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Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens · 1931-11-01 · 11 (11.1931) · p. Seite 2

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Journal
Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
Volume
6 (1931)
Issue
11 (11.1931)
Date
1931-11-01
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Art. in. Austritt, Ausschließung. Die Mitgliedschaft erlischt: ») durch Austritt. Dieser ist schriftlich dem Oberrat zu erklären, und ersolgt dann aus das Ende des dritten Geschäftsjahres. Das Jahr der Austrittserklärung zählt hierbei nicht, b) durch Ausschließung, die der Verbandstag ausspricht. Die Ausschließung kann nur aus wichtigen Gründen ersolgen und nur, wenn die Tagesordnung des Gemeindetages den Antrag aus Ausschließung enthält und wenigstens zwei Wochen vor der Tagung den Verbandsmitgliedern zugegangen ist. Ob wichtige Gründe vorliegen, entscheidet ausschließlich der Gemeindelag unter Ausschluß des Rechtsweges; vor Fassung des Beschlusses ist dem auszuschließenden Verbandsmitglied Gelegenheit zu einer Aussprache zu geben. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Verbandsvermögen. Art. iv. Aufgaben. Der Landesverband hat die Aufgabe, die Gesamtheit der Verbandsgemeinden nach außen hin und insbesondere der Staatsregierung gegenüber zu vertreten und die Gemeinden unter Wahrung ihres Selbstbestimmungsrechts und ihres Besteuerungsrechts zur Pflege jüdisch-religiöser Interessen zusammen,zu fassen. Insbesondere liegt ihm ob: a) die Förderung allgemein religiöser und religiös-sozialer Angelegenheiten, b) die Schaffung und Bereitstellung von Mitteln für leistungsschwache Verbandsgemeinden, c) die Förderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der Rabbiner, Lehrer, Kantoren und anderen Beamten der Verbandsgemeinden, d) die Beratung der Gemeinden in Angelegenheiten der Verwaltung, e) die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen Gemeinden oder zwischen Gemeinden, Rabbinern und Gemeindebeamten, sofern ein Teil daraus anträgt und der andere Teil mit diesem Schlichtungsversuch einverstanden ist. Fragen der Staatspolitik, des Kultus und des Ritus find von der Verbandstätigkeit ausgeschlossen. Art. v. Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 1. April bis zum 31. März. Art. vi. Besteuerungsrecht, Finanzen. Insoweit die dem Verband zu Gebote stehenden Mittel zur Bestreitung seiner Bedürfnisse nicht ausreichen, ist er berechtigt. Umlagen auf seine Verbandsmitglieder auszuschlagen. Die Umlage soll wenigstens 3 Prozent der Umlagen der einzelnen Gemeinden und muß mindestens 50 RM. für jede Gemeinde betragen. Darüber hinaus kann der Oberrat eine Umlage ausschreiben, die nicht mehr als 2 Prozent der Umlagen der Gemeinden betragen darf, so daß die Gemeinden mit nicht mehr als 5 Prozent ihrer Umlagen, mindestens jedoch mit 50 RM. belastet sind. Der Oberrat kann in Einzelsällen auf Antrag die auf 50 RM. bezifferte Umlage herabsetzen. Statt des Umlageverfahrens nach Abs. 1, oder neben demselben, kann der Verband Steuern nach Maßgabe der Bestimmungen des hessischen Gesetzes über das Besteuerungsrecht der Religionskörperschaften vom 14. Dezember 1928 erheben. 2 ii. Organe des Verbandes. Art. vn. Organe. Die Organe des Verbandes find: a) der Gemeindetag, b) der Oberrat. Art. vin. Gemeindetag, Abgeordnete. 1. Der Gemeindetag besteht aus Abgeordneten der zum Landesverband zusammengeschlossenen Gemeinden. Jede Verbandsgemeinde hat für je 50 männliche Mitglieder, denen nach den Satzungen ihrer Gemeinde das passive Wahlrecht zusteht, (nachstehend: ..zählende Mitglieder" genannt) eine Stimme und kann für jede Stimme einen Abgeordneten entsenden. Das Stimmrecht einer Gemeinde kann aber nur durch einen Abgeordneten ausgeübt werden. 2. Gemeinden unter 50 zählenden Mitgliedern können sich zu einem Stimmverbande zusammenschließen. Wenn Gemeinden aus besonderen Gründen sich zu einem Stimmverband von 50 zählenden Mitgliedern nicht zusammenschließen können, entfällt auf 30 zählende Mitglieder ihres Stimmverbandes eine Stimme. Der Oberrat beschließt, ob derartige besondere Gründe vorliegen. 3. Bleibt bei der Teilung der Zahl der zählenden Mitglieder durch 50 ein Rest von wenigstens 30, so entfällt aus den Rest eine weitere Stimme. 4. Die Verbandsgemeinden bestimmen ihre Abgeordneten durch ihren Gemeindevorstand. Der Abgeordnete muß Mitglied seiner Verbandsgemeinde oder einer Verbandsgemeinde seines Stimmverbandes sein. 5. Die Stimmverbände wählen ihre Abgeordneten durch Abstimmung der Ersten Vorsteher der zum Stimmverband zusammengeschlossenen Gemeinden. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Abgeordnete muß das 25. Lebensjahr erreicht haben. Art. ix. Gemeindetag: Berufung. Der Gemeindetag muß vom Oberrat alle zwei Jahre einmal berufen werden (ordentlicher Gemeindetag). Ein außerordentlicher Gemeindetag soll berufen werden, wenn es das Interesse des Landesverbandes erfordert; er muß berufen werden, wenn eine oder mehrere Verbandsgemeinden, die allein oder zusammen über wenigstens 10 Stimmen verfügen, die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen. Im letzten Falle hat die Berufung innerhalb 4 Wochen nach Eingang des Antrages zu erfolgen. Der Oberrat bestimmt Ort und Zeit des Gemeindetages und lädt die Verbandsgemeinden spätestens 8 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein. Art. X. Gemeindetag: Vorsitz. Den Vorsitz im Gemeindetag führt der Vorsitzende des Oberrats oder sein Stellvertreter oder ein anderes, von dem Gemeindetag hierzu gewähltes Mitglied des Oberrats. Art. xi. Gemeindetag: Beschlußfassung. Soweit diese Verfassung nichts anderes vorschreibt, gelten für die Beschlüsse des Gemeindetages die folgenden Bestimmungen: a) Der ordentliche Gemeindetag ist beschlußfähig, wenn wenigstens 50 Stimmen vertreten find. Ist der Gemeindetag nicht beschlußfähig, so ist alsbald ein neuer Gemeindetag zu berufen, der ohne Rücksicht aus die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig ist.

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