Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Journal
- Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Volume
- 6 (1931)
- Issue
- 2 (2.1931)
- Date
- 1931-02-01
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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banbc von Gemeinden, die eiueui Mitglwdsverbande arigehore», können die selbständige Mitgliedschaft nicht erwerben. P r o t o k o l l e r k l ä r u n g. Die Gemeinden Hamburg, Bremen und Lübeck gelteil als Gemeindeverbände im Sinne dieser Verfassung. § 4* Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und durch Aufnahme in den Reichsverbaud. Tie Ausnabme erfolgt durch das Präsidium. Ter Beitritt erfolgt mit Wirkung vom Beginn des laufenden Geschäftsjahres. 8 5. Der Austritt aus dem Reichsverband muß schriftlich erklärt werden. Es wird mit Ablauf des zweiten auf dem Eingang der Erklärung folgenden Geschäftsjahres wirksam. Rechtliche Stellung. 8 6. Der Reichsverband ist eine öffentliche Körperschaft nach Art. 137, Abs. 5 der Reichsverfassung. P r o t o k o l l e r k l ä r u n g. Die beteiligten Verbände stimmen darin übereili, daß die Wirksamkeit ihres Zusammenschlusses durch die Anerkennung des Reichsverbandes als einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes nicht bedingt ist. Organe des Reichsverbandes. §T. Verbandsbeschlüsse werden durch die Telegiertenversammlung gefaßt. Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der dem Reichsverband angeschlossenen Gemeindeverbände. Jeder Gemeindeverband hat Anspruch auf mindestens einen Vertreter. Umfaßt der Gemeindeverband mehr als 10 000 Seelen, so entfällt auf je 10 000 Seelen und auf jeden Ueberschuß ein Delegierter. Maßgeblich sind die Ergebnisse der jeweils letzten Volkszählung. Die Delegierteil werden von den Geiueindeuverbänden benannt. Die Delegierten hat durch^Verbandsbeschluß der einzelneii Gemeindeverbände zu erfolgen. L-ind mehrere Vertreter zu bestellen, so sind bei der Delegation die Grundsätze der Verhältniswahl aiizuwenden. Für die Delegierten sind Ersatzpersonen zu bestellen, die bei dein Ausscheiden oder der Verhinderung des Mitglieds an seine Stelle treten. Die Mitglieder der Delegiertenversammlung üben ihr Amt bis zum Eintritt ihrer Nachfolger aus. Tie Mitglieder der Telegiertenversammlung werden unmittelbar nach der Neuwahl der für die Delegierten zuständigen Gremien neu bestimmt. 8 8. Tie Delegiertenversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sic wird mindestens im Jahre einmal einberufen. Die Berufung mutz außerdem erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Mib glieder dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt. Die Verhandlungen der Telegiertenversammlung sind öffentlich. Auf Antrag kann die Oeffentlichkeit für die ganze Tagung oder einen Teil der Verhandlungen ausgeschlossen werden. Sie ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ihre Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmeil gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wird bei einer Wahl eine unbedingte Mehrheit nicht erzielt, so erfolgt Stichwahl. Ergibt sich Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Tie Mitglieder der Delegiertenversammlung sind bei den Abstimmungen an Weisungen nicht gebunden. Tie Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden im Amtsblatt des Reichsverbandes veröffentlicht. Sie sind den Mitgliedsverbänden bekanntzugeben. 8 9. Die Delegierteliversammlung wählt alljährlich aus ihrer Mitte das Präsidium, das die Aemter unter sich verteilt. Es besteht aus einem Präsidenten, zwei stellvertretenden Präsidenten, einem Schriftführer, einem Schatzmeister, je einem Stellvertreter des Schriftführers und des Schatzmeisters und 8 Beisitzerll. Die Wahl hat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl stattzufinden, sofern nicht eine Uebereinkunft erfolgt. Ter Präsident oder einer seiner Stellvertreter vertritt den Reichsverband nach außen. Für jede den Reichsverband verpflichtende Willenserklärung sind die Unterschriften zweier Mitglieder des Präsidiums erforderlich. Das Präsidium bereitet die Vorlagen für die Beschlußfassung der Delegiertenversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. Es erledigt die laufenden Geschäfte. Es kann, wenn Gefahr im Verzug ist, Beschlüsse selbständig fassen und durchführen, zu denen an sich die Zustimmung der Telegiertenversammlung bei ihrem 2 nächsten Zusammentreten zur Genehmigung vorzulegen und, falls diese die Genehmigung untersagt, außer Kraft zu setzen. 