Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Journal
- Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Volume
- 4 (1929)
- Issue
- 10 (10.1929)
- Date
- 1929-10-01
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/9582242-9623186-9620608--0440-9620611- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Vaterschaft Gottes und der Brüderschaft aller Menschen sich zu vereinigen." „Der Tag, an dem Kirche, Synagoge, Moschee und Tempel es gemeinsam ablehnen werden, den Krieg für ihre Bekenner zu sanktionieren, wird der glorreichste in der Geschichte der Menschheit sein." Wie Red. A t k i n s o n offiziell bekanntgab, soll ein Weltfriedenskongreß im April 1932 voraussichtlich in Jerusalem stattsinden. Sämtliche Zuschriften sind an die Geschäftsstelle des Jüdischen Friedensbundes Berlin-Schöneberg, Am Park 15, zu richten. Aus der Geschichte der Juden im Volksstaate Hessen. Von Josef Marx, Gießen. (Schluß.) Mit dem 19. Jahrhundert begann eine neue Aera. Durch allerhöchste Verfügung von 1805 wurde in sämtlichen landgräflichen Landen der „Leibzoll" aufgehoben. Die Frage über die Emancipation der Juden beschäftigte in dieser Zeit nicht nur die Legislation derjenigen Staaten, welche für die Repräsentanten der Entwickelung des constitutionellen Prinzips galten, Englands und Frankreichs nämlich, sondern auch die Regierungen Deutschlands, und die notwendige Folge dieser Richtung des Zeitgeistes war, daß die Emancipationssrage auch im Großherzogtum Hessen ihre Anregung fand, zumal nachdenr in Kurhessen die Emancipation vollzogen war. Von jetzt ab wurde den Juden auch der Erwerb eigener Wohnhäuser gestattet, wobei der Käufer je nach dem Preise des Objekts eine Abgabe von 7—60 fl. zu entrichten hatte. Eine Verfügung vom 15. Dezember 1808 bestimmte: „Jeder jüdische Familienvater soll für sich und seine Nachkommen einen deutschen Familiennamen wählen." Bei Errichtung der Landwehr im Jahre 1814 mußten auch die jüdischen Untertanen in dieselbe eintreten. Man hatte angesangen, die äußersten Schranken zwischen Juden und Christen einzureißen, man hatte die besonderen Judenabgaben aufgehoben, die Gleichstellung in manchen Angelegenheiten des Privatrechts begonnen, man hatte sogar dem Reichen die Möglichkeit der Erlangung des Staatsbürgerrechts eingeräumt und konnte nun nicht aus halbem Wege stehen bleiben. Man nahm bei der Ausnahme mehr Rücksicht aus Aufführung, Vermögensverhältnisse, Kommunen und insbesondere auf den Umstand, ob in dem Districte, in dem der Neuaufzunehmende sich niederlassen wollte, nicht unverhältnismäßig viele Juden seien. Es wurde in Betracht gezogen, daß in den alten Landen das Verhältnis ihrer Anzahl zu den Christen nicht allzusehr verändert und in den Souveränitätslanden nach und nach ein Gleiches erhalten werde. Bis zur demnächstigen, allgemeinen Organisation des Judenwesens wurde durch einen Erlaß vom 29. November 1817 hinsichtlich der Reception der Juden in den landesherrlichen Schutz zunächst folgendes festgesetzt: 1. Ausländische Handelsjuden sind nur bei einem gehörig bescheinigten Vermögen von 8000 Gulden zu recipieren. Die im Lande geborenen Schutzjuden-Söhne müssen zur nachgesuchten Reception 100 Gulden besitzen. 2. Der jüdische Ausländer soll bei der Schutzaufnahme 1000 fl., der Inländer 200 fl. bar, zur Sicherheit des Schutzgeldes oder vielmehr zur Verlässigung, daß er auch wirklich das erforderte Einbringen besitze, bei der Hoskammerkasse gegen 5 °/0 Zinsen, hinterlegen; 3. Der um Reception nachsuchende Jude muß über guten Lebenswandel und Ruf glaubhaftes Zeugnis beibringen, und außerdem noch die nötigsten Kenntnisse im Deutsch-Lesen und Schreiben dartun. Durch dieVerfassungsurkundedesGroßherzogtums Hessen von 17. Dezember 1820 wurden alle Hessen vor dem Gesetze gleichgestellt und auch bestimmt, daß nichtchristliche Glaubensgenossen das Staatsbürgerrecht hätten, wenn es ihnen das Gesetz verliehen habe, oder wenn es Einzelnen entweder ausdrücklich oder durch Uebertragung eines Staatsamtes stillschweigend verliehen werde. Weiter wurde bestimmt, daß auch die jüdischen Untertanen zur Verteidigung des Vaterlandes, sowie zur Erfüllung aller staatsbürgerlichen Verbindlichkeiten ververpfichtet seien. Am 15. Oktober 1821 erging folgendes Generalausschreiben an sämtliche Regierungsbeamte des Landes: Betreffend: Die Reception der Juden als