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Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens · 1932-02-01 · 2 (2.1932) · p. Seite 7

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Journal
Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
Volume
7 (1932)
Issue
2 (2.1932)
Date
1932-02-01
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
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§ 23. Feststellung des Abstimmungsergebnisses. Nach Schluß der Abstimmung stellt der Wahlleiter das Abstimmungsergebnis fest. Es werden gezählt: 6) 1. sämtliche Umschläge uneröffnet; 2. die zu beanstandenden Umschläge; 3. die Stimmzettel der nicht beanstandeten Umschläge; 4. die gültigen Stimmzettel. Alsdann wird an Hand einer Zählliste ermittelt, wieviel Stimmen auf die einzelnen Personen entfallen sind, und nach Abs. 3 festgestellt, wer nach dem Abstimmungsergebnis gewählt ist. Die Wahl erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der Wahlleiter durch das Los. Mit der Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist die Wahlhandlung abgeschlossen. 8 24. Wahlniederschrift. p Ueber die Wahlhandlung wird von dem Schriftführer eine Niederschrift ausgenommen und von diesem sowie den übrigen Mitgliedern des Wahlausschusses unterzeichnet. Die Wählerliste und sämtliche abgegebenen Stimmzettel, eingeteilt nach gültigen, teilweise gültigen und ungültigen bilden Bestandteile der Niederschrift. Abstimmungs- und Zählliste sind von dem Wahlleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 8 25. Benachrichtigung der Gewählten. , Der Wahlleiter benachrichtigt den ersten Vorsteher und die Gewählten von dem Ergebnis der Wahl. Hierbei ist den Gewählten zu eröffnen, daß eine Ablehnung der Wahl innerhalb drei Taaen nach erhaltener Benachrichtigung dem Wahlleiter gegenüber schriftlich zu erklären und zu begründen ist. 8 26. Bekanntmachung der Wahl, Einwendungen. Der Wahlleiter macht ferner das Ergebnis der Wahl und die Namen der Gewählten unter Belehrung aus Abs. 2 in der aus 8 13 Abs. 2 ersichtlichen Weise bekannt. Einwendungen gegen die Wahl sind innerhalb drei Tagen nach Bekanntmachung bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen und zu begründen. Das Recht der Einwendung steht nur denjenigen Gemeindemitgliedern zu, die in die Wählerliste ausgenommen waren. Während der Einwendungsfrist können die Stimmberechtigten die Wahlniederschrift nebst Anlagen bei dem Wahlleiter einsehen. 8 27. Wahlprüfungsverfahren. Ueber die Gesetzlichkeit der Wahl, die Wählbarkeit der Gewählten, die Ablehnung eines Gewählten, sowie über die Einwendungen gegen die Wahl entscheidet der Wahlausschuß binnen einer Woche nach Ablauf der jeweiligen Einspruchsfrist. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich unter Belehrung aus Abs. 2 zu eröffnen. Der Betroffene hat innerhalb drei Tagen nach Eröffnung das Recht der Beschwerde an den beim Oberrat des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens gebildeten Wahlausschuß. Die Beschwerde muß bei dem Wahlleiter schriftlich eingereicht werden. 8 28. Benachrichtigung des Kreisamts. Nach rechtskräftigem Abschluß des Wahlverfahrens benachrichtigt der Wahlleiter das Kreisamt von dem Ergebnis der Wahl. Die Benachrichtigung ist von dem Schriftführer gegenzuzeichnen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen. 8 29. Amtsdauer des alten Vorstands. Die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstands verwalten ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer Wahlzeit bis zum Dienstantritt ihrer Nachfolger das Amt weiter. 8 30. Verteilung der Vorstandsämter. Der neue Vorstand wählt mit Stimmenmehrheit seinen ersten Vorsteher und als dessen Stellvertreter seinen zweiten Vorsteher. Die Gewählten bedürfen unter Geltung der hessischen Verordnung vom 2. November 1841, betr. die Bildung der Vorstände der israelitischen Religionsgemeinden und die Verwaltung des Vermögens derselben (Reg.