarchiv Nürnberg a. a. O. 6) Für bayerische Verhältnisse s. die Schilderungen bei Müller, Aus5 Jahrhunderten, Beiträge zur Geschichte der jüdischen Gemeinden im Riess, Augsburg 1900, S. 156 ff. und Haenle, Geschichte der Juden im ehemaligen Fürstentum Ansbach, Ansbach 1867, S. 133 ff. 7) Ueber die Zuteilung der Pietten an die Gemeindemitglieder s. Wachstein, Urkunden und Akten der Geschichte der Juden in Eisenstadt, Wien-Leipzig 1926, S. 183 und die daselbst angegebene Literatur. Ueber den Ausdruck Pletten selber das Wörterverzeichnis das. S. 767. 45

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.