Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Journal
- Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Volume
- 4 (1929)
- Issue
- 9 (9.1929)
- Date
- 1929-09-01
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Zur Beachtung! Wir ersuchen diejenigen Gemeinden unseres Verbandes, die für die diesjährigen hohen Feiertage Angebote für den Vorbeterdienst wünschen, uns umgehend Mitteilung zu machen und dabei genau anzugeben, für welche Tage und für welche Funktionen Vakanz besteht. Es liegen uns bereits eine Anzahl Bewerbungen vor, gleichwohl sehen wir weiteren Offerten gern entgegen. Wie in den Vorjahren, werden wir — ohne Verbindlichkeit unsererseits — eine Vermittlung von Angeboten und Nachfragen vornehmen. Landesverband der israelitischen Religionsgemeinden Hessens. Büro: Mainz, Hindenburgstraße 44, Eingang Gabelsbergerstraße. Aus der Geschichte der Juden im Volksstaate Hessen. Von Josef Marx, Gießen. (Fortsetzung.) Am 10. Juli 1815 erschieu, veranlaßt durch Beschwerden mehrerer Metzger, für die Provinzen Starkenburg und Hessen eine höchste Verordnung mit folgenden Bestimmungen: § 1. In jedem Ort der Provinzen Starkenburg und Hessen soll nur eine m Juden unter folgenden Bestimmungen das Schlachten und der freie Verkauf des Fleisches, gleich den zünftigen Metzgern, erlaubt werden. 8 2. Diese Erlaubnis wird bei den einschlägigen Hofkammern nachgesucht und gegen Erlegung von 30 fl. Zerteilt. 8 3. Derjenige, welcher diese Erlaubnis erhält, darf weder unmittelbar, noch mittelbar mit Vieh Handel treiben, oder in Gemeinschaft mit anderen schlachten. 8 4. Er zahlt jährlich an die einschlägige Metzgerzunft, was jeder zünftige Metzger dahin zu zahlen hat. 8 6. Der Fleischaccis, den die Juden seither zahlten, wird hiermit aufgehoben, dahingegen entrichtet er den Aecis, den die zünftigen Metzger zahlen müssen, so wie die Gewerbesteuer. 8 6. Jedes Stück Vieh muß, ehe es geschlachtet wird, von dem verpflichteten Fleischbeschauer untersucht — und nur gesundes, gutes Vieh darf geschlachtet werden. 8 7. Das Vieh muß in einer reinlichen Schlachtkammer geschlachtet und, wie bei den zünftigen Metzgern, das Fleisch auf einem offenen Laden zum Verkauf ausgelegt werden; das Hausieren mit Fleisch bleibt verboten. 8 8. Müssen alle polizeilichen Vorschriften, sowohl in Rücksicht der Fleischtaxe, als" in anderen Punkten, so wie von den zünftigen Metzgern, auch von den schlachtenden Juden pünktlich beobachtet werden. 8 9. Wer gegen eine dieser Vorschriften fehlt, verliert nicht nur die erhaltene Erlaubnis, zu schlachten, sondern wird noch mit angemessener Strafe belegt. Die Einschränkungen dieser Verordnung, welche im allgemeinen noch im Jahre 1820 bestand, wenn auch für einzelne Aemter von der Staatsregierung mancherlei Ausnahmen gestattet wurden, wirkten auf den Wohlstand derjenigen Landesbezirke außerordentlich nachteilig, in denen die Viehzucht der hauptsächlichste Nahrungszweig war. Bei der so verminderten Konkurrenz der Käufer blieb dem Landmann nichts übrig, als das Vieh, welches er verkaufen wollte, auf den Markt zu bringen, was für ihn lästig und kostspielig war, und wodurch er gezwuugen wurde, häufig das Vieh entweder unter Preis loszuschlagen oder wieder mit nach Hause zu nehmen. Die fragliche Verordnung brachte nicht allein denjenigen, welche Fleisch zu verkaufen hatten, sondern. auch den Fleischkonsumenten Nachteil, da man an einen einzigen Verkäufer gefesselt und dadurch gar häufig genötigt war, schlechtes Fleisch teuer zu bezahlen. Aus diesen Erwägungen und weil die erwähnte Verordnung eine Härte gegen die Juden im allgemeinen enthielt, beschloß die zweite Kammer, die Staatsregierung zu ersuchen, den Ständen einen Gesetzentwurf vorzulegen, wodurch die Verordnung vom 10. Juli 1815 aufgehoben wird. Wie sah nun in dieser Zeit der Unterricht der Jugend aus? Bis zum Anfang des 19. Jahrhunderts hatte fast jede größere Gemeinde mehrere solcher Lehranstalten wie der Cheder. Dennoch wurden