Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Journal
- Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Volume
- 7 (1932)
- Issue
- 2 (2.1932)
- Date
- 1932-02-01
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/9582242-9623191-9621020--0858-9621026- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
§ 9. Ablehnung der Wahl. Der Gewählte darf die Wahl aus den gleichen Gründen ablehnen, die nach 8 4 zu einer Niederlegung des Amts berechtigen (vgl. Z 27). 8 10. Neuwahl, Ergä'nzungswahl. Die Neuwahlen (8 1) dienen der ordentlichen, die Ergänzungswahlen der außerordentlichen Ergänzung des Vorstands. Eine Ergänzungswahl findet statt: a) wenn die Zahl der Mitglieder unter fünf finkt; b) wenn bei Wegfall des ersten und des zweiten Vorstehers (8 30) eine Ersatzwahl für diese Aemter innerhalb des Vorstands nicht zustande kommt, oder c) wenn sie vom Vorstand mit Stimmenmehrheit beschlossen wird. Die Ergänzungswahl gilt für die noch nicht abgelaufene Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder. 8 10a.3) Die Frau im Vorstand. Würde nach dem Wahlergebnis mehr als eine Frau dem Vorstande angehören, so gelten an Stelle der mehrgewählten Frauen die Männner mit den nächsthöchsten Stimmenzahlen als gewählt. 8 11. Wahlausschuß. Für jede Neuwahl oder Ergänzungswahl bildet der Vorstand einen Wahlausschuß, der aus drei Mitgliedern des Vorstands und zwei dem Vorstand nicht angehörenden Gemeindemitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird. Für jedes Mitglied des Wahlausschusses soll ein Ersahmitglied aus dem gleichen Personenkreis gewählt werden. Der Vorstand wählt aus den ihm anaehörenden Mitgliedern des Wahlausschusses den Wahlleiter als Vorsitzenden des Wahlausschusses und seinen Stellvertreter. Der Vorstand bestimmt ferner unter den Mitgliedern des Wahlausschusses den Schriftführer des Wahlausschusses, der dem Vorstand nicht angehören darf. 8 12. Beschlußfassung des Wahlausschusses. Der Wahlausschuß beschließt unter Vorsitz des Wahlleiters mit einfacher Stimmenmehrheit und ist bei Mitwirkung von wenigstens drei Mitgliedern beschlußfähig. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlleiters. 8 13. Wählerliste. Der Wahlausschuß leat eine Liste aller stimmberechtigten Gemeindemitglieder (Wählerliste) drei Tage lang im Geschäftszimmer der Gemeinde oder bei dem Mahlleiter offen. Das Ausiegen der Wählerliste ist spätestens am zweiten Tage vorher unter Belehrung aus dem gegenwärtigen 8 13 in der für amtliche Bekanntmachungen des Vorstandes bestimmten Tageszeitung^) einzurücken und an der Gemeindetasel bekanntzugeben. Einwendungen gegen den Inhalt der Wählerliste sind innerhalb der Offenleaungssrist an den Wahlausschuß schriftlich einzureichen und zu begründen. lieber die Einwendungen entscheidet der Wahlausschuß binnen einer Woche nach Ablauf der Osfenlegungsfrist endgültig. Bezieht sich die Einwendung auf das Wahlrecht eines Dritten, so soll dieser vor der Entscheidung gehört werden. Der Wahlleiter hat die Wählerliste nach Maßgabe der Entscheidungen des Wahlausschusses alsbald ordnungsmäßig zu berichtigen. Hierauf schließt er die berichtigte Wählerliste ab und bescheinigt daraus zugleich Ort und Zeit der Offenlegung und die Vornahme der vorgeschriebenen Bekanntmachung, von der ein Belegblatt zu den Wahlakten zu nehmen ist. Der letzte Tag der Offenlegung der Wählerliste muß mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag liegen. 8 14. Ort, Zeit und Bekanntmachung der Wahl. Die Wahl erfolgt an einem Sonntag. Die Wahlzeit soll mindestens drei Stunden vormittags und zwei Stunden nachmittags betragen?) s) § 10a fällt für Gemeinden, die das Frauenstimmrecht nicht einführen, fort. 4) In kleinen Gemeinden kann von der Bekanntmachung in einer Tageszeitung Abstand genommen werden. s) Die hier nur beispielsweise angeführte Wahlzeit ist je nach dem Bedürfnis der Gemeinde festzusetzen. 