Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Journal
- Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Volume
- 7 (1932)
- Issue
- 2 (2.1932)
- Date
- 1932-02-01
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Entwurf einer Mustersatzung für israelitische Religionsgemeinden mit z. Zt. mehr als fünfzehn stimmberechtigten Mitgliedern. Gemeindesahung über den Vorstand und die Steuervertretung der israelitischen Religionsgemeinde in. Mit Genehmigung des Herrn Hessischen Ministers für Kultus und Bildungswesen vom . ■— K.M.V — .wird über den Vorstand und die Steuervertretung der israelitischen Religionsgemeinde. nachfolgendes bestimmt: t. Vorstand, i. Allgemeines. § 1. Zusammensetzung. Der Vorstand der israelitischen Religionsgemeinde. besteht aus fünf Mitgliedern (darunter mindestens 4 Männerst). Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von vier Jahren dergestalt gewählt, daß alle zwei Jahre abwechselnd drei und zwei Mitglieder turnusmäßig ausscheiden. Von den bei der ersten Wahl nach dieser Gemeindesatzung gewählten Vorstandsmitgliedern werden die Niedrigstbestimmten auf die Dauer von nur zwei Jahren gewählt. Ausscheidende Mitglieder können, soweit sie die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen, wiedergewählt werden. Die Mitglieder des Vorstands dürfen nicht in gerader Linie und im zweiten Grade der Seitenlinie miteinander verwandt oder verschwägert, (miteinander verheiratet oder voneinander geschieden) sein. Liegt ein derartiges Wahlhindernis vor, so entscheidet das höhere Wahlalter, bei gleichem Wahlalter die höhere Stimmenzahl und bei gleicher Stimmenzahl das höhere Lebensalter. 8 2. Beratung und Beschlußfassung. Der Vorstand berät und beschließt in Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im übrigen bestimmt der Vorstand seine Geschäftsordnung. § 3. Vertretungsbefugnis. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Religionsgemeinde erfolgt durch ihren ersten Vorsteher zusammen mit einem weiteren, von dem Vorstand aus seiner Mitte gewählten Mitglied. § 4. Amtsniederlegung. Ein Vorstandsmitglied darf sein Amt niederlegen: a) wenn es durch anhaltende Krankheit an der Ausübung des Amts verhindert ist; b) wenn es einem Beruf obliegt, der eine häufig oder lange dauernde Abwesenheit mit sich bringt; c) wenn es das 60. Lebensjahr überschritten hat; 6) wenn es in dem vorausgegangenen Verwaltungsabschnitt das Amt eines Vorstandsmitglieds bekleidet hat, für die Dauer dieser Tätigkeit; e) solange es ein parlamentarisches Amt bekleidet; f) wegen besonderer persönlicher Verhältnisse, die nach dem Ermessen des Vorstands eine Entschuldigung begründen. Ueber die Amtsniederlegung eines Vorstandsmitglieds entscheidet der Vorstand. Die Bestimmungen in § 27 Abs. n Sah 1 finden entsprechende Anwendung. Die Beschwerde muß bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. § 5. Amtsverlust. Ein Vorstandsmitglied scheidet aus dem Vorstand aus, sobald seine Mitgliedschaft bei der Gemeinde oder seine Wählbarkeit (§§ 6—8) wegfällt oder sobald es seinen Austritt aus dem Judentum oder aus der Gemeinde beantragt. Das Ausscheiden ist durch einen Beschluß des Vorstands festzustellen. Ein Mitglied des Vorstands kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Vorstand ausgeschlossen werden/ wenn es sich Der Klammerzusatz chlt nur für Gemeinden, in denen auch die Frauen stimm- und wahlberechtigt sind. seines Amtes unwürdig erweist oder seine Amtspflichten beharrlich vernachlässigt. Der Beschluß (Abs. 1 und 2) ist dem Betroffenen schriftlich