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Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens · 1931-02-01 · 2 (2.1931) · p. Seite 6

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Journal
Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
Volume
6 (1931)
Issue
2 (2.1931)
Date
1931-02-01
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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Straflose Ehrennotwehr gegen das öffentliche Anbieten von Druckschriften oder Zeitungen, die Schmähungen gegen die jüdische Gemeinschaft enthalten. Eine grundsätzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. Ein nationalsozialistischer Zeitungsverkäufer verteilte zu Propagandazwecken für eine Wahlversammlung in einer Kreisstadt der Provinz Hessen-Nassau ältere Ausgaben des bekannten „Westdeutschen Beobachter", von denen eine die Aufschrift trug „Ritualmord in Deutschland", und Flugblätter mit der Ueberschrift „Eine Weltverschwörung, Aufsehen erregende Enthüllungen über das jüdische Weltprogramm." Auch einem jüdischen Einwohner, der im Gespräch mit Bekannten auf dem Marktplatz des Städtchens sich aufhielt, wurde die Zeitung angeboten, deren Kauf er stillschweigend ablehnte. Als der Verkäufer im Laufe seines Rundgangs zum zweiten Male an dem jüdischen Einwohner vorüber kam und sein Material wieder anbot, geriet dieser in Erregung und rief dem nationalsozialitischen Agitator zu: „Lump, Schuft, Hund!" Auf die Privatklage des Zeitungsverkäufers und die Widerklage des jüdischen Einwohners erklärte das Amtsgericht M. beide Beteiligten der öffentlichen Beleidigung schuldig, aber straffrei. Das übergeordnete Landgericht N. dagegen verurteilte den jüdischen Angeklagten auf die Berufung des antisemitischen Privatklägers wegen Beleidigung zu einer geringfügigen Geldstrafe. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. sprach in der Revisionsinstanz den jüdischen Angeklagten frei und führte in der Begründung des Urteils nach der allgemeinen und grundsätzlichen Seite hin aus: „Werden einem Juden in der Oeffemlichkeit Druckschriften angeboten, die eine so heftige Schmähung der Juden enthalten wie den Vorwurf des Ritualmordes, so liegt in diesem Anbieten eilte Mißachtung des Ehrgefühls des Empfängers. Denn der Anbietende gibt die Erwartung zu erkennen, daß sich bei dem Empfänger nicht die natürliche Gefühlsreaktion eines ehrliebenden Menschen: Empörung und Zorn, einstellen, sondern daß er ben Angriff einfach einstecken werde. Weiß der Täter liicht, daß der Empfänger Jude ist, so verbindet er mit dem Anbieteii eilte solche Mißachtung des andern nicht; ist der Empfänger aber den anderen anweseiiden und zuschauenden Personen als Jude bekannt, so wird bei diesen der Eindruck einer Mißachtung hervorgerufen, mag sie auch dem Anbieteliden fernliegen. Für den objektiven Tatbestand der Beleidigung genügt aber eine solche Handlung, durch die der Eindruck einer Mißachtung hervorgerufen wird." „. . . Das Vorliegen dieses äußeren Tatbestands hat die Strafkammer zu Unrecht verneint. Sie führt aus, objektiv würde der Tatbestand der Beleidigung nur vorliegelt, wenn den Umstehenden der Angeklagte als Jude'bekannt geweseli und bei diesem durch die Handlung des Privatklägers der Eindruck der Mißachtung hervorgerufen worden wäre. Der Vorgang sei nur von 3 anderen Juden bemerkt worden und von diesen habe der Zeuge I. ausgesagt, daß er den Eindruck der Mißachtung aus Grund des Verhaltens des Angeklagten nicht empfunden habe. Die Strafkammer lehnt deshalb offenbar ab, in dem Verhalten des Privatklägers den äußeren Tatbestand der Beleidigung zu erblicken. Der Standpunkt der Strafkammer ist aber rechtsirrig. Für den objektiven Tatbestand der Beleidigung genügt eine Handlung, durch die der Eindruck einer Mißachtung hervorgerufen wird, gleichgültig, ob der Handelnde sich des ehrenkränkenden Charakters seiner Handlung bewußt gewesen ist. Das trifft aber auf das Anbieten des Blattes mit dem Ritualmordartikel an einen Juden zu. Zur