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Israelitischer Jugendfreund · 1898-01-01 · 19-20 (1898) · p. Seite 290

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Israelitischer Jugendfreund
Volume
4 (1898)
Issue
19-20 (1898)
Date
1898-01-01
Page
Seite 290 (sequence 12)
Language
German
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290 bezeichnet man mit „Sytthedristen", die den Naßi zu wählen hatten, ihn aber auch absetzen konnten. Alle Volksklassen, alle Stände hatten im Synhedrin ihre Vertretung. Bevor mau eine Persönlichkeit ins Synhedrin berief, fand eine sorgfältige Prüfung bezüglich der Würdigkeit derselben statt. Von einem Mitgliede des Synhedrins verlangte inan körperliche Wohlgestalt, geistige Vorzüge, hervorragende Gesetzesknnde, Verständnis mehrerer Sprachen, richterliche Befähigung, Rednergabe, besonders aber hohe moralische Tugenden und vollste Makellosigkeit. Hochbetagte und Kinderlose waren von der Wahl und Berufung ausgeschlossen, lveil man diesen nicht das erforderliche Matz von Mitgefühl zuerkannte. Die Sitzungen des Spnhedrins fanden in der sogenannten Quaderhalle im Tempelgebäude statt, die auch den Betern als Gebetstätte diente. Von den zivei hier befindlichen Ansgängen führte der eine iu das Heiligtum, der andere in den Hof, wo die Volksversammlungen abgehalten wurden. Hierdurch sollte angedeutet werden, das; es stets Berns und Pflicht des Synhedrins sei, die Verbindung zwischen Volk und Heiligtum aufrecht zu erhalten. Die Mitglieder des Synhedrin satzen in einem Halbkreise, damit sie bei Abgabe ihres Urteils einander frei ins Antlitz schauen konnten. Tie Reihenfolge ich er Sitze wurde durch Alter, Rang und Ansehen bestinnnt. In der Mitte des Halbkreises satz der Vorsitzende, (;it seiner Rechten der „Ab-Beth-Din", zu seiner sinken der „Ehacham" und zu beiden Enden des Halbkreises standen die Schreiber. Gegenüber dem Halbkreise satzen drei Reiheil von Gelehrten mit je 23 Personen; aus diesem ergänzte sich das Shllhedrin in Fällen, da es nicht vollzählig war. Diese drei Reihen waren ' nicht stimmberechtigt, konnten jedoch an den Verhandlungen teilnehmen. Bein: Eintritt des Ratzi erhoben sich alle Anwesenden,'beim Erscheinen des Ab-Beth-Tin jedoch nur die erste Reihe. Die Verhandlungen waren öffentlich llnd jeden: zugänglich. Sie waren niündlich lind dauerten täglich von rnorgens bis abends, mit Ausnahme der Sabbakh- und Festtage, an denen die Synhedristen in der ^ehrhalle des Tempels dem Volke Vortrag hielten. Das Arbeitsmaterial des Spnhedriu rvar sehr limfangreich. Ohne seine Genehmigung durfte kein Priester, kein Levite amtieren; jede Veränderung im Tempel, wie überhaupt in Jerusalem bedurfte seiner Zustimmung. Hierzu kam die kalelidarische Zeitrechnung, die Einsetzmig der Schaltjahre mit dreizehn Monaten, die Auslegung des Gesetzes, sowie endlich die Erledigrrng zahlreicher aus dem Jlilind Auslande eingegangener Anfragen. Das Synhedrin besaß auch die Macht, in dringenden Fällen (besetze zeitlveilig aufzuhebell und neue Einrichtungen zu tierfeit. Es setzte Richter und Gerichte ein und sorgte insbesondere auch für Schulett zum Iugendunterricht. (Schluß folgt.)

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