6 Die Wahl wird, falls der Wahlausschuß nichts anderes beschließt, im Geschäftszimmer der Gemeinde abgehalten. Die Abhaltung der Wahl als Neuwahl oder Ergänzungswahl ist unter Angabe von Ort und Zeit sieben Tage vorher in der aus 8 13 Abs. 2 ersichtlichen Weise bekanntzumachen. Die Bekanntmachung über das Offenlegen der Wählerliste und die Bekanntmachung des Wahltags können miteinander verbunden werden. 8 15. Verpflichtung des Wahlausschusses. Die Mitglieder des Wahlausschußes und ihre erschienenen Stellvertreter sind vor Beginn der Wahlhandlung durch den Wahlleiter zur gewissenhaften und unparteiischen Verrichtung ihres Amtes mit Handschlag zu verpflichten. 8 16. Oeffentlichkeit der Wahlhandlung. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlleiter darf die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Wahlgangs notwendigen Anordnungen treffen und zu diesem Zweck auch die Oeffentlichkeit beschränken. 8 17. Stimmzettel. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel aus weißem undurchsichtigem Papier, die 9:12 Zentimeter groß sein sollen und kein äußeres Kennzeichen tragen dürfen. Der Wahlausschuß kann die Verwendung von amtlich gestempelten, undurchsichtigen Wahlumsck/ägen beschließen; sie tollen 12:15 Zentimeter groß sein. Wird die Verwendung von Umschlägen beschlossen, so ist ein Nebenraum oder ein Tisch im Wahlraum bereitzustellen, wo der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag legen kann. 8 18. Ungültige Stimmzettel. Ungüffig sind Stimmzettel: a) die mehr Namen enthalten als Mitglieder in den Vorstand zu wählen sind; b) die mit einem Vorbehalt ausgestattet sind; c) soweit sie keinen lesbaren Namen enthalten oder die Person des Gewählten nicht unzweideutig erkennen lasten; 6) soweit sie auf nicht wählbare Personen lauten; e) mehrere in einem Umschlag enthaltene, nicht gleichlautende Stimmzettel; k) die nicht in einem amtlichen Umschlag oder die in einem mit Kennzeichen versehenen Umschlag übergeben worden sind. Gleichlautende in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel gellen als eine Stimme. 8 19. Wahlurne. Zur Ausnahme der Stimmzettel bei der Wahlhandlung dient eine Wahlurne, die vor Beainn der Abstimmung so zu siegeln ist, daß ihre Oeffnung ohne Verletzung der Siegel unmöglich wird. In gleicher Weise ist sie während einer Wahlpause zu verschließen. 8 20. Abstimmung. Die Abstimmung ist geheim. Sie vollzieht sich in der Weise, daß der Wähler seinen zusammengefalteten Stimmzettel bzw. den Umschlag mit dem Stimmzettel dem Wahlleiter übergibt, der ihn uneröffnet in die Wahlurne legt, nachdem die Stimmberechtigung des Wählers durch Einsichtnahme in die Wählerliste festgestellt und seine Stimmabgabe in einer als Abstimmungsliste dienenden Wählerliste vermerkt worden ist. Vorschriftswidrige Stimmzettel bzw. Stimmzettel, welche die Wähler nicht in den amtlichen oder in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag abgeben wollen, sind zurückzuweisen. Diejenigen Stimmberechtigten, die an der Abstimmung teilgenommen haben, sind in der Wählerliste zu vermerken. 8 21. Anwesenheit des Wahlausschusses. Während der Wahlhandlung müssen stets mindestens drei Mitglieder des Wahlausschusses anwesend sein. Der Mahlleiter und der Schriftführer dürfen sich nicht gleichzeitig entfernen. 8 22. Abstimmungsende. Nach Ablauf der für die Abstimmung festgesetzten Zeit erklärt der Wahlleiter, daß nur noch die Wähler abstimmen dürfen, die im Wahlraum bereits anwesend sind.