dieselben nicht von allen Kindern der Gemeinde besucht. Vermochte ein Vater seinen Kindern, namentlich seinen Söhnen, eine allgemeine, aber auch kostspielige Bildung angedeihen zu lassen, so nahm er einen Hauslehrer auf, der, wenn^ er talmudisches Wissen besaß, zugleich der Studiengefährte seines „Prinzipals" wurde. Allein dieser war nicht nur Prinzipal, denn dies bezöge sich ja nur auf das Engagementszeugnjs, in Wirklichkeit war er weit mehr. Er stellte den Lehrplan fest, bestimmte die Lehrmittel und -Zeiten und ließ er am Sabbath Nachmittag den Hauslehrer und dessen Schüler vor sich rufen, um den letzteren zu „verhören", so ereignete es sich wohl auch, daß er den Pädagogen wegen dessen Uebersetzung eines Bibelverses oder wegen der Interpretation eines talmudischen Satzes — natürlich in Gegenwart des Schülers — tadelte; mithin war er dem Lehrer gegenüber gewissermaßen Direktor, Schulrat, oberste Unterrichtsbehörde. Hier also, wie auch beim Cbeder, war dem Belieben der Eltern der freieste Spielraum gelassen. Von der Durchführung eines pädagogischen Princips oder eines methodischen Systems konnte unter solchen Umständen natürlich nicht die Rede sein, und jener Zustand „starrer Stabilität", wie Philippson ihn treffend nennt, war von langer, langer Dauer, bis er endlich vom Mendelsohn'schen Geiste überwunden ward. Durch den Einfluß, welchen Mendelsohns philosophische Schriften auf die Glaubensgenossen s. Zt. ausübten, dann aber auch vermöge der sich immer mehr verbreitenden Erkenntnis, daß der geistigen Bildung der israelitischen Jugend eine recht ausfallende Einseitigkeit anhafte, war allmählich in jüdischen Kreisen das Bestreben nach Begründung zeitgemäßer Schulanstalten erwacht. In eigens zu errichtenden Bildungsstätten sollte dem Hebräischen eine angemessene Stelle eingeräumt, und außer den Realien vorzüglich die deutsche Sprache gepflegt werden. Eine tief eingreifende Verordnung bezüglich des Gebrauches der hebräischen Svrache erschien in Hessen unter Ludwig IX., am 18. Oktober 1785: „Gerichtliche und viele andere Beobachtungen haben die mannigfaltigen Nachtheile anschaulich gemacht, welche der Gebrauch der ebräischen und jüd.-teutschen Sprache mit sich führt, ven sich die Juden nebst der ebräischen Namens-Unterschrift und ihrer Zeitrechnung, nicht nur in Geschäften unter sich, sondern auch sehr oft mit Christen erlaubt haben; des Mißstandes nicht zu gedenkeu, daß tolerierte Menschen der herrschenden Nation in so vielen Fällen entweder unverständlich bleiben, oder sie zur Erlernung jener toden und verdorbenen Sprache fast nöthigen wollen. Wir gestatten den Gebrauch dieser Sprache und Zeitrechnung in Absicht auf ihren Gottesdienst uneingeschränkt. Wir verbieten aber solchen hiermit bey Testamenten, Jnventarien, Schuldscheinen, Quittungen, Handelsbüchern, Ehepakten, Kontrakten mit Christen und unter Juden selbst, überhaupt bey allen nicht unmittelbar gottesdienstlichen Geschäften und Aufsätzen dergestalt, daß aus allen nicht in teutscher Sprache und mit der christlichen Zeitrechnung abgefaßten und geschriebenen Aufsätzen keinerlei) Beweis und Verbindlichkeit erwachsen, sondern solche durchaus nichtig sehn, und in Gerichten dafür erkannt werden. Ob nun gleich dieses Gesetz von seiner Publication an in allen Stücken pünktlich zu beobachten ist; so soll jedoch den Juden, was die jetzt vorhandenen eigentliche Handelsbücher betrifft, zu deren ordnungsmäsiger Abänderung und Einrichtung von nun an ein Jahr Frist gestattet, nach dessen Ablauf aber keinem ebräisch. oder juden-teutfch geführten Handclsbuch vor Gericht einiger Glaube weiter beygelegt werden. Uebrigens sind alle Juden, welche auch nicht einmal ihren Namen teutsch schreiben können, als des Schreibens unerfahren Indanthren-Stoffe [für Bekleidung, Wäsche Dekorationen Bademäntel, Badecapes, Badeanzüge Tischdecken Frottierwaren Teegedecke alles unübertroffen wasch-, licht-, wetterecht Indanthren - Haus FRANKFURT G. M. B. H. KAISERSTR, 19 3