Israelitisches Predigt- und Schul-Magazin
- Journal
- Israelitisches Predigt- und Schul-Magazin
- Volume
- 1854
- Date
- 1854-01-01
- Page
- Seite 432 (sequence 454)
- Language
- German
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L32 Valentinian, Theodosins und Arkadius wiederholten das Gesetz bei Strafe des Ehebruchs (388)'), und Honorius verbot überbaupt Heirathen außerhalb ihrer Glaubensgenossen (393)?). — In der allmahligen Entziehung der richterlichen Gewalt hinsichtlich der jüdischen Vorsteher und Rabbiner konnte man doch zu keinem andern Ziele kommen, als daß keine einen Christen mitbetreffende Sacke der Entscheidung jener anheim falle. Denn obgleich Honorius (398) ^) befahl, „daß Hie Juden nach römischem und gemeinem Rechte lebend, bei allen Dingen, die sich nicht auf Religion, sondern ans Handel, Gesetze und Rechte bezögen, die römischen Gerichtshöfe angehen sollten;" so beschränkte dies Theodosins bald auf Streitigkeiten zwischen Christen und Inden (4 >5)^), und beide Kaiser wiederholten es 418 ^). Dieselben entzogen dann auch dem jüdischen Patriarchen Gamaliel alle ibm bisher zugestandenen Ehren 6). Früher ward nämlich den Patriarchen der Titel Olrrrissiml und In1u8ti'68 7), später bff)6etÄ,l)il68 2) beigelegt, wodurch sie nach dem sorgfältigen Ceremoniel des byzantinischen Hofes zu dem Range der höchsten Senatorenordnung gehörten, ja sie erhielten sogar das Diplom der Ehrenpräfectur (eockieillii llonorarine ponet'ecturae). Diese Vorrechte wurden ihnen sämmtlich genommen, auch das» Recht, neue Synagogen zu bauen, entzogen, und den Juden verboten, Geldsteuern an den Patriarchen zu schicken (da es alte Sitte von Seiten der Juden war, dem Patriarchen eine Abgabe (Didrachme) zu senden), sondern daß diese in den kaiserlichen Schatz eingezahlt werdet. — Von dieser Zeit an, nachdem so bedeu- ') n III. Dt. VII. I.6X II. 2) 6oä. -lust. I.ib. I. Dt. IX. I^ex VII. b) 6oä. Dieoä. I.ib. I. Dt. I. I.sx X. 4) Inb. XVI. Dt. VIII. I^ex XXII. 5) Ooä. ^ust. t. I. I^6X XV. 6) Durch das Gesetz in Anm. i4. ') S. die Gesetze 0. Di. 1. 1. I.ex VIII. XI XIII. ib I.6X XV. S) n>. I.6X XIV. vergl. XVII. — ib. I.. XXV.