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Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens · 1929-07-01 · 7/8 (Juli/August 1929) · p. Seite 4

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Journal
Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
Volume
4 (1929)
Issue
7/8 (Juli/August 1929)
Date
1929-07-01
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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tagungen reisen und das Budget des Reichsverbandes mit dielen Tausend Mark Kosten für persönliche Spesen belasten. Oder aber die Zahl der Delegierten mutzte so begrenzt werden, datz vielleicht auf 10 000 Seelen ein Delegierter zu kommen hätte. Hessen beispielsweise hätte dann 1 bis 2 Delegierte zu wählen und man darf sich doch mit Recht fragen, ob die Entsendung zweier Männer die Arbeit, die verhetzende Agitation und die Kosten für die Durchführung einer allgemeinen Wahl lohnte. Aus der Geschichte der Juden im Volksstaate Hessen. Von Josef Marx, Gietzen. (Fortsetzung.) Sein Nachfolger, Georg II.. (1626—1661; setzte dies ins Werk. Er befahl, die Juden aus Marburg, Gietzen, Darmstadt und anderen Städten auszuweisen, nahm aber auf die dringenden Vorstellungen der Juden den gegebenen Befehl wieder zurück und erließ eine neue Ordnung, die sich im wesentlichen an die vorhergehenden Ordnungen anschloß. Neu war die Bestimmung: die Juden sollten auf den „Wochen- und andere Markttägen zur Einkauffung der Victualien, nicht den Vorsondern den Nachkaufs haben." Die Juden waren nicht wie die Hörigen an den Boden gebunden, sondern durften sich im ganzen deutschen Reiche aufhalten und niederlassen, jedoch nicht ohne Erlaubnis des Kaisers auswandern. Sie machten von dieser Vergünstigung einen so ergiebigen Gebrauch, daß Landgraf Georg II. sich durch das unruhige Hin- und Herziehen der Juden von.einem Ort zum anderen veranlaßt fand, unterm 30. Oktober 1633 den speziellen Befehl zu erlassen, datz diejenigen Juden, die aus einem Orte in einen anderen ziehen wollten, hierzu eines besonderen, schriftlichen Consenses bedurften und auch das Schutz- und Einzugsgeld entrichten mutzten. Nur das Abzugsgeld brauchren sie nicht zu bezahlen. Das Herumziehen der Juden war einesteils durch ihre Geschichte verursacht, andernteils durch die Christen bedingt, die sich ihrer zu entledigen suchten, sobald sie sich von ihnen geschädigt glaubten. Die Folgen hiervon waren aber andere, als man bezweckte, denn die Juden nahmen ihre Kapitalien mit, was dann auf manchem Geldmärkte fühlbar wurde. Der wechselnde Wohnsitz nötigte sie außerdem zur größten Einfachheit und Sparsamkeit ihres Haushalts und ihrer Einrichtung, wodurch ihr Barvermögen mehr zunahm und erhalten wurde als bei den Christen, die sich oft dem Luxus Hingaben. Man erkennt dies an den bedeutenden Summen, die manche Juden in Dörfern und kleinen Städten ihren Landesherren als Darlehen gaben, während der Adel und die Städte hierzu nicht im stände waren, da man sonst nicht zu den Juden gegangen wäre. Unter dem Landgrafen Ern st Ludwig (1678—1739) ergingen einschränkende Bestimmungen in bezug auf die Ausübung ihres Kultus. Sie sollten, keine Zeremonien, wie sie auch Namen haben mögen, auf den Gassen, oder aus den Fenstern des Hauses, wo sie Zusammenkommen, gebrauchen. In ihren Versammlungen sollten sie nichts, als die Schriften Mosis und der Propheten gebrauchen, und nach denselben ihr Gebet und Hebungen einrichten. Dann sollten sie vorerst keine neue Synagoge errichten dürfen. Diese drückenden Bestimmungen waren noch unter dem Landgrafen Ludwig IX, (1768—1790) in Kraft, wie folgendes Schriftstück beweist: „Da die Anzeige geschehen, datz das Unwesen dahier einreißen wolle, datz ein und andere Juden in ihren eigenen Häusern Privatgottesdienst zu halten sich anmatzten, solches aber nicht allein gegen die Fürstlichen Verordnungen, sondern auch gegen alle Zucht und Ordnung anläuft, auch zum Nachteil der Judenschaftl. Armen- und Schulkasse gereichet, als wird hiermit verordnet, datz durchaus Niemand bei Vermeidung 10 Rthlr. Strafe in feiner eigenen Behausung ein solennes Gebet unter Zuzug mehrerer Juden veranstalten oder zulassen, auch Niemand dergleichen Privat- Conventikeln beiwohnen solle. Jedoch, wenn bei ein oder dem anderen besondere Umstände obwalten sollten, datz er die öffentliche Schul nicht besuchen könnte, so bleibt zwar demselben unbenommen, auf einen einzigen Tag in seiner eigenen Behausung bei offener Thora in Gegenwart mehrerer Juden ein solennes Gebet zu halten, jedoch datz derselbe alsdann vor diese Erlaubnis auf einen Sabbath oder Feiertag 18 ab. — und auf einen Werktag 9 ab. in dahiesigen Judenarmen-Kasten zu erlegen, auch