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Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens · 1932-02-01 · 2 (2.1932) · p. Seite 8

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Journal
Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
Volume
7 (1932)
Issue
2 (2.1932)
Date
1932-02-01
Page
Seite 8 (sequence 8)
Language
German
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Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im übrigen bestimmt die Steuervertretung ihre Geschäftsordnung. 8 38. Oefsentlichkeit der Sitzung. Den Verhandlungen der Steuervertretung können die wahlberechtigten Gemeindemitglieder anwohnen, wenn der Gemeindevorstand es beschließt und der Beschluß öffentlich bekanntgegeben wird. 8 39. Sitzungsniederschrift. Die Beschlüsse der Steuervertretung sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden sowie den beiden ältesten der anwesenden Mitglieder zu unterschreiben. 0. Schlußbestimmungen. 8 40. Sonstige geltende Bestimmungen. Soweit diese Satzung keine Bestimmung trifft, gilt nach wie vor die Verordnung, die Bildung der Vorstände der israelitischen Religionsgemeinden und die Verwaltung des Vermögens derselben betreffend, vom 2. November 1841 oder die an ihre Stelle tretenden landesgesetzlichen Bestimmungen. 8 41. Uebergangsbestimmungen. Die derzeitigen Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Ablauf ihrer Wahlzeit im Amte. Für die erste Wahl nach dieser Gemeindesatzung kann das Wahlrecht aus 8 3 Abs. 2 durch einen freiwilligen Beitrag zu den Gemeindelasten noch erworben werden, wenn die Entrichtung dieses Betrags innerhalb der Offenlegung der Wählerliste nachgewiesen und gleichzeitig die Aufnahme in die Wählerliste beantragt wird. Für die erste Wahl nach dieser Gemeindesatzung (8 8, Abs. 2, Satz 1) wird die Zeit bis zum 31. März 1932 in die Amtsdauer der Gewählten nicht eingerechnet. 8 42. Inkrafitreten. Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer ministeriellen Genehmigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Wahlordnung vom .außer Kraft. . den . 1932 Der Vorstand der israelitischen Religionsgemeinde. Ter Entwurf einer Mustersatzung für Neligivnsgemeinden mit z. Zt. mehr als fünf aber weniger als sechzehn stimmberechtigten Mitgliedern unterscheidet sich von dem vorstehenden wie folgt: § 1. Drei Vorstandsmitglieder darunter höchstens eine Frau. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Ls 2.in Anwesenheit seiner 3 Mitglieder. § 3, . . . . zusammen mit dessen Stellvertreter. § 11. Für jede Neuwahl oder Ergänzungswahl bildet der Vorstand einen Wahlausschuß, dem angehören: 1. der erste Vorsteher oder dessen Stellvertreter als Wahlleiter, 2. ein weiteres vom Vorstand ernanntes Vorstandsmitglied, 3. ein vom Vorstand ernanntes, diesem aber nicht angehörendes Gemeindemitglied oder dessen aus gleiche Weise bestimmter Ersatzmann als Schriftführer. § 12. Der Wahlausschuß ist bei Anwesenheit seiner drei Mitglieder beschlußfähig und beschließt unter Vorsitz des Wahlleiters mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlleiters. 8. Tie Steuervertretung. § 32. Zusammensetzung. Der Steuervertretung nach Art. 3 und 5 des Gesetzes über das Besteuerungsrecht der Religionskörperschaften vom 14. Dezember 1928 gehören alle Gemeindeangehörigen mit Beginn des Rechnungsjahres an, das aus die Vollendung ihres 25. Lebensjahres folgt, soweit sie entweder selbst oder in der Person des Ehegatten zur Religionsgemenidesteucr bzw. -Umlage veranlagt und in der festgesetzten Liste der Steuerverrretnngsmitglieder aufgeführt sind. Für Ausländer kommt das weitere Erfordernis hinzu, daß sie bei Beginn des Rechnungsjahres bereits drei Jahre lang ununterbrochen der Gemeinde angehört haben müssen. Die Lifte der Steuervertretungömitglieder ist vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres drei Tage lang im Geschäftszimmer der Gemeinde oder bei dem ersten Vorsteher offen zu legen. Auf das weitere Verfahren finden die Bestimmungen in § 7 und § 13 entsprechende Anwendung. Ueber Einwendungen entscheiden der Gemeindevorstand