Israelitisches Predigt- und Schul-Magazin
- Journal
- Israelitisches Predigt- und Schul-Magazin
- Volume
- 1854
- Date
- 1854-01-01
- Page
- Seite 429 (sequence 451)
- Language
- German
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429 gen amalgamirten. Deshalb war es nicht die Religion, welche die Römer den Juden abhold machen mußte, sondern ein sittliches Princip. Die Juden standen da in ihrer Absonderung, ohne Verschwägerung, ohne Gemeinschaftlichkeit der Tafel, orientalische Tracht bewahrend, mit einer Fülle von Gebräuchen, deren Sinn die Römer nicht fassen konnten; die einfache, strenge Lebensart in Palästina hatte sie bewahrt vor der unendlichen Ueppigkeit, Ausschweifung und Gourmandie der damaligen Welt; von der andern Seite standen die Inden in ihrem geistigen Treiben ganz entfernt von den Römern, und während die letzteren keine Ahnung von der Religionswissenschaft hatten, in deren Kreis sich die jüdischen Gelehrten allein bewegten, hatten hinwiederum die Juden keine Ahnung von römischem und griechischem Wissen und Geschmack. Diese Verhältnisse mußten es bewirken, daß es seltener geschah, daß Juden sich zu öffentlicher Laufbahn anschickten. Daß es aber dennoch geschah, daß es im Laufe der Zeiten immer häufiger vorkam, Juden unter den Kaisern in öffentlichen Aemtern als Advocaten, Officiere, Stadtvorsteher (Desensores civitatis), Polizeidirectoren (I'rinc'i^es a^entinin in redus) u. s. w. zu sehen: das beweist sich am besten daraus, wie ihnen später das Recht hiezu allmählig genommen und abgesprochen wurde — was man nicht hat, kann Niemandem genommen werden., Hinsichtlich freier Gewerbebetreibung, bemerken wir noch einmal, fand unter den Römern nie Beschränkung statt. Alle Rechte also, welche man unter dem Namen Bürgerrecht zusammenfaßt, standen den Juden in den ersten Jahrhunderten der gewöhnlichen Zeitrechnung zu. Aber das Recht, das die heidnischen Ahnen den Juden zuertheilt hatten, wurde denselben, nachdem die christliche Kirche in Constantin (3! 2) den Thron der Cäsaren bestiegen hatte, entzogen. Nicht auf einmal zwar ergoß sich der Strom des Hasses über sie, sondern'nur allmählig; in einem Zeiträume von 124 Jahren (von 313 bis 439) gelang es der Intoleranz erst, die verjährte Duldung zu zerstören und aufzuhe-