StaatsbürgerundOrtsbürger. Die Großherzoglich Hessische Regierung der Provinz Oberhessen an sämtliche Herren Landräte und diejenigen Herren Beamten, welche die Negierungsgeschäfte versehen. Da vermöge unterm 12. dieses Monats ergangener allerhöchster Verfügung gnädig verordnet worden ist, daß künftighin nur alsdann das Staats- und Ortsbürgerrecht an israelitische Glaubensgenossen erteilt werden soll, wenn 1. der als Staatsbürger recipiert werden wollende Jude deutsch lesen und schreiben kann; 2. derselbe rücksichtlich seiner Handlungsweise und seines Lebenswandels in gutem Ruse steht; 3. wenn er a) Handel im Großen, sei es nun mit Waren, Vieh und Frucht treibt. Hierbei treten indes noch folgende nähere Bestimmungen ein, daß 1. der Jude, welcher als Staatsbürger ausgenommen werden will, ein Vermögen von 4000 fl. an Capitalien und Immobilien nachzuweisen hat. 2. da, wo Handelszünste sind, er in die Zunft eintreten, und alle Leistungen und Verbindlichkeiten, welche die christlichen Mitglieder der Zunft zu erfüllen haben, prästieren mutz, und 3. er bei seinem Warenhandel einen offenen Laden halten muß; h) wenn ein Jude sich lediglich mit Ackerbau und Landwirtschaft, oder c) mit einem Handwerke oder wohl erlernter Kunst beschäftigen will. Hierbei ist zu bemerken, daß der um Reception als Staatsbürger ansuchende Jude bei den Handwerkern überall, wo solche zünftig sind, das Handwerk zünftig erlernt haben, und bei dem Eintritt in die Zunft alle Leistungen und Verbindlichkeiten erfüllen mutz, welche den Christen hierbei obliegen; 4. der Jude, welcher Staatsbürger werden will, muß den gewöhnlichen Schacher, falls er solchen getrieben hat, ausgeben und sich verbindlich machen, sich nie mit Schacher mehr zu beschäftigen. Indem wir Sie von dieser erfolgten höchsten Bestimmung durch gegenwärtiges Generalausschreiben in Kenntnis setzen, empfehlen wir Ihnen solche zur pünktlichsten Befolgung in vorkommenden Fällen, mit dem Aufträge, dafür Sorge zu tragen, daß dieselbe allen Ortsvorständen ihrer Landratsdistricte gehörig publiciert und zur genauen Berücksichtigung anempsohlen werden, zugleich haben Sie mit aller Strenge daraus zu sehen, daß kein als Staatsbürger recipierter Jude sich fernerhin mit dem gewöhnlichen Schacher, worunter auch das unaufgeforderte Herumtragen von Waren in Häusern zu verstehen ist, beschäftigen. Ueber den Empfang und die gehörige Publication dieses Generalschreibens haben Sie binnen vierzehn Tagen vom Tag des Eintreffens desselben zu berichten. Die Anlage wird dem Stadtvorstande dahier zur Einsicht, Nachachtung und Aufbewahrung und dieses zur Bedeutung der Judengemeinde mitgeteilt. Gießen, 13. November 1821. von Zangen. Jeder zum Bürger recipierte Jude hatte bei seiner Aufnahme folgenden Eid zu leisten: Ich N. N. schwöre mit Einlegung der rechten Hand biß an den Knorr in das alte Testament aus das Gesetz ex ord. xx. p. 7 mit bedecktem Haupt — bei Gott dem Allmächtigen, der Himmel und Erde erschaffen hat, und Mosi erschienen ist in dem feurigen Busch und bey den Zehn Geboten die Moses gegeben sind, daß — nachdem ich zum Bürger der hiesigen Stadt auf — und angenommen worden — ich denen in solcher bestehenden Gesetzen. Ge- und Verboten, treulich nachzukomemn verspreche — daß ich nichts zum Schaden und Nachtheil der Stadt und der gemeinen Bürgerschaft Unternehme, sondern vielmehr deren Bestes bey allen Gelegenheiten nach meinem Vermögen befördere — desgleichen daß ich auch zu deren mir obliegenden, gemeinen Diensten mich jederzeit bereit finden laße — und überhaupt alles dasjenige, was einem braven Bürger nach Recht und Gerechtigkeit zu thun obliegt, unweigerlich thun und verrichten will: Sollte ich in diesem unrecht und meineidig werden, so mütze ich verjagt, und zerstreut werden, unter die Völker und wohnen in dem Lande meiner Feinde, es müße mich verschlingen das Erdreich als Dathan und Abiram, und ankommen der Aussatz, wie Naimann der Syrer — ich werde mein Haus und Wohnung verlaßen, und soll über mich kommen meine, und meiner Vor Eltern Sünden, und alle Flüche, die im Gesetz Mosis und deren Propheten geschrieben sind, und bleibe über mir ewiglich, es gebe mich Gott in Verfluchung und zu einem Schand Zeichen allem seinen Volke. Ich schwöre auch, bei obbemeldeten Flüchen und Vermaledeiungen, daß ich — so lange ich Bürger dahier bin — von diesem 3