und der beim Oberrat des Landesverbartdes israelitischer Religionsgemeinden Hessens gebildete Wahlausschuß in entsprechender Anwendung von 8 27. Ls 33. fällt fort. 38. fällt fort. 8 41. Abs. 3 fällt fort. Die Paragraphen des Entwurfes einer Mustersatzung für Religionsgemeinden mit z. Zt. nicht mehr als 5 stimmberechtigten Mitgliedern lauten: § 1. Der Vorstand der israelitischen Religionsgemeinde . . . . .. besteht aus sämtlichen stimmberechtigten Gemeindemitgliedern. is 2. Der Vorstand.siehe oben § 30 Abs. 3 fällt weg. § 3. siehe oben § 2. § 4. siehe oben § 3 .... durch ihren ersten Vorsteher zusammen mit dem zweiten Vorsteher. Ist einer von diesen an der Vertretung verhindert, so bestimmt der Vorstand einen Ersatzmann. Ls 5. Der Erste Vorsteher bzw. der zweite Vorsteher darf.siehe oben § 4 Abs. 1 bis zum Wort Vorstand. Ferner: § 27 Satz 2 bis zum Schluß (werden). § 6. siehe oben § 6. 8 7. siehe oben § 6 Abs. 1. 8 8. siehe oben 8 7. 8 9. Der Vorstand legt vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres eine Liste aller stimmberechtigten Gemeindemitglieder.siehe oben 8 13 Abs. 1—4. Zu setzen „Liste" statt „Wählerliste", „Vorstand" statt „Wahlausschuß", Ferner: Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen . . . . siehe oben 8 6 Abs. 3. Ferner: 8 9. Der Erste Vorsteher hat die Liste der Stimmberechtigten nach Maßgabe der ergangenen Entscheidungen alsbald ordnungsmäßig zu berichtigen. Hierauf schließt er sie ab und bescheinigt darauf Zeit und Ort der Offenlegung und die Vornahme der vorgeschriebenen Bekanntmachung. 810. Wählbar zum ersten Vorsteher und zu dessen Stellvertreter ist jeder Stimmberechtigte deutscher Staatsangehörigkeit, der das 30. Lebensjahr vollendet hat und nicht im Dienst der Gemeinde steht. 8 11. siehe oben 8 9. 8 12. Zu der Vorstandssitzung, in der der erste Vorsteher und sein Stellvertreter gewühlt werden sollen, sind die stimmberechtigten Mitglieder vom ersten Vorsteher schriftlich einzuladen. Die Einladung muß nündestens eine Woche vor der Sitzung ergehen und hat die Angabe des Orts und der Zeit des Zusammentritts sowie die Tagesordnung zu enthalten. Zur Gültigkeit der Wahl des ersten Vorstehers und feines Stellvertreters ist die Anwesenheit von % der stimmberechtigten Gemeindemitglieder erforderlich. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl ist auf Antrag auch nur eines Vorstandsmitglieds geheim, d. h. durch Abgabe gefalteter Stimmzettel vorzunehmen. Ferner 8 87 Satz 3, 4 und 5. Ergibt sich keine Stimmenmehrheit so entscheidet das Los. 813. Ueber den Wahlakt ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und den beiden ältesten Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist. 814. siehe oben 8 27. Nach dem ersten Satz ist einzufügen: Die Einspruchsfrist beträgt drei Tage. Sie beginnt mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an der Gemeindetafel. Während der Einwendungsfrist können die Stimmberechtigten die Wahlniederschrift nebst Anlagen bei dem ersten Vorsteher einsehen. „Wahlleiter" ist durch „Vorstand" zu ersetzen. 8 15. sie oben 8 28. 8 16. siehe oben 8 29. 8 17. Der erste Vorsteher und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Fällt einer von ihnen während der Wahldauer fort, so findet eine Ergänzungswahl statt, aus die dieselben Bestimmungen Anwendung finden wie auf eine Neuwahl. Die Ergänzungswahl gilt für die noch nicht abgelaufene Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder. 8 18. Die Steuervertretung nach Artikel 3 und 5 des Gesetzes über das Besteuerungsrecht der Religionskörperschaften vom 14. Dezember 1928 besteht aus den gleichen Mitgliedern, die den Gemeindevorstand bilden. 8 19—21. siehe oben 8 34 bis § 36. § 22. An obigem 8 37 sind die Worte „von mindestens 7 Mitgliedern" zu ersetzen durch „von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder". 8 23. siehe oben 8 39. 824. siehe,oben 8 40. Uebergangsbestimmungen. 8 25. Der erste Vorsteher und sein Stellvertreter sind alsbald neu zu wählen. 8 26. siehe oben 8 42. 8

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