Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Journal
- Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Volume
- 6 (1931)
- Issue
- 11 (11.1931)
- Date
- 1931-11-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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f jllovember 19511 l z.Mrg.,jslr.1l i des Landesverbandes lstselilischer Sleligjonsgemeinden Sjeffens r - —xx .. t; iSieses Blatt erscheint monatlich und geh» den Mit- III Zuschriften: Main,, Hindenburgsirahe -Ir. 44 gliedern unentgeltlich >u. » Erscheinungsort Maini. II! Schriftleitung: lklabbiner vr. S. Scoi, Mainz i 3sac - 1 Unser Landesverband als Körperschaft des öffentl. Rechtes gemäß Art. 137 Abs. 5 Satz 3 der Reichsverfassung anerkannt. Bekanntmachung. Mit Bezugnahme auf den in der Oktober-Nummer unseres Mitteilungsblattes gebrachten Leitartikel und unter Hinweis auf das unten folgende Protokoll über die Verhandlungen des am 11. Oktober 1931 zu Mainz stattgehabten außerordentlichen Gemeindetages sowie unter Hinweis auf den hier anschließenden Abdruck der Verfassung des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens geben wir davon Kenntnis, daß unser Landesverband durch Beschluß des Hessischen Gesamtministeriums die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechtes gemäß Art. 137 Abs. 5 Satz 3 der Reichsversassung erhalten hat. Mainz, den 2. November 1931. Für den Landesverband israel. Religionsgemeinden Hessens. gez. B. A. Mayer Vorsitzender. Verfassung des Landesverbands israelitischer Religionsgemeinden Hessens. Der Landesverband der israelitischen Religionsgemeinden Hessens wurde in der ersten Verbandstagung am 2. Mai 1926 in Mainz gegründet. Diese Gründung wurde der hessischen Regierung alsbald angezeigt und es wurde ihr auch die Verfassung des Verbandes eingereicht. Aus Art. 4 der Verfassung gingen Zweck und Aufgaben des Verbandes hervor; sie bleiben nach wie vor die gleichen. Auf Grund einer Tagesordnung, welche die Herbeiführung der Anerkennung des Verbandes als eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und die entsprechende Aenderung der Satzung zum Gegenstand hatte, traten die Verbandsgemeinden nach fristgemäßer Berufung am 11. Okt. 1931 in Mainz zu einem Gemeindetag zusammen. Sie stellten ihren Zusammenschluß im Landesverband israelitischer Religionsgemeinden Hessens als gemäß Art. 137 Abs. 5 Satz 3 der Reichsverfassung erfolgt, fest und beschlossen unter teilweiser Abänderung der seitherigen Satzungen folgende Verfassung. I. Allgemeine Bestimmungen. Art. I. Rechtssorm, Sitz. Der Landesverband israelitischer Religionsgemeinden Hessens ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sein Sitz ist Mainz. Art. II. Beitritt. Dem Landesverband können alle israelitischen Religionsgemeinden und Religionsgemeindeverbände Hessens beitreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Oberrat.