unter Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen und innerhalb einer Woche nach der Eröffnung mit Beschwerde anfechtbar. Er bewirkt bis zum Ablauf der Beschwerdefrist und bis zur Entscheidung über eine Beschwerde die vorläufige Amtsenthebung. Die Beschwerde muß bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Ueber die Beschwerde entscheidet der beim Oberrat des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens gebildete Wahlausschuß. Wenn nach Ansicht des Kreisamts die Voraussetzungen für den Erlaß eines Beschlusses nach Abs. 1 oder 2 gegeben sind, ohne daß der Vorstand ihn erläßt, so kann das Kreisamt die vorläufige Amtsenthebung des betreffenden Vorstandsmitglieds verfügen, wovon es dem Oberrat des Landesverbandes.Kenntnis gibt. Der bei dem Landesverband gebildete Wahlausschuß entscheidet alsdann in erster und letzter Instanz über das Ausscheiden oder den Ausschluß des Vorstavdsmitgliedes aus dem Vorstand. Das Recht des Kreisamts als Aufsichtsbehörde, den ersten Vorsteher bzw. seinen -Stellvertreter gegebenenfalls ihrer Aemter vorläufig oder endgültig zu entheben, bleibt hiervon unberührt. n. Wahl des Vorstands. § 6. Stimmbrechtigung. Stimmberechtigt find bei der Wahl des Vorstands alle Gemeindeangehöriaen männlichen Geschlechts?), die das 25. Lebensjahr vollendet haben und in dem Rechnungsjahr der Wahl entweder selbst (oder in der Person ihres Ehegatten) zur Religionsgemeindesteuer bzw. -Umlage veranlagt und in der festgestellten Wählerliste aufaesührt sind. Ausländer find nur stimmberechtigt, wenn sie bei Beginn des Rechnungsjahres bereits drei Jahre lang ununterbrochen der Gemeinde angehören. Stimmberechtigt ist auch, wer zwar im Rechnungsjahr der Wahl nicht zur Religionsgemeindesteuer bzw. -Umlage veranlagt ist, aber innerhalb der ersten sechs Monate dieses Rechnungsjahres einen freiwilligen Beitrag zu den Gemeindelasten entrichtet hat. Der Mindestbeitrag beträgt 2 RM. Die Wahlberechtigung aus Abs. 2 wird durch eine Empfangsbescheinigung des Gemeinderechners nachgewiesen. Stimmberechtigt ist nur, wer in die Wählerliste (§ 13) ausgenommen ist. 8 7. Ausschluß von der Stimmberechtigung. Von der Stimmberechtigung ausgeschlossen ist: a) wer entmündigt, unter vorläufige Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft gestellt ist; b) wer Strafhaft verbüßt, unter Polizeiaufsicht steht oder durch rechtskräftiges Urteil eine Ehrenstrafe erlitten hat, für die Dauer der Haft, der Aufsicht oder der Ehrenstrafe: c) derjenige, gegen den durch rechtskräftiges Urteil auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter erkannt worden ist, während der Dauer des Verlustes oder der Aberkennung; <1) derjenige, gegen den durch rechtskräftiges Urteil auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt worden ist, von der Rechtskraft des Urteils bis zur Verbüßung, Verjährung oder zum Erlaß der Freiheitsstrafe, neben der jener Verlust ausgesprochen wurde; e) derjenige, über dessen Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet ist; f) wer einen am Wahltag noch anhängigen Antrag auf Austritt aus dem Judentum oder der Gemeinde gestellt hat. § 8. Wählbarkeit. Wahlbar sind alle Stimmberechtigten deutscher Staatsangehörigkeit, die das 30. Lebensjahr vollendet haben und nicht im Dienst der Gemeinde stehen. Nicht wählbar ist, wer von der Stimmberechtigung ausgeschlossen' ist oder die Stimmberechtigung nach § 6 Abs. 2 erlangt hat. 2) Tie Worte „männlichen Geschlechts" sind zu streichen, wenn. die Gemeinde das Frauenstimmrecht einführen will. 5