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Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens · 1929-07-01 · 7/8 (Juli/August 1929) · p. Seite 5

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Journal
Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
Volume
4 (1929)
Issue
7/8 (Juli/August 1929)
Date
1929-07-01
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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nicht beschweren, da er sich aber in einem oder dem andern Puncten Unserm Befehl und vorgeschriebener Ordnung nicht gemäß Verhalten würde, er Unserer ernsten und ungnädigen Straff gewärtig sehn solle; doch soll dieser, ihme zugesagter Fürstl. Schutz, aufs seine Person, Weib und Kinder, so lang die Kinder unverhcurathet bleiben, und weiter nichtverstanden werden, und wann seine Kinder sich verheurathen, sollen sie beh Uns, als dem Landes-Fürsten, oder Unfern Erben, umb fernern Schutz unterthänigst nachsuchen und bitten, und Unsers und derselben Ausschlags gewärtig, auch demselben ohne Widerrede gehorsam seyn. Jnmassen obgedachter Jud den Inhalt dieses Unsers Schutz- Briefs, mit Hand gebenden Treuen und leiblich geschworenen Jüdischen Ehd zu observiren, und demselben in gantz keinen Weg, Nieder durch sich selbst, noch durch andere, zuwider zu handeln, vor sich und die Seinige versprochen und zugesagt hat. Urkundlich linserer eigenhändigen Subskription und auffgedruckten Fürstl. Secrets. Geben zu —„. Der „Schutzbries" wurde ausgestellt gegen Entrichtung eines jährlichen Betrages von 2 3 fl. 2 5 alb., der im Jahre 1719 aus 2 5 s l. 5 alb. erhöht wurde. Landgraf Ern st Ludwig verordnete unterm 28. Oktober 1708, daß jeder Jude, der das Schutzgeld nicht pünktlich zahle, des Schutzes verlustig gehen solle. Der fortwährende Zuzug fremder Juden stellte die pünktliche Entrichtung der Abgaben oft in Frage, weshalb eine landgräsliche Verordnung von 1710 bestimmte, daß vor der Aufnahme fremder Juden in den „Schutz" 3—4 Vorsteher der Judenschaft für das ^chutzgeld garantieren mußten. ( Unterm 10. Oktober 1721 erging der strenge Befehl, daß diejenigen Inden-Söhne, die zwar in ihres Vaters Brod noch sind, jedoch ihre eigene Parthierung treiben, nur gegen Erlegung des halben Schutzgeldes bei ihren Eltern noch zwei Jahre wohnen und auch ihre eigene Parthierung treiben dürften, daß aber nach Ablauf der zwei Jahre sie entweder Schutzbriefe lösen oder anderwärts sich zu etablieren suchen sollten.' Das Schutzgeld wurde in dieser Zeit nicht nur verschiedene Male erhöht, sondern auch die Juden V o r st e h e r und die G e m e i n d e n zur Zahlung derselben für solidarisch haftbar erklärt. Daher erklärt sich auch, daß man den Inden-Vorstehern in der Obergrasschaft auf deren ausdrückliches Begehren, die Execution gegen die mit ihren Schutzabgaben rückständigen Juden übertrug. Im Jahre 1725 mußten alle Judenschutzbriefe im Lande untersucht werden; diejenigen Juden, welche keinen Schutzbrief hatten, erhielten consilium abeundi. Landgraf Ernst Ludwig fand sich im Jahre 1732 bewogen, zu verordnen, die bisherigen Cautionsleistungen bei Erteilung des Schutzes aufzuheben, dagegen aber zu bestimmen, daß die Schutzjuden ihre künftigen Prästande halbjährlich vorausbezahlen sollten, und derjenige, welcher