8 10. Fragen des Kultus und Ritus sind auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Delegiertenversammlung vor der Beschlußfassung der Delegiertenversammlung zur Begutachtung Ausschüssen der beiden religiösen Hauptrichtungen zu überweisen. Auf Verlangen vor: mindestens einem Fünftel der Mitglieder der Delegiertenversammlung ist ein weiterer religiöser Ausschuß zu bilden. Die Wahl der Ausschüsse erfolgt durch die Delegiertenversammlung. Jedes Mitglied wirkt nur bei der Wahl des Ausschusses mit, dessen Richtung er sich anschließt. Wählbar sind die Mitglieder der Telegiertenversammlung und deren Ersatzmänner. Gegen den Einspruch eines Ausschusses wird ein Verbandsbeschluß nicht zugelasseu. Der Einspruch kann nur auf religiöse Bedenken gestützt werden. Wird Einspruch erhoben, so kommt nur ein Beschluß der Mitglieder einer religiösen Richtung zustande, der nach außen als solcher zu bezeichnen ist. Zur Beschlußfassung vereinigen sich die Delegierten entsprechend der Vorschrift des Abs. 2? Wird der Verband von Behörden zur Stellungnahme aufgefordert, so hat er, wenn Einstimmigkeit nicht vorliegt, die Ausschüsse zu hören und abweichende Anschauungen getrennt bekanntzugeben. Den Ausschüssen sollen rabbinische Mitglieder angehören. Tagegelder. 8 ii. Die Gemeiudeverbände tragen für die von ihnen bestimmten Delegierten die Kosten der Teilnahme au den Delegiertenversammlungen. Für die Teilnahme au Sitzungen des Präsidiums und der Ausschüsse erfolgt die Erstattung von Reisekosten -mb Gewährung von Tagegeldern durch den Reichsverband. Umlage. 8 12. Die Ausgaben des Reichsverbaudes tverdcu auf die Gemeiudeverbäude umgelegt, soweit sie nicht durch andere Einnahmen gedeckt tverdeu. Die Umlage wird nach der Seelenzahl bemessen. Zu einem Beschlüsse durch den eine Jahresumlage festgesetzt wird, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Delegierten erforderlich, falls sie mehr als .... Prozent ausmacht. Die Abstimmung wird im einzelnen durch die Geschäftsordnung geregelt. Das Präsidium kann auf Antrag leistungsschwacher Verbände' deren Umlagen stunden, ermäßigen oder Niederschlagen. Der Haushaltsplan wird auf die Dauer eines Jahres ausgestellt. Geschäftsjahr. 8 13. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Bekanntmachungen. 8 14. Tie Bekanntmachungen des Reichsverbaudes erfolgen durch das Amtsblatt. Das Präsidium kann außerdem weitere Blätter zur Veröffentlichungen bestimmen. Verfassungsänderungen. 8 16. Aenderungen der Verfassung erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Delegiertenversammlung. Vorlagen auf Aenderungen der Verfassung sind mindestens drei Monate vor der Verhandlung den Mitgliedern der Delegiertenversammlung sowie den Gemeindeverbänden bekannt zu geben. 8 16. Auflösung des Reichsverbandes. Zur Auflösung des Reichsverbandes ist eine Mehrheit von drei Vierteln der bei der Beschlußfassung anwesenden Mitglieder der Delegiertenversammlung erforderlich. Ein hierauf gerichteter Antrag kann nur dann zur Beschlußfassung gestellt werden, wenn dies von der Hälfte der Gemeindeverbände, die mindestens den fünften Teil der Seelenzahl des Reichsverbandes umfassen, beantragt wird. Im Falle der Auslösung wi-rd das Vermögen gemeinnützigen jüdischen Zwecken zugeführt, die allen religiösen Richtungen gemeinsam sind. Uebergangsbestimmungen. Aus dem Verbandsbüro. Als Termin für die nächste Oberratssibung ist der 15. März d. I. in Aussicht genommell.