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Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens · 1929-03-01 · 3 (3.1929) · p. Seite 4

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Journal
Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
Volume
4 (1929)
Issue
3 (3.1929)
Date
1929-03-01
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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Aus einem interessanten Schriftstücke eines Wormser jüdischen Bürgermeisters vor saft IVO Jahren. Bon S. Rothschild, Worms. 0,u den bewegten Jahren 1849—52 bekleidete ein Jude Ferdinand E b e r st a d t das Amt eines ersten Bürgermeisters in Worms. Narürlich waren diesem auch sämrliche Stiftungen unterstellt. Zwei Herren des Stadtrates konnten es scheint's nicht ertragen, daß ein Jude Vorsitzender des christlichen Bürger Hospitals sein könne. Auf eine Beschwerdeschrift an die Vorgesetzte Dienstbehörde antwortete Bürgermeister Eberstadt in einer 21 Seiten umfassenden Gegenschrift, von der nur wenige allgemeine Punkte hier Mitgeteilt werden sollen, weil sie allgemeines Interesse beanspruchen dürfen. „Wenn nämlich behauptet wird, daß überhaupt die Hospitäler als Verpflegungsanstalten rein ein Werk des Christentums seien und das Altertum sie nicht gekannt habe, so muß dies als eine ganz irrige Ansicht bezeichnet werden, welche sich bloß dadurch erklärt, daß der bezügliche Teil des Seitz'schen Antrages aus Pierers Unioersallexikon unter Rubrik «Hospital" abgeschrieben ist, wo bloß die etymologische Bedeutung des Wortes, aber keineswegs die gründliche Geschichte behandelt ist. Die Unterstützungen der Armen, Witwen und Waisen, sowie üverhaupt die Ausübung der Mildtätigkeit ist in den ältesten Berichten der Geschichte von den orientalischen Völkern als religiöse Pflicht anerkannt worden, und abgesehen von den aus den ägyptischen Gebräuchen in das Judentum übergegangenen desiallsigen ausführlicheii Gesetzen, finden wir bereits unter Mohammeds Werken ein Buch, das einzig von den Almosen handelt. Aus diesen! Prinzip, welches ein religiöses Gebot bei den Orienialen war, entwickelte sich die Verpflichtung der Pflege der Gebrechlichen, Kranken und Reisenden und diese Entwicklung war ganz naturwüchsig. Die jüdische wie die mohammedanische Religion gebot ihren Bekennern, erstcren wenigstens einmal im Jahr und letzteren wenigstens einmal im Leben nach den hl. Stätten zu wandern, und so entstanden die fortwährenden Wallfahrten nach Jerusalem und Mekka und Medina und mit diesen Wallfahrten auch das Bedürfnis der Herbergen und Ruhestätten auf den Endpunkten der gewöhnlichen Tagereisen, zu welchen sich bald Klöster gesellten, weil der Ritus verschiedene tägliche Buß- und Gebetverrichtungen erheischte, die dann an diesen Sammelplätzen mit größter Feierlichkeit abgehalten wurden und bald das Ansehen der Herkömmlichteit beschritten." Bürgermeister Eberstadt schildert dann die Entwicklung der. Krankenhäuser zur Zeit der Kreuzzüge (Klöster) und fährt dann fort: „Daß sich die Geistlichkeit dieser Anstalten bemächtigte, hatte viele Gründe. Sie war in ausschließlichem Besitze aller Gelehrsamkeit, sie begründete damit ihre Herrschaft über die Gemüter der Kranken und ihrer Familien und fetzte sich unmittelbar in den Besitz der bedeutenden Vermächtnisse, so daß gegen Ende des neunten Jahrhunderts die Stelle eines Hospitalmeisters bei vielen Klöstern eine sehr hohe, einträgliche und wichtige war. In diese Zeit fällt die Gründung außerordentlich reicher Hospitäler im Elsaß und in Lothringen, in Luzern, wo die Hospitalmeister fast Souveränitätsrechte hatten und auch die Gründung des Hotel Dieu in Paris Daß die Stiftungen und Dotationen im allgemeinen rein christliche waren, läßt sich im Hinblick auf die Geschichte nicht in Zweifel ziehen, allein dieser Begriff entstand und dauerte nur so lange, als sich die Kirche resp. die Konfession der Verwaltung und Herrschaft bemächtigt hatte und dem Geiste der Zeit gemäß der kirchliche Zweck alle höheren Bestrebungen der Menschlichkeit absorbierte. Es gab damals nur Christen und Juden, das Mittelalter und sogar da? 15. Jahrhundert kannte nur