Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Journal
- Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Volume
- 4 (1929)
- Issue
- 11 (11.1929)
- Date
- 1929-11-01
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
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Turnus-Ordnung für das Aufrufen zur Thora in der Hauptsynagoge zu Mainz. Auf Beschluß des Vorstandes der israelitischen Religionsgemeinde Mainz wird für das Aufrufen zur Thora folgendes Turnusreglement erlassen: § 1. Das bei Inkrafttreten gegenwärtiger Satzung bestehende Turnusbuch ist fortzuführen. § 2. Es sind einzutragen — - getrennt nach Kohanim und Levijim und Jisraelim — : a) alle Platzinhaber, b) alle übrigen Gemeindemitglieder auf Antrag. Voraussetzung ist, daß die betreffenden verheiratet oder über 30 Jahre alt sind. § 3. Die erstmaligen Eintragungen sind am 15. Tage nach Bekanntgabe dieser Satzung in alphabetischer Reihenfolge, künftige Eintragungen in zeitlicher Folge nach dem Zeitpunkt der Platzermietung, Verehelichung oder Antragstellung vorzunehmen. § 4. Das Aufrufen zur Thora, sowie die Vergebung der Mizwoth an Sabbat und Feiertagen mutz, §§ 6—10 ausgenommen, in der Reihenfolge der Eintragung geschehen. § 5. Wer, wenn er an der Reihe ist, nicht, oder nicht rechtzeitig in der Synagoge erscheint, hat keinen Anspruch darauf, an einem anderen Tage nachgeholt zu werden. 8 6. Anspruch auf Aufrufen außer der Reihenfolge haben als sogenannte Chijubim in nachgenannter Rangordnung: 1. wer innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Benediktion „hagomel" sprechen will, 2. der Barmizwah am Sabbat nach dem 13. Geburtstag, 3. der Bräutigam am Sabbat nach der Hochzeit, 4. der Ehemann nach einer Niederkunft seiner Ehefrau und wenn dieselbe in der Synagoge anwesend ist, 5. der Mohel am Beschneidungstage, 6. der Gevatter am Beschneidungstage, 7. wer nach dem jüdischen Kalender Jahrzeit um Vater oder Mutter hat, 8. der Bräutigam am Sabbat vor der Hochzeit, 9. der Vater am Beschneidungstage seines Sohnes, 10. der Vater des Barmizwah, 11. der amtierende Gemeinderabbiner am letzten Sabbat jeden Monats, am ersten Neujahrstag, am Versöhnungstag sowie bei Matt'nas jad. Am Hochzeitstage geht der Bräutigam jedem anderen vor. Als Chijubim haben unverheiratete Männer unter 30 Jahren gleichen Anspruch wie solche über 30 Jahre. Bei gleichem Rang entscheidet die Reihenfolge der Eintragung im Turnusbuch. 8 7. An den Neujahrstagen und am Versöhnungsfeste werden die Mitglieder des Gemeindevorstands und die Aeltesten der Gemeinde aufgerufen. § 8. Als Chathan Thora ist der Rabbiner aufzurufen. Chathan Bereschith ist vom Vorstand zu vergeben. 8 9. Der Vorstand ist berechtigt, ausnahmsweise jemand aufrufen zu lassen, wenn demselben hierzu ein Anspruch auch nicht zusteht. 8 10. Am Sabbat vor der Hochzeit ist der Vater der Braut und der Bräutigam gegen eine Spende an die Central-Wohlfahrtsstelle berechtigt, soweit keine Chijubim zu berücksichtigen sind, die Aufzurufenden zu bestimmen..Gleiches Recht steht dem Vater des Barmizwah zu. Derartige Anträge müssen jedoch mindestens acht Tage vorher bei dem Kultusbeamten angemeldet sein. Wenn Mehrere Ansprüche erheben, entscheidet der Vorstand über die vorzunehmende Verteilung. Mainz, den 28. Oktober 1929. Vorstand der israelitischen Religionsgemeinde. Mutz die Arbeitsvermittlung Rücksicht auf die religiöse Einstellung des Arbeitslosen