Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 375 (sequence 513)
- Language
- German, English, Hebrew
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Halpera 375 Wir schlagen also vor, dass der Modus, der im gedruckten Entwarf für den ersten Council vorgesehen ist, auch in Zukunft gelten soll. Ich habe nur noch beizufügen, dass selbstverständlich durch die Tatsache der Wahl der Exekutive, die der Kongress vorzunehmen haben wird, die fehlende Angabe über die Zahl der Mitglieder der Exekutive wird eingesetzt werden müssen. Das ist der Vorschlag, den wir Ihnen als einstimmigen Beschluss der Kommission zu Paragraph 7 zu machen haben. Zu Paragraph 8 liegt ein Antrag der Radikalen vor, der lautet: Paragraph 8, Absatz 2 soll lauten: Jedes Mitglied, das bei einer Sitzung des Council bezw. des Administrativkomitees nicht anwesend ist, ist berechtigt, sich von irgend einer andern Person, deren Name in der Liste der Stellvertreter enthalten ist, vertreten zu lassen, gleichviel, ob diese in demselben Lande wohnt oder nicht.** Der Rest dieses Absatzes soll entfallen. Zu Paragraph 10 liegt ein Abänderungsantrag vor, der geschäftsordnungsmässig gewisse Komplikationen enthält, wie ich Ihnen gleich sagen werde. Ich würde Sie bitten, von diesen äusseren Komplikationen abzusehen und den Antrag so zu behandeln, als ob diese Komplikationen nicht entstanden wären. Es ist zu diesem Punkt ein Minderheitsantrag im Namen der Poale Zion angemeldet worden. Es hat sich dann herausgestellt, dass der Wortlaut, wie er gewünscht wurde, in den Kreisen des Keren Kajemeth einer Aenderung unterzogen wurde. Es liegt jetzt ein Antrag vor, der nicht mehr genau der Antrag der Poale Zion ist, und für die Begründung dieses Antrags wird mit Ihrer Zustimmung ein Nichtmitglied der Kommission das Wort ergreifen, nämlich Herr Blumenfeld. Der Antrag lautet: § 10 soll folgendermassen lauten: 10. 1) Die Organisation oder die Stellung des Jüdischen Nationalfonds (Keren Kajemeth), seine Beziehungen zur Zionistischen Organisation und letzterer ausschliessliches Recht auf Einsetzung von Governors im Direktorium des Keren Kajemeth oder ihr Recht, an das jüdische Publikum um finanzielle Hilfe zu appellieren, wird durch nichts in diesem Vertrag beeinflusst. Die folgenden Worte sollen in Abschnitt 2 des § 10 nach „Landkäufe in Palästina durch Private** eingeschaltet werden: „durch einen einmaligen finanziellen Beitrag**. Die folgenden Worte werden am Ende dieses Abschnittes eingefügt: „vorausgesetzt, dass kein Boden solchen Personen von irgend welcher Körperschaft, die von der Agency in dieser Weise unterstützt wird, auf einer Kreditbasis verkauft werden darf**. Zu Paragraph 12 liegt eine Reihe von Abänderungsvorschlägen vor, vor allem hat die Kommission selbst eine Abänderung der Ueberschrift vorgeschlagen. Die Ueberschrift soll statt: „Auflösung der Agency*' heissen: „Auflösung dieser Vereinbarung'*. Im Englischen sollte es statt: „Dissolution of the Agency'* heissen: „Termination of the Agreement". Die Begründung dieses Abänderungsantrages erübrigt sich. 32