vor die gewöhnliche Aufrufgebühren zu stehen und zu 4 haften, und keinen, welcher in der öffentlichen Thora ausgeschlossen ist, dazu zuzulassen. Gietzen, den 23. August 1787. Fürstl. Hess. Oberamt daselbst. Dieses habe publiziert in der öffentliche Schul. Gießen, den 27. August 1787. Jsaye Davidt, Vorsänger allhier. Nachdem die Anzeige geschehen, daß gegen die vorstehende oberamt. Verordnung dennoch verschiedene Juden von hier zum Nachteil der dahiesigen Judenschaftsarmen- und Schulkasse annoch immerfort in ihren Privathäuseru unter Zuzug mehrerer Juden gemeinschaftliche Gebete veranstalteten und dazu sich der dahiesiger Judenschaft gemeinschaftlichen Thora gebrauchten, wird dem Juden-Vorsänger hiermit aufgegeben bei Vermeidung fünf Guldeii Strafe von denen in seinem Verwahrsam habenden Thora keine an irgend jernand zu seinem Privatgebrauche verabfolgen zu lassen, welcher nicht von dem Schuluiid Armenpfleger Mit einem Erlaubnisschein versehen ist. Gietzen, den 8. Juli 1788. Fürstl. Hess. Oberarut daselbst. Dieses habe publiziert in der öffeiitliche Schul. Gießen, den 14. August 1788. Jsaye Davidt, Vorsänger allhier." Im Jahre 1697 erging eine Verordnung, daß kein Jude im Laiide aufgenommen werden sollte, der iiicht w e n i g st e n s 300 fl. a n V e r m ö g e n einbriuge. Eine lieue, drückende Bestimmung, die 2 Jahre später erging, legte der Judeuschaft im Oberfürstentum die Verpflichtung auf, die abgängigen Pferde aus dem fürstlichen Marstall zu billigem Preise aurzukaufen, sowie nach Bedarf drei oder mehr „Klepper" zu stellen und zu unterhalten. Aus ihre Vorstellung beim Landgrafen konnten sich die Juden von dieser Last durcheine eimnalige Zahlung von 1000 Reichsthaler für 20 Jahre befreien. B e i m R eisen innerhalb T e u t s ch l a n d s bedurften die Juden der Erlaubnis und des Schutzes des betreffenden Reichsstandes, dessen Gebiet sie berührten. Sie mutzten dafür den „Leibzoll" entrichten. Die innerhalb des Obecfürstentums reisenden „Schutzjuden" waren von dieser Abgabe befreit, mutzten dieselbe jedoch zahlen, sobald sie andere Aemter berührten. Landgraf Ernst Ludwig schloß mit der Herrschast ,,Hauau-Minzenberg" einen „Geleits-Vertrag" ab, der den Leibzoll für die zur Frankfurter Messe reisenden Juden festsetzte. Ein von Gietzen nach Frankfurt reisender Jude zu Pferd oder zu Fuß hatte für die Hin- und Herreise einen Ortsthaler zu entrichten. Die ganz armen Juden, die aus fremden Orten kouimeud durch das Land gingen, konnten von der Abgabe befreit werden, weiiii sie es auf ihren I u d e n e i d nehmen koniiten, datz sie den Zoll nicht zii entrichten in der Lage seien. Diejenigen Juden, die sich dauernd in Hesseii ritederlasseu wollten uiid durften, erhielteii eineii „S ch u tz b r t e f, der auf ein besonders gedrucktes Formular geschrieben war uiid folgenden Wortlaut hatte: Voii Gottes Giiaden, Wir Ernst Ludwig, Laiidgraf zu Hessen, Fürst zu Heisfeld, Graf zu Catzenelubogeu, Tietz, Ziegenhain. Nidda, Schauenburg. Isenburg und Büdingeii, Thun kund hiermit, bekeniieride, daß Wir.. Juden, in Iluseru Schutz und Schirm, gegen allen ben jenigen, deren wir zu Recht mächtig seyud, biß aufs Unser Wiederabschaffen, so Wir chme zuvor ein gautzes Jahr ankündigen lassen wollen, gen . . aufs, und angenominen haben, dergestalt und also, daß er daselbst wohnen möge, sich aber in allewege Unserer autzgegangenen und ihm vorgehaltenen hierbei) gefügten Juden-Ordnung, in allen Punkten, durchaus gemäß palten, und fonsteil in allermassen, wie andere Uiisere Unterthanen zu thun schuldig und pflichtig, Uns gehorsam, getreu, und gewärtig sehn, Unsern Schaden allezeit warneii, selbst keinen zufügen, und sich aller schuldigen Gebühr erzeigeil solle, und hat er die gewöhnliche Goldgulden Jährlich, und eines jeiiden Jahrs besonder aufs Martini zu Schutz-Geld, wie auch eineii Gold-Gulden zum Neuen Jahr in Unsere Nentherey, oder wohin Wir ihn anweisen werden, zu liefern, wie auch Steuer uiid andere Entrichtuiigeu. wie dieselbe in Unserem Fürstcnthumb Hessen an den Juden üblich, zu erstatten versprocheii. Demnach befehlen wir Unsern jetzigen und küufftigen Beampten, so Wir jederzeit haben werden, hiermit lind in Krafft dieses Briefs, und wollen, datz Sie von Unsertwegen ermeldten Juden gegen Jährliche Entrichtungen obangeregten Schutz-Gelds in seinen billigen Sachen schützen, schirmen, und ihme in demjenigen^ darzü er von Rechts- und Billigkeit wegen befugt, die Hand bieten, uiid gebührende Ampts-Hülffe wiederfahren lassen, auch ihm wieder die Gebühr und dasjenige, was bitzhero nicht gebräuchlich geweseii, zu ihren sonderbahren Nutzeri und Vortheil

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