Israelitisches Predigt- und Schul-Magazin
- Journal
- Israelitisches Predigt- und Schul-Magazin
- Volume
- 1854
- Date
- 1854-01-01
- Page
- Seite 433 (sequence 455)
- Language
- German
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433 tende Vorbereitungen getroffen waren, ging man mit schnelleren Schritten seinem Ziele zu. Im Jahre 418 verordnten Honorius und Theodosius, daß die Juden vom Kriegsdienste ausgeschlossen würden — aber wie merkwürdig ist dies Gesetz abgefaßt! *) „Die Gentes in rsdus^) und knlntini ^), wenn sie den Kriegseid schon geleistet, mögen ihre gesetzmäßige Zeit zu Ende dienen. Die aber den eigentlichen Waffendienst längst leisteten, sollen, ohne Berücksichtigung alter Verdienstes, sofort entlassen werden. Jedoch soll den wissenschaftlich gebildeten Indens die Erlaubniß der Advocatur, auch die Ehre der Curialämter zu genießen, verbleiben, welches sie nach dem Prärogativ der Geburt und dem Glanz.der Familie erlangen^). Da ibnen dies genügen müsse, so müßten sie die Versagung des Kriegsdienstes nicht als eine Verachtung ansehen." — Aber diese Schonung dauerte nicht lange, denn im Jahre 425 nehmen Theodosius und Valentinian den Juden auch das Recht zu advociren^). Im folgenden Jahre wird den Juden geweigert, getaufte Kinder erblos zu machen; selbst wenn die Kinder ein Verbrechen begangen, müssen sie zur Ehre der erwählten Religion die knleiäin erhalten, d. i. den vierten Theil des rechtmäßigen Erbes ^). Endlich vollendeten diese beiden Kaiser Theodosius und Valentinian das grausame Werk des Fanatismus durch ihre schreckliche Novelle, gegeben zu Constantinopel am 3Isten Januar 439, dreihundert und neun und sechzig Jahre nach der Zerstörung Jerusalems, nur 37 Jahre vor dem Untergange des weströmischen ') ib.?it. VIII. 1.KX XXIV. 2) So hieß eine Art Couriere und Gensd'armen, die aber eines höher» Ranges genossen, als jetzt. b) Schloßwachter. 4) nuNo veteruiu weritornm xatrocinLnte snN'rg.^io. 5) liberaNbuZ stuclüs institutis. o) prseroZLtiva natLlium et Elendere laniilisö sortiuntur. Xppendix, I,ex VI. «) Idb. XVI. lit. VIII. I.6X. XXVIII. 28