Zwecke der einen oder anderen Richtung, eine rein m c n s ch - l i ch e Tendenz war ausgeschlossen, weil die Kirche nicht allein religiöse, sondern auch politische Macht darstellte, und erst int 16. Jahrhundert trat mit der Reformation die Humanität als Gesetzgeberin auf." Eberstadt schildert dann in ausführlicher Weise die Teilung der Hospitäler in evangelische und katholische, was auch in Worms der Fall war und fährt dann fort: ..Der ersten französischen Revolution war es Vorbehalten, den wichtigen Teil der Aufgabe zu lösen, indem sie an Stelle der Verfolgungssucht und des Vorurteils die Humanität und Gleichberechtigung aller einsetzte. Infolgedessen erklärte das Gesetz vom 5. Mai 1790 alle Güter, Besitzungen und Einkünfte der für die öffentliche Wohltätigkeit und Armenpflege gestifteten Anstalten als Domäne deS Staates und verordnete ihren Verkauf zum Vorteil desselben. Hiermit schließt die Geschichte aller Hospitäler im Bereiche der französischen Gesetzgebung tief ab, sie hörte von diesem Augenblick an auf, in der primitiven Gestaltung zu existieren und ihr spezieller Charakter ging in der allgemeinen Bestimmung als bürgerliche Wohltätigkeitsanstalten auf. Eine neue Aera beginnt für die Hospitäler hierauf mit dem Gesetz vom 7. Okt. 1796, in dem infolgedessen nur die bürgerlichen Hospitäler (hospiceeivils) ihre Güter, Renten zurückerhielten und unter die unmittelbare Aufsicht der Munizipalverwaltungen gestellt wurden. Andere Anstalten, wie z.B. konfessionelle Stiftungen kennt das Gesetz nicht (Art. 1, 4, 5 des Gesetzes vom 7. Oktober 1793)." Indem Ebcrstadt an Hand der Akten genau nachweist, wie die Stirjungen entstanden sind und wie sie ihren rein christlichen Charakter im Laufe der Zeit durch die Beiträge der Stadt verloren haben, stellt er fest, „daß das natürliche und zuständige Organ der Gemeinde und der Regierung, nämlich der B ü r g e r m e i ft e r die Leitung und Ueberwachung zu führen habe." Es würde zu weit führen, hier alle Gesetzesstellen anzuführen, deren sich Eberstadt bedient, um die Berechtigung seines Vorsitzes nachzuweisen. Er führt dann weiter aus, „daß das Religionsbekenntnis des Maire an diesen gesetzlichen Bestimmungen nichts ändern kann, und daß das französische Gesetz keine konfessionellen Rücksichten kennt, besonders bezüglich der Ausübung der Rechte öffentlicher Beamten, die nicht kraft ihres Glaubensbekenntnisses, sondern kraft ihrer amtlichen Zuständigkeiten ihre Stelle verwalten, darüber bedarf es für niemand einer Belehrung, der nur einigermaßen den Geist der französischen Gesetzgebung kennt. Unr aber jedes entfernte Bedenken darüber zu beseitigen, habe ich an die Herren Maires der Städte Straßburg und Metz die m der Anlage enthaltenen Fragen gerichtet und darauf die Antworten Anlage 16 a und b empfangen, welche sich auf die bündigste und positivste Art aussprechen. Zum Ueberfluß erlaube ich mir zu benierken, daß in Frankreich diese Frage nicht allein grundsätzlich, sondern auch praktisch entschieden ist, denn in Paris war unter der Monarchie Louis Philipps ein Herr Edmond Halphen, mosaischen Glaubens. Maire und als solcher krösickent ck'ackrninistrations ckes üospioe^ civil8, welche über ein Budget von 7—8 Millionen Frank disponieren. In Metz war Herr Schwab, ebenfalls Israelit, Maire und präsidierte in dieser Eigenschaft die hospices civils, ohne daß es irgend jemand eingefallen wäre, durch Erhebung eines solchen Bedenkens sich lächerlich oder gehässig machen zu wollen. Daß aber auch in unserer Provinz, wo die französischen Gesetze gelten, das Religionsbekenntnis nichts ändert und dies besonders nach den Grundrechten und dem Artikel 2 des Gesetzes Oscar Hauswald Bau-Unternehmung Mainz, Schulstraße 6 Telefon 194 Hoch-, Tief-, Eisenbetonbau, Ziegelei Bau-Ausführungen jeder Art Umbauten, Reparaturen, Kanal - Anschlüsse. Bestens eingeführt in allen Kreisen, bei Industrie und Behörden. P. A. Stoss Nachf., Mainz Ludwigstrabe 22/i0 / Fernruf 4107 '* Gummiwaren * Bandagen aller Art Sämtliche Artikel zur Kranken- und Gesundheitspflege * Damen- und Herren-Bedienung Mafeabteilung 4

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