Central-Vereins-Dienst
- Journal
- Central-Vereins-Dienst
- Volume
- 3 (1926)
- Issue
- 2 (7.7.1926)
- Date
- 1926-07-07
- Page
- Seite 26 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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„Der Schulchan Aruch u. die Münchener Wohnungsnot." Im „Völkischen Beobachter" vom 1. Juli 25 wurde eine jüdische Dame in München von ihren Mietern in unerhörter Weise angegriffen. Die Notiz trug die Ueberschrift: „Der Schulchan Aruch und die Münchener Wohnungsnot". Die betreffende Dame erhob Räumungsklage und später Beleidigungsklage und verwandte die Verbreitung der unwahren Behauptungen in dem Zeitungsartikel als weiteren Grund für die außerordentliche Kündigung. Der Prozeß, dessen Kosten von uns übernommen worden sind, wurde durch folgenden Vergleich erledigt: I. Der Angeklagte erklärt: Ich habe den Artikel in Nr. 78 der Zeitung „Völkischer Beobachter" vom 1. Juli 1925 unter der Ueberschrift „Der Schulchan und die Münchener Wohnungsnot" auf Grund der mir von der Zeugin Böhme gewordenen Information gebracht. Nach dem heutigen Beweisergebnis stehe ich nicht an, zu erklären, daß die in dem Artikel erhaltenen schweren Vorwürfe der Grundlage entbehren. Ich bedauere daher die in meinem Artikel gemachten Ausführungen und ebenso die in dem Artikel durch die Art seiner Abfassung enthaltene Ehren-Kränkung der Privatklägerin. II. Der Angeklagte erklärt weiter: Die Klägerin hat das Recht, diese meine Erklärung auf meine Kosten in der für amtliche Bekanntmachungen üblichen Form innerhalb einer Monatsfrist von heute ab in der Zeitung „Völkischer Beobachter" einmal zu veröffentlichen. III. Der Angeklagte erklärt ferner: Ich übernehme die Kosten des Verfahrens. IV. Klage und Strafantrag werden zurückgenommen. V. Die Privatklägerin erhält eine Ausfertigung des Vergleichs zu Händen ihres Anwalts. Rechtshilfe und Gutachten. Im allgemeinen Ueberblick über die Arbeit des juristischen Dezernats der Hauptgeschäftsstelle und zugleich zur Beurteilung der Verhältnisse auf diesem Gebiete ist folgendes mitzuteilen. Die Fälle in denen ein Vereinsmitglied als Einzelpersönlichkeit angegriffen wird und direkten Rechtsschutz durch Ausarbeitung von Schriftsätzen, Einreichung von Anträgen, Stellung eines Anwalts in Anspruch nimmt, sind gegenüber denjenigen zurückgetreten, in denen die Erfahrungen der Hauptgeschäftsstelle gutachtlich erbeten und mitgeteilt worden sind. Auch hierin zeigt sich die Entwicklung der Gesamtsituation, bei der im allgemeinen festzustellen ist, daß man sich von gewaltsamen Ausschreitungen und persönlichen Angriffen von Mann zu Mann fern hält, in größerem Umfange aber den Weg der Verleumdung durch Druckschriften und durch die Presse überhaupt wählt. Aus der großen Reihe derjenigen bearbeiteten Vorfälle, in denen Einzelmitglieder betroffen wurden, seien die folgenden hervorgehoben: Ein früher in Thorn ansässiges jetzt in schwierigen Verhältnissen in Berlin lebendes Vereinsmitglied hatte zweimal sein Ausbleiben als Zeuge in einer beide Male für Sonnabend angesetzten Haupt Verhandlung unter Hinweis auf seine Strenggläubigkeit entschuldigt. Das Gericht hatte diese Entschuldigung nicht als „genügend" angesehen und ihn zu 100,— M. Geldstrafe bezw. 10 Tage Haft verurteilt. Die Angelegenheit wurde uns vorgetragen, als der Instanzerizug für Beschwerden bereits mit negativem Erfolge durchschritten war. Wir fertigten sofort ein Gnadengesuch auf Erlaß oder zumindestens auf beträchtliche Minderung der Strafe und erwirkten unter Hinweis hierauf, daß in der Zwischenzeit ein Haftbefehl zum Abbüßen der Strafe erlassen wurde, die Aussetzung der Strafvollstreckung bis zur Entscheidung über das Gnadengesuch. Es wird beabsichtigt, sobald der Fall zum Abschluß gekommen ist, im Justizministerium Fühlung zu nehmen, um gegebenenfalls eine Anweisung zu erwirken, die die Gerichte ersucht, in derartigen Fällen Rücksicht zu üben. Ein weiterer Fall entbehrt nicht eines gewissen humoristischen Beigeschmacks. Ein Mitglied war wegen Beleidigung und Geschäftsschädigung vor den Schiedsmann geladen. Tatbestand: Ein Kaufmann hatte seinem Dienstpersonal Zettel mit der Aufforderung, sich einem „Gesangverein" anzuschließen, in die Hand gedrückt. Unser Mitglied vermutete, daß es sich dabei um eine judenfeindliche Vereinigung handele, und da noch verschiedene judenfeindliche Aeußerungen des Kaufmanns bekannt wurden, entzog er diesem seine Kundschaft und unterrichtete eine Reihe ihm bekannter jüdischer Damen von seinen Beobachtungen. Es gelang uns, innerhalb kurzer Frist, Sitz und Statut des Gesangvereins festzustellen. Wir übergaben eine Abschrift mit den nötigen Verhaltungsmaßregeln unserem Mitgliede. Erfolg: Der Kaufmann „verglich" sich. Eine Anzahl weiterer Fälle, deren Einzelheiten hier nicht mitgeteilt werden sollen, weil sie in sich gleichgelagert sind, betraf die Beratung von Mitgliedern in unserer Sprechstunde sowohl wie auf schriftliche Anfragen. Es handelt sich dabei um die Frage der Zweckmäßigkeit oder Aussichtslosigkeit von Strafanzeigen, Privatklagen und Beschwerden. Falls die Zweckmäßigkeit bejaht wurde, wurden in der Regel formulierte Schriftsätze angefertigt und übergeben. Die zweite Gruppe der im juristischen Dezernat bearbeiteten Fälle betraf, wie erwähnt, die Gutachtertätigkeit. Da die Mehrzahl der so behandelten Fälle noch nicht zum Abschluß gekommen ist, geben wir lediglich die Stichworte der interessantesten zur Kenntnis. Die Boykottfrage wurde mehrfach nach der juristischen Seite hin überprüft und zwar sowohl nach der des rein wirtschaftlichen wie auch des gesellschaftlichen Boykotts. Für die erstere Gattung beispielsweise sei genannt eine Annonce „M eidet jüdische Aerzte!" in der Beilage der in Hannover erscheinenden völkischen Zeitschrift „Der Sturm" des berüchtigten Herrn Q u i n d e 1 mit dem Titel die „Volksheilkunde". Ferner lag die Anfrage eines Anwalts vor, ob eine Klage auf Grund folgenden Tatbestands schlüssig sei: Jemand rät einem Bekannten: „Weshalb gehen Sie gerade zu einem Juden, es gibt doch christliche Anwälte genug!" Ein Fall gesellschaftlichen Boykotts ereignete sich, in einem Zweigverein der „Deutschen Turnerschaft" in einem schlesischen Orte, wo einige Juden ausgeschlossen wurden. In diesem Falle wurde erreicht, daß das Landgericht den Ausschluß für unwirksam erklärte. 26