Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Journal
- Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Volume
- 6 (1931)
- Issue
- 11 (11.1931)
- Date
- 1931-11-01
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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b) Der außerordentliche Gemeindetag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig. c) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt: Art. xu. Gemeindetag: Tagesordnung: Die Tagesordnung eines ordentlichen Gemeindetages hat regelmäßig zu enthalten: а) Berichterstattung des Vorsitzenden des Oberrats über die Angelegenheiten des Landesverbandes. d) Entlastung des Oberrates. c) Wahl zweier Abgeordneten zur Kassenprüfung. б) Wahl der Mitglieder des Oberrats und ihrer Stellvertreter. s) Die Feststellung des vom Oberrat vorgelegten Voranschlags. Dem Gemeindetag steht ferner zu: a) Die Ausstellung einer Geschäftsordnung des Gemeindetags. b) Die Beschlußfassung über die Ausschließung eines Verbandsmitgliedes. c) Die Beschlußfassung über das Verfahren bei der Wahl der Mitglieder des Oberrats. 6) Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen. e) Die Beschlußfassung über die Auflösung des Verbands und über die Verwendung des Verbandsvermögens im Falle der Auflösung. I) Die Beschlußfassung über die Ausnahme von Verbandsanleihen. Art. xiu. Gemeindetag: Außerordentliche Anträge. Ueber Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur verhandelt und abgestimmt werden, wenn wenigstens 10 Stimmen, die aber nicht einem Stimmberechtigten allein zustehen dürfen, sie einbringen, und wenn sie weder Verfassungsänderungen noch die Auflösung des Landesverbandes betreffen. Art. xiv. Oberrat. Der Oberrat wird vom Gemeindetag gewählt. Wählbar find nur solche Personen, die die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und über 25 Jahre alt sind. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen aus sich vereinigt, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Oberrat besteht aus 15 Mitgliedern, darunter 2 Rabbinern, 2 Lehrern, und aus jeder Provinz einem Angehörigen von Gemeinden mit weniger als 50 zählenden Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter nach der gleichen Zusammensetzung zu wählen. Sämtliche Oberratsmitglieder und ihre Stellvertreter werden auf zwei Jahre gewählt. Der Vorsitzende des Oberrats und sein Stellvertreter werden von dem Gemeindetag in besonderem Wahlgang gewählt. Im Falle einer Verhinderung der Beiden wählt der Oberrat aus seiner Mitte durch Stimmenmehrheit für die Dauer der Verhinderung einen Vorsitzenden. Für ein ausgeschiedenes oder verhindertes Oberratsmitglied tritt sein Stellvertreter ein. Der Oberrat verteilt unter sich die Oberratsämter nach den jeweiligen Erfordernissen. — Er ist befugt, nach Bedarf Ausschüsse zu bilden und zu diesen Nichtmitglieder des Oberrats zuzuziehen. Der Vorsitzende beruft die Tagungen des Oberrates; er muß den Oberrat berufen, wenn 5 Mitglieder des Oberrates unter schriftlicher Angabe des Zweckes daraus antragen. Der Oberrat ist bei Anwesenheit von wenigstens 7 Mitgliedern beschlußfähig; die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.- Art. xv. Oberrat: Geschäftsführung. Der Oberrat führt und erledigt die Angelegenheiten des Landesverbandes nach Maßgabe einer Geschäftsordnung, die er sich selbst gibt. Er führt die Beschlüsse des Gemeindetages aus und verfügt nach Maßgabe des festgestellten Voranschlags über die Mittel des Landesverbandes. Die Offenlegung des Voranschlages und der Rechnung erfolgt in der Kanzlei des Verbands. Ueber die Form von Bekanntmachungen beschließt der Oberrat. Der Oberrat ist zugleich die Steuervertretung des Verbandes im Sinne des Gesetzes betr. das Besteuerungsrecht der Religionskörperschaften vom 14. Dezember 1928, Art. 3 Ziffer 2. Der Verband wird in der Regel vertreten durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Soweit es sich jedoch um Verfügung über das Verbandsvermögen, besonders auch um Immobiliarvermögen handelt, erfolgt die Vertretung durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mit 2 weiteren Mitgliedern des Oberrats. Art. xvi. Oberrat: Erstattung von Auslagen. Das Amt der Oberratsmitglieder wird als Ehrenamt ausgeübt; die durch die Amtsführung bedingten Auslagen werden erstattet. Art. xvn. Verfassungsänderungen, Auflösung des Landesverbandes. Ueber Anträge auf Verfassungsänderungen und auf Auflösung des Landesverbandes kann in einem Gemeindetag nur abgestimmt werden, wenn sie wenigstens zwei Wochen vorher zur Kenntnis aller Verbandsgemeinden gebracht wurden. Ein Beschluß, der eine Verfassungsänderung enthält, wird mit einer Mehrheit von 2 Dritte! der vertretenen Stimmen gefaßt. Ein Beschluß, der die Auslösung des Landesverbandes ausspricht, gilt dann als gefaßt, wenn 2 Drittel aller Verbandsgemeinden und 2 Drittel der vertretenen Stimmen der Auflösung zugestimmt haben. Ist der zum Zweck der Auslösung des Landesverbandes berufene Gemeindetag nicht beschlußfähig, so entscheidet ein zweiter zu dem gleichen Zweck berufener Gemeindetag, der nicht an demselben Tage, wie der erste Gemeindetag stattfinden darf, mit einer Mehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen (Art. XI findet Anwendung); in der Berufung zu diesem zweiten Gemeindetag ist hieraus ausdrücklich hinzuweisen. Art. xvin. Vermögensverteilung. Der Auflösungsbeschluß muß die Verfügung über die ' Verwendung des Verbandsvermögens enthalten. Die Verwendung darf nur in der Zuweisung an israelitische Religionsgemeinden oder Institute bestehen und muß eine oder mehrere der in Art. IV genannten Ausgaben fördern. Die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist durch die Staatsleitung unterm 22. Oktober 1931 zu No. St. M. II. 8041 erfolgt. 3