-Bl. 1841 S. 637), der Bestätigung des Kreisamts. e) Werden Umschläge nicht benutzt, müssen Ziffer 1—3 anders lauten. Der zum ersten Vorsteher Gewählte hat die Bestätigung für sich und seinen Stellvertreter unter Einreichen einer beglaubigten Abschrift der Wahlverhandlung unverzüglich nachzusuchen. Der erste Vorsteher verpflichtet nach erlangter kreisamtlicher Bestätigung die neugewählten Vorstandsmitglieder mit Handschlag zur treuen und gewissenhaften Ausübung ihres Amtes. 8 31. Ausschüsse. Zur Verwaltung einzelner Einrichtungen oder zur Erledigung bestimmter Aufträge können durch Beschluß des Vorstands besondere Ausschüsse gebildet werden, deren Mitglieder auch aus der Zahl der nicht dem Vorstand angehörenden Gemeindemitglieder entnommen werden können. Die Wahl der Ausschußmitglieder soll der Regel nach auf zwei Jahre erfolgen. Die Steuervertretung. 8 32. Zusammensetzung. Die Steuervertretung nach Artikel 3 und 5 des Gesetzes über das Besteuerungsrecht der Religionskörperschaften vom 14. Dezember 1928 besteht aus: 1. den Mitgliedern des Vorstandes (Vorstands-Abgeordnete) und 2. sechs weiteren von der Gemeinde gewählten Mitgliedern (Gemeinde-Abgeordnete). Auf die Wahl der Gemeinde-Abgeordneten finden die 88 1 Abs. 3 und 4, 4—29 entsprechende Anwendung. Die Wahl zum Vorstandsmitglied schließt die Wahl zum Gemeinde-Abgeordneten aus. In den Fällen der 88 4, 5 und 9 tritt für die Gemeinde-Abgeordneten an Stelle des Vorstands die Steuervertretung. 8 33. Wahldauer, Ergänzungswahl. Bei der ersten Wohl nach dieser Gemeindesatzung werden die drei höchstbestimmten Gemeinde-Abgeordneten auf die Dauer von vier, die drei anderen aus die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jede spätere Wahl erfolgt aus die Dauer von 4 Jahren dergestalt, daß nach Ablauf von zwei Io.bren jeweils drei Gemeinde-Abgeordnete ausschekden (Neuwahl). Eine Ergänzungswahl der Gemeinde-Abgeordneten muß stattfinden: a) wenn ihre Zahl unter vier herabgeht; b) wenn die Steuervertretung sie mit Stimmenmehrheit beschließt. 8 34. Zuständigkeit. Die Steuervertretung beschließt: 1. über den ihr vom Vorstand vorgelegten Voranschlag sowie 2. über den jährlichen Steuerbedarf und über die Steuersätze (Steuerbeschlutz). 8 35. Vorsitz. Der erste Vorsteher leitet die Geschäfte der Steuervertretung und führt ihren Vorsitz. Er wird im Falle seiner Verhinderung durch ein von der Steuervertretung aus ihrer Mitte gewähltes Mitglied vertreten. Die Steuervertretung kann in jedem Falle mit Stimmenmehrheit beschließen, daß die Beratung und Abstimmung von einem anderen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit gewählten Vorsitzenden geleitet wird. 8 36. Zusammenberufung. Die Steuervertretung tritt zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten (8 34) mindestens einmal im Jahre zusammen. Der Zeitpunkt des Zusammentritts soll vor Beginn desjenigen Rechnungsjahres liegen, über dessen Voranschlag und Steuersätze Beschluß gefaßt werden soll. Die Zusammenberufung erfolgt durch den Gemeindevorsteher im Wege schriftlicher Einladung der Mitglieder. Die Einladung muß mindestens eine Woche vor der Sitzung ergehen und hat die Angabe des Orts und der Zeit des Zusammentritts sowie die Tagesordnung zu enthalten. 8 37. Beratung und Beschlußfassung. Die Steuervertretung berät und beschließt unter Mitwirkung von mindestens 7 Mitgliedern. Unter diesen müssen mindestens vier Mitglieder sein, die dem Vorstand nicht angehören. Eine wegen Beschlußunsähigkeit anberaumte zweite Sitzung ist ohne Rücksicht auf bu Zahl und Zusammensetzung der Erschienenen beschlußfähig. Hierauf muß in der Einladung bingewiesen werden. 7

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