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Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens · 1931-02-01 · 2 (2.1931) · p. [Seite]

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Journal
Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
Volume
6 (1931)
Issue
2 (2.1931)
Date
1931-02-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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rZv*lv*V>iv*Zi>lz>*i 6. Ishrg., >llr. 2 .1 j - des Landesverbankies Der israelitischen Uieligionsgemeinkien Hessens?—.. " 3i::iC " 1 Vieses Blatt erscheint monatlich uni geht den Mit» III Luschristen: fTHain;, Mnienburgstraße jitr. 44 gliedern unentgeltlich >u. » krscheinungsort Mains. II! schriftleitung: Vabbiner vr. 5. levi, Mains!- LL...' i Ein neuer Satzungsentwurs für einen Reichsverband Obwohl die wiederholten Versuche, zu einer Zusammenfassung der deutschen Juden zu kommen, gescheitert sind, läßt die Erkenntnis von der Notwendigkeit einer solchen Zusammenfassung die einsichtigen Kreise immer wieder neue Versuche wagen. Wir haben bei früheren Gelegenheiten schon darauf hingewiesen, daß die gescheiterten Entwürfe deshalb nicht zur Annahme kommen konnten, weil sie mit den schwerabänderlichen Gegebenheiten, besonders in den süddeutschen jüdischen Landesorganisationen, nicht gerechnet hatten. Aus einer überspannten „Demokraties- Auffassung heraus, wollte inan sich nicht scheuen, Landesorganisationen, die eine mehr als hundertjährige gesetzliche Festlegung und Sicherung aufweisen, zu zerstören und wollte in einer Nachahmung parteipolitischer Sitten im Reich und in den Staaten, deren Zweckmäßigkeit durchaus nicht unangefochten ist, kostspielige Wahlen und Verwaltungen schaffen, die heute für das deutsche Judentum untragbar sind. Nun scheinen wir in eine neue Phase der Versuche cingetreten zu sein. Die infolge der Neuwahlen in ihrer Zusammensetzung jetzt abgeänderte frühere liberale Fraktion des Preußischen Landesverbandes hat einen neuen Entwurf eines „Reichsverbandes jüdischer Gemeindeverbände Deutschlands" denl Rat des Landesverbandes zur Verhandlung eingereicht und der Oeffentlichkeit übergeben. Schon der vorgeschlagene Titel dieses geplanten Reichsverbandes beweist, daß man nach diesem Entwurf den bestehenden Landesverbänden weitergehende Rechte als in den früheren Entwürfen zugestehen will. Auch sonst weist dieser neue Entwurf wesentliche Fortschritte im Sinne unserer früheren Ausführungen und unter Berücksichtigung besonders von Einwendungen aus Süddeutschland auf. Wir bringen deshalb in der wohl berechtigten Voraussetzung, daß dieser Entwurf bei unseren Lesern Beachtung finden wird, den Abdruck des Entwurfes: Entwurf einer Verfassung des Reichsverbandes jüdischer Gemeindeverbande Deutschlands. Die folgenden Verbände jüdischer Gemeinden des Deutschen Reiches, nämlich.. treten zu einem Bunde zusammen, der den Namen „Reichsverband jüdischer Gemeindeverbände Deutschlands" führt und sich die nachstehende Verfassung gibt. Aufgaben des Neichsverbandes. § i. Ter Reichsverband vereinigt die jüdischen Gemeindeverbände zur Pflege ihrer gemeinsamen Jnteresien. Er vertritt die Gemeindeverbände und die ihnen angeschlossenen Gemeinden im Nahmen ihrer Zuständigkeit gegenüber Reich und Oeffentlichkeit. Die Selbständigkeit der Gemeindeverbände und Gemeinden in Verfassung und Verwaltung, in Unterricht, Kultus und Ritus wird durch die Zugehörigkeit zun: Reichsverband nicht berührt. Die Aufgaben des Reichsverbandes sind innerhalb der Grenzen zu erfüllen, die ihm als religiöser Gemeinschaft gezogen sind. Hierzu gehören insbesondere: a) die Förderung der allgemeinen Interessen der jüdischen Religionsgerneinjchast b) die Erichtung, Erhaltung und Förderung von Anstalten und Einrichtungen für das Reich oder gemeinsam für mehrere Länder, c) die Beratung der Landesverbände in gemeinsamen Angelegenheiten, d) die Schaffung einer Schiedsstelle bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Landesverbänden und zwischen dem Reichsverband und einem Landesverband, e) auf Antrag von Landesverbänden deren Vertretung gegenüber ihren Ländern, f) die Uebernahme und Förderung sonstiger Ausgaben eines Landesverbandes auf dessen Ansuchen, g) die Vertretung der deutschen Juden gegeniiber den Juden des Auslandes und deren Organisationen auf dem Gebiete religiöser und sozialer Arbeit. b) die Schaffung eines Ausgleichsfonds zur Förderung des Religionsunterrichts in leistungsschwachen Verbänden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel. Der Reichsverband kann die Durchführung einzelner Aufgaben einem Landesverbände mit dessen Zustimmung übertragen. Protokollerklärvngen. 1. Der Reichsverband soll die Aröe:t der freiwilligen Vereinigungen, deren Tätigkeitsgebiet sich auf Gegenstände seiner Zuständigkeit erstreckt, fördern und in möglichst weitem Umfange mit ihnen zusammen wirken. 2. Zu Abs. 2. lit. b: Die Uebernahme von Anstalten wird der Errichtung gleichgeachtet. Bei der Schaffung von Anstalten sind die religiösen Hauptrichtungen angemessen zu berücksichtigen; diese können fordern, daß die Errichtung von Anstalten und Einrichtungen des Reichsverbandes für sie getrennt erfolgt. Sit; des Reichsverbandes. § 2. Der Reichsverband hat seinen Sitz in Berlin. Zugehörigkeit zum Reichsverband. § 3. In den Reichsverband können künftige Verbände jüdischer Gemeinden Deutschlands ausgenommen werden, die entweder satzungsgemäß ihre Tätigkeit mindestens auf das Gebiet eines Landes erstrecken oder wenigstens 10 000 Seelen umfassen. Ver-

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