nehmen? Zu dieser Frage wird in den „Mainzer Wohlsahrtsblätter", September/Oktober 1929, Seite 40, folgendes ausgeführt: Die Frage, ob einem strenggläubigen Israeliten die Arbeitslosenunterstützung entzogen werden könne, wenn er eine ihm zugewiesene Arbeitsstelle nicht antrete, an der er äm Sabbat arbeiten müsse, hatte die Spruchkammer für die Arbeitslosenversicherung in Frankfurt a. M. kürzlich zu entscheiden. Der Vorsitzende, Regierungsrat Dr. Langenhagen (Wiesbaden), verkündete die endgültige Entscheidung dahin, es sei von dem beklagten Präsidenten des Landesarbeitsamtes der Beweis weder erbracht 2 noch angetreten, daß das Arbeitsamt bei der Arbeitsvermittlung auf die religiöse Einstellung, also auf die ideelle Bindung eines größeren Personenkreises, gebührend Rücksicht genommen und daß der Arbeitsmarkt eine solche Rücksichtnahme etwa ausgeschlossen hätte. Demgemäß sei gegen den Grundsatz individueller Arbeitsvermittlung verstoßen, eine Arbeit ordnungsgemäß also gar nicht vermittelt worden, und es könne in der Ablehnung der ersten besten Arbeit durch einen strenggläubigen Israeliten, wenn ihm von vornherein die ständige Verletzung religiöser Pflichten abverlangt und er dadurch tatsächlich in Konflikte gebracht werde, keine unbegründete Arbeitsverweigerung im Sinne des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung erblickt werden. Der Berufungskläger galt noch als arbeitslos; die Arbeitslosenunterstützung konnte ihm nicht entzogen werden. Glückwunschablösungen zu Rosch haschonoh gingen, nachdem die letzte Nummer bereits fertiggestellt war, von folgenden Damen und Herren noch ein: Mainz: Dr. Max Gerstmann, Dr. Lichten, Frau Jos. Plaut, Wolf Meier Reiner, Frau Professor Dr. Salfeld. Statistische Mitteilungen aus Hessen. Auszug aus den „Mitteilungen des heffifchen Landesstatiftischen Amtes" Nr. 10, 1929. a. Schulstatistik 10. Mai 1929. L gS V 8 « k=; g «: ©*° © Jsr. Volksschullehrer Jsr. Volksschüler hiervon in Sonderklassen Jsr. Schüler in Blindenanstalt in Friedberg Jsr. Schüler in höheren Lehranstalten hiervon in höheren Privatschulen Jsr. Schüler in Grundschulklassen höheren Privatschulen in Privatschulen mit Volksschulziel 20 1237 41 819 41 13 89 3 116 2 104 2 63 2 61 3 82 Obige Privatschüler verteilen sich wie folgt auf: 15 Knaben, 11 Mädchen Odenwaldschule, Oberhambach Prorealgymnasium Seligenstadt Pädagogium Gießen Genossenschaftsschule Crainfeld Hofkaplaneischule Gedern Institut d. engl. Fräulein, Bensheim Institut d. engl. Fräulein, Nauheim Institut d. engl. Fräulein, Mainz Institut d. engl. Fräulein, Bingen Privatschule Heinserling, Darmstadt Privatschule Luzius, Darmstadt Privatschule Goerz, Mainz Jsr. Religionsgesellschaft, Mainz In Erziehungsanstalten und in Privatschulen für Kranke befinden sich keine israelitischen Kinder. 2 4 30 2 3 1 1 11 2 13 38 b. Personenstands-Statistik. gs Ü c 8 4 O « 1 ä £ Geboren, beide Eltern israelitisch 186 20 8 10 29 14 Geboren, Vater israelitisch 16 7 3 2 2 — Geboren, Mutter israelitisch 6 2 2 — — — Geboren, unehelich 5 1 — 1 2 — Totgeboren, beide Eltern israelitisch 4 — 1 — 1 1 Totgeboren, Vater israelitisch Totgeboren, Mutter israelitisch Totgeboren, unehelich — — — — — — Gestorben unter 1 Jahr 4 — — 1 1 1 Gestorben über 1 Jahr 270 24 9 24 40 19 Eheschließungen, Mann u. Frau Israeliten 112 12 7 3 11 8 Eheschließungen, Mann Israelit 13 1 3 1 4 — Eheschließungen,-Frau Israelitin 10 2 2 — 2 —