im Rückstände bleibe, ohne weiteres aus dem Lande zu weisen sei. Die Verhältnisse der Juden hatten sich in diesen Kriegszeiten sehr verschlechtert und nur die wenigsten waren m der Lage, das schuldige Schutzgeld nebst den übrigen Praestandis zu entrichten, obschon wiederholt die Verordnung aufs neue eingeschärft wurde, die Judenschutz-Gelder quartaliter praenumerando zu entrichten. Landgraf Ludwi ^befürchtete, daß zum Schaden seiner getreuen Unthertanen und Schwächung des Handels derselben die Juden sich allzustark vermehren möchten. Er erachtete daher für nötig, die Zahl der Schutzjuden möglichst zu beschränken und eine Verinehrung derselben nicht mehr zuzulassen. Er verordnete daher im Jahre 1757, daß künftighin, wenn ein oder der andere mit Tod abginge, von dessen Kindern nicht m e h r als ein Sohn ausgenommen, wenn aber kein Sohn vorhanden sei, dessen Platz ganz frei gelassen werden sollte. Da, wo keine Juden sich befänden, dürften keine angenommen, alle auswärtigen aber müßten abgewiesen werden, insofern sie nicht ein ansehnliches Vermögen einbringen könnten. Ilm sich der Schutzgeldentrichtung zu entziehen, hatten einige Juden ihren ganzen Haushalt einein ihrer Söhne übergeben. Es wurde daher unterm 25. März 1769 verordnet, daß in solchen Fällen diejenigen, welche in den Besitz des elterlichen Vermögens gekommen seien, auch das Schutzgeld für die Eltern bezahlen sollten. In demselben Jahre wurde auch die Verordnung, daß die Gemeinde für die pünktliche Zahlung des Schutzgeldes solidarisch haftbar sei, aufgehoben, dagegen beföhlen, daß ein jeder neuaufgenommener Schutzjude sogleich ein dreijähriges Schutzgeld, ohne Zinsvergütung, bis zum Absterben des Schutzverwandten zur Sicherheit des fisci bar erlegen, und dennoch vierteljährlich sein Schutzgeld verordungsgemäßig abführcn solle. Diese Gelder sollten ausgeliehen und die Zinsen pro fisco benützt werden. Auch sollte in Zukunft jedem Juden oder dessen Witwe, wenn sie ohne ihr Verschulden in ihren Vermögensverhältnissen zurückgekommen, und mit der Zahlung des Schutzgeldes rückständig wären, vier Jahre nachgesehen und nach deren fruchtlosem Verlause aber der Schutz ausgekündigt werden sollte. Der- oder diejenige, welche durch eigenes Verschulden in dergleichen Unvermögen geraten, sollte ausgewiesen werden. Im Jahre 1779 erlitt die vor 10 Jahren gegebene Bestimmung der dreijährigen Vorausbezahlung des Schutzgeldes eine Abänderung. Am 10. Mai wurde befohlen, daß fernerhin zur Sicherheit der fisci bei sämtlichen bereits recipierten oder noch in den landesherrlichen Schutz zu nehmenden Juden anstatt der dreijährigen Vorauszahlung das laufende Schuhgeld zwar vierteljährlich vorausbezahlt werden, dagegen diejenigen, welche mit der Zahlung ein Jahr im Rückstände bleiben, eo ipso des Schutzes verlustig erklärt sein sollten. Das betreffende Aktenstück hat folgenden Wortlaut: „Denen allhiesigen Juden, Vorstehern wird aus ihre namens sämtlicher Judenschast in unserem Fürstl. Hessen-Darmstädtischen Landen, beschehene unterthänigste Vorstellung und Bitte, wegen Verminderung ihrer Abgaben, zur gnädigsten Resolution hierdurch angesügt: daß 1. führohin zur Sicherheit unseres fisci bei sämtl. bereits recipierten oder noch in unsere Schutz zu nehmenden Juden anstatt der dreijährigen Vorauszahlung, das lausende Schutzgeld zwar quartaliter praenumerieret — hingegen derjenige, so solches ein ganzes Jahr ohnabgeführet stehen lassen wird, eo ipso unseres Schuhes verlustig erklärt sein sollte. 