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Central-Vereins-Dienst · 1927-05-30 · 3/4 (30.5.1927) · p. Seite 39

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Journal
Central-Vereins-Dienst
Volume
4 (1927)
Issue
3/4 (30.5.1927)
Date
1927-05-30
Page
Seite 39 (sequence 7)
Language
German
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Schundliteratur. In Nr. 3 (Seite 45) und Nr. 4/5 (Seite 65) des „C. V.-Dier jtes" Jahrgang 1926, hatten wir uns bereits mit dem Märchenbuch von Fritz Halb ach: „Wischelwaschelwusch" (Verlag Herrn. A. Wiechmann, München) beschäftigt. Im Anschluß an unsere Korrespondenz mit dem Verlag der „Jugendschriften-Warte" bringt diese jetzt in Nummer 2 vom Februar 1927 unter der Rubrik: „Beurteilungen der Vereinigten deutschen Prüfungsausschüsse" folgende Kennzeichnung des genannten Buches: „Man kann dieses geschmacklose, tendenziöse, gehässig-antisemitische Machwerk nicht heftig genug ablehnen." Rechtsschutz. Zur Anwendung des groben Unfugparagraphen. In der letzten Nr. des „C. V.-Dienst" brachten wir eine Notiz „Bemerkenswertes über den § 360 Ziffer 11". Von einem uns nahestehenden jüngeren Juristen geht uns eine sehr wertvolle Ergänzung zu diesem Thema zu, die wir im Folgenden veröffentlichen. Wir betonen dabei nochmals unseren schon im ersten Artikel dargelegten Standpunkt, daß man die Anwendung des Paragraphen nur in solchen Fällen vornehmen soll, in denen die pöbelhafte Form des feindlichen Presseerzeugnisses ihn rechtfertigt, daß man ihn aber nicht zur Vernichtung uns weltanschauungsmäßig oder politisch unbe_quemer Meinungen heranziehen soll. Die Zuschrift lautet: Das Anwachsen der judenfeindlichen Bewegung während der Nachkriegszeit in Deutschland ist besonders durch das völkische Schrifttum, das durch erhebliche Massenauflagen in Stadt und Land eine ungeheure Verbreitung gefunden hat, gefördert worden. Die Verfasser derartiger Schriften, die in der Regel von verleumderischen Beleidigungen des deutschen Judentums strotzen, gehen fast immer straffrei aus, weil die Rechtsprechung den Tatbestand der Beleidigung (§§ 185 ff Str. O. B.) bei der Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung („die Juden") nicht als erfüllt ansieht, obwohl eine Durchbrechung dieses Rechtsgrundsatzes in ähnlich gelagerten Fällen festgestellt werden konnte. Aber selbst durch eine strenge Bestrafung völkischer Schriftsteller wird das völkische Schrifttum kaum wirksam bekämpft werden können, da es sich um sogenannte Ueberzeugungsvergehen handelt, bei denen der fanatische Täter nur versuchen wird, sich im Glänze eines unverdienten Märtyrertums zu sonnen. Wesentlich ist vielmehr, zu verhindern, daß das völkische, undeutsche Gift immer tiefer m den deutschen Volkskörper eindringt. Die Bekämpfung des bewußt und gewollt verhetzend wirkenden völkischen Schrifttums muß und kann in besonders typischen Fällen unter Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte durchgeführt werden. Die gesetzliche Handhabe hierzu bietet § 41 in Verbindung mit § 42 St. G. B. § 41 bestimmt, daß alle Exemplare einer Schrift, Abbildung oder Darstellung, deren Inhalt strafbar ist, unbrauchbar zu machen sind. Daß der Inhalt völkischer Schriften nur selten den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 ff St. G. B.) erfüllt, ist bereits erwähnt. Es fragt sich daher, ob eine andere strafrechtliche Norm ein Vorgehen auf Grund der §§41, 42 St. G.B. ermöglicht. Diese Frage ist zu bejahen. § 360 Ziff. 11 St. G.B. stellt die VerÜbung groben Unfugs unter Strafe. Groben Unfug verübt, wer den äußeren Bestand der öffentlichen Ordnung gefährdet. In einer begrüßenswerten Entscheidung erklärt das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Urteile vom 5. November 1926 (Deutsche Richterzeitung 1927 Spruchbeilage Nr. 173) den Begriff des äußeren Bestandes der öffentlichen Ordnung als „die durch Gesetz und Gesellschaftssitte geregelte, auf gleicher gegenseitiger Achtung und Duldung beruhende Form des äußeren Zusammenlebens der Menschen. Sie hat zur Voraussetzung und verlangt, daß sich jeder frei und unangefochten bewegen kann. Diese Form des äußeren Zusammenlebens wird aber gestört, wenn durch die Lektüre einer Schrift bei einem nicht abgegrenzten Teile der Bevölkerung die Besorgnis wörtlicher oder gar tätlicher Feindseligkeiten hervorgerufen werden kann. Nicht erforderlich ist hingegen, wie auch das Bayerische Oberste Landesgericht betont, daß es tatsächlich zum offenen Ausbruch von Gewalttätigkeiten kommt." Welche völkische Schrift gesteht nun dem jüdischen Deutschen den Anspruch auf gegenseitige Achtung und Duldung zu? Ruft nicht ihr Inhalt vielmehr die Besorgnis wörtlicher und tätlicher Feindseligkeiten bei dem jüdischen Teile der deutschen Bevölkerung hervor? Es ist wohl nicht nötig, in diesem Zusammenhange an Beispiele wie Borkum, Plauen und Nürnberg zu erinnern! Daß Schriften derartigen Inhalts auf Grund des § 360 Ziff. 11 St. G. B. in Verbindung mit §§ 41, 42 St. G. B. vernichtet werden können, ist nicht zweifelhaft und wird auch von dem Bayerischen Obersten Landesgericht ausdrücklich anerkannt und zwar selbst dann, wenn eine Strafverfolgung wegen Verjährung nicht mehr möglich ist. Erfüllt eine völkische Schrift den Tatbestand des § 360 Ziff. 11 St. G. B., so wird mit aller Entschiedenheit darauf zu dringen sein, daß die gesetzliche Möglichkeit ausgenutzt wird, derartige Erzeugnisse zu vernichten. Assessor Dr. Hermann G o 1 d m a n n. Terminverlegung an hohen jüdischen Feiertagen. Die Frage, ob jüdische Parteien oder Zeugen verpflichtet sind, einer Gerichtsladung Folge zu leisten, wenn diese auf einen Sabbath oder hohen Feiertag fällt, hat uns in der Praxis mehrfach beschäftigt. Wir haben dabei festgestellt, daß eine Verfügung des Preußischen Justizministers vom 2. 8. 1873 existiert — L. 2765 — die folgenden Wortlaut hat: „Der Justizminister. I. 2765. Berlin, den 2. August 1873. Das (tit.) erhält hierneben Abschrift der an den Justizminister gerichteten Vorstellung des Rabbiners Dr. Jacob Glück in Samter vom 9. v. Mts., betr. die Anberaumung von gerichtlichen Terminen auf jüdische Sabbaths- und Festtage, mit dem Eröffnen, daß nach den zur Zeit geltenden Gesetzen den Juden allerdings das Recht nicht zustehen mag, die Anberaumung von Terminen, deren Wahrnehmung ihnen obliegt, — insofern es sich nicht etwa um eine Eidesleistung handelt, also der § 319 Titel 10 der 39

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