Annahme einer Notwehr im Sinne des § 53 StGB, bedarf es darnach nur der weiteren Feststellung, daß der Angeklagte die beleidigenden Aeußerungen nicht nur aus Wut und Empörung, sondern mit dem Vorsatz der Abwehr dem in der Beleidigung' liegenden Angriff gegenüber getan hat. Das angefochtene Urteil läßt zwar eine ausdrückliche Feststellung hierüber vermissen. Tie Urteilsbegründung, in ihrem Zusammenhang betrachtet, rechtfertigt eine solche Feststellung aber doch. Der Angeklagte hatte, als ihm der Privatkläger das ersteuml. das Blatt mit dem ihm als Juden aufs Schwerste kränkenden Artikel anbot, seine Ruhe bewahrt und einfach die Abnahme der Zeitung abgelehnt. Für ihn mußte die gleichwohl binnen kurzer Frist erfolgte Wiederholung des Angebots eine erhebliche Verschärfung des von ihm darin empfundenen Angriffs aus seine Ehre bedeuten. Mag auch Wut und Empörung bei seiner Reaktion auf diesen Angriff mitgesprochen haben, so war in erster Linie für sein Verhalten doch das Bestreben bestimmend, eine Wiederholung des Angriffs zu unterbinden und sich gegen den gegenwärtigen Angriff dadurch zur Wehr zu setzen, daß er die von ihm angenommene Erwartung des Augreifenden, er werde den Angriff einstecken, nickt erfüllte, sondern seiner Empörung Ausdruck gab. Da cs sich um einen schweren Angriff handelte, der durch die be- 6 kündete Hartnäckigkeit noch verschärft wurde, konnten Schimpfworte, wie die von dem Angeklagten gebrauchten zur Abwehr erforderlich erscheinen. Der Angeklagte war deshalb von der Anklage der öffentlichen Beleidigung freizusprechen." Das Urteil bedeutet eine erfreuliche Klärung einer vielfach umstrittenen Frage und gibt unseren Freunden die Möglichkeit, sich gegen persönliche Belästigungen und Angriffe zur Wehr zu setzen, die in dem wiederholten Anbieten von Druckerzeugnissen mit schon äußerlich erkennbarem beleidigenden Inhalt von Fall zu Fall liegen können. Dr. M. M. Aus unseren Verbandsgemeinden. Alsfeld. Am twi konnte die israelitische Gemeinde auf das 25jährige Bestehen ihrer Synagoge zurückblicken. Da im Laufe der Jahre sich am Gotteshause verschiedene Mängel zeigten, schritt man zu einer äußeren und inneren Renovierung dieses im romanischen Stile erbauten schönen Hauses, das eine Sehenswürdigkeit unserer an Baudenkmälern reichen Stadt bedeutet. Die Bauleitung lag in Händen des Herrn Regierungsbaurates Vogt, während die künstlerische innere Ausgestaltung von Herrn Kunstmaler Kienzle, Darmstadt, ausgeführt wurde. Beide Herrn haben ihre Aufgabe in hervorragender Weise gelöst, sodaß unsere Synagoge wieder in neuer Pracht erstanden ist. Am Freitag abend fand der Weihegottesdienst statt, zu dem sich die ganze Gemeinde und viele auswärtige Alsfelder einfanden. Schon der Abendgottesdienst wurde verschönt durch neu einstudierte Gesänge des Synagogenchores. Anschließend daran begann die Jubiläumsfeier, die eröffnet wurde durch den Chorgesang: „Scholaum row". Darnach hielt der erste Vorstand der Gemeinde, Herr Adolf Steinb e r g e r, eine Ansprache. Er begrüßte besonders Sr. Ehrwürden Herrn Provinzial-Rabbiner Dr. Hirschfeld und dankte ihm für sein Erscheinen. Darnach schilderte er kurz den Werdegang der Gemeinde in den letzten 25 Jahren. Er gedachte der Verstorbenen, die sich um die Gemeinde verdient gemacht haben, besonders des Herrn Abraham Rothschild der mehr als 20 Jahre erster Vorstand der Gemeinde war und unter dessen Vorstandschaft die Synagoge erbaut wurde. Herr Steinberger dankte fernher seinein Vorgänger im Amte, Herrn Sally Flörsheim, für seine treue Amtsführung und den jetzigen Vorstandsmitgliedern für ihre Unterstützung. Besonderen Dank stattete er dem Lehrer und Führer unserer Gemeinde, Herrn Leopold Kahn, ab, der durch sein vorbildliches Wirken in den 17 Jahren seiner hiesigen Tätigkeit sich die Liebe, Zuneigung und Achtung der ganzen Gemeinde erworben hat. Ferner dankte er den Frauen der Gemeinde, welche Innenansicht der Synagoge in Alsfeld. * ,

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