2. Soll diese unsere gnädigste Resolution nicht retro wirken, sondern alle bereits in unfern Schutz angenommenen Juden haben die dreijährige noch nicht geleistete Erlegung des Schutzgeldes annoch ungesäumt abzusühren. 3. In Ansehung der Klepper-Gelder soll ersagte Judenschast, wenn sie dessen Rückstand bis zu Ende dieses Monats in einer unzertrennbaren Summe und zugleich 2000 Gulden ebenfalls in einer unzertrennbaren Summe längstens bis zu Ende dieses Monats zu unserer Generalkasse entrichtet haben wird, von deren Entrichtung aus zwanzig Jahre lang, kraft dieses befreiet sein, hingegen im Nichthaltungsfall dieses Termins die fernere Zahlung der jährlichen 600 Gulden sortlausen. Wornach sich also zu achten und werden die weiteren Petita nwhrersagten Judenschaft hiermit abgeschlagen. Darmstadt, den 10. Mai 1779. Ad Speciale Mandatum SERmi Fürstlich Hessische Präsident Canzler und Geheime Räthe daselbsten." Eine Bestimmung von 1750 ordnete an, daß jeder in die Obergrasschaft neu ausgenommene Jude einen neuen l e d e r - ii c ii Feuereimer aus das Rathaus zu liefern habe. Wiederholt erstrebten die Juden die Erlaubnis zum Vi e h s ch l a ch t e n , die ihnen 1761 zunächst probeweise aus ein Jahr erteilt wurde, dann aber aus unbestimmte Zeit weiter gnädigst gestattet war. Sie dursten Vieh schlachten nicht nur an Orten, wo Metzger wohnten, sondern auch an Orten, wo keine Metzger wohnhaft waren, zu ihrer häuslichen Nothdurst. Außerdem wurde ihnen erlaubt, die nicht „cocheren" Stücke viertel- oder pfundweise zu verkaufen. Dabei waren an Abgaben zu entrichten von einem Ochsen 22 alb., von einer Kuh 1 sl., von einem Rind 15 alb., von einem Kalb oder Hammel 3 alb. Auch wurde den jüdischen Metzgern die Verpflichtung auferlegt, das Pfund Fleisch bei 10 fl. Strafe 2 Kreuzer billiger zu verkaufen, als es in der Residenz oder in Gießen von den christl. Metzgern verkauft wurde. (Fortsetzung folgt.) Aus unseren Verbandsgemeinden. Alzey. Am zweiten Tage des Wochensestes, am 15. Juni, feierte die israelitische Religionsgemeinde Alzey das 40jährige Jubiläum ihres verdienten Lehrers und Kantors Abraham Stern. Der Gemeinderabbiner Dr. Lewit gab in der Festpredigt in herzlicher Weise der Verehrung und Wertschätzung Ausdruck, die der Jubilar in den vier Jahrzehnten seines segensreichen Wirkens durch zwei Generationen sich allgemein durch seine Treue und Hingabe erworben hatte. Einer Lehrerfamilie entstammend, erfüllte sich durch ihn der Herzenswunsch seines verewigten, ehrwürdigen Vaters Jacob Stern, der 56 Jahre lang als Volksschullehrer in Storndors gewirkt hatte. Am hiesigen hessischen Lehrerseminar hatte der Jubilar seine Lehrervorbereitung erlangt, wo er 1886 sein Examen gut bestanden und daraus auch einer Prüfung im Kantorat und den jüdischen Wissenschaften sich erfolgreich unterzogen hatte unter dem damaligen Alzeyer Rabbiner Dr. Rothschild, der sein Lehrer während der Seminarzeit gewesen, und unter dem Mainzer Rabbiner Dr. Salfeld . Seine erste An- 5

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