Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Journal
- Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Volume
- 4 (1929)
- Issue
- 3 (3.1929)
- Date
- 1929-03-01
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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V" Der Vollständigkeit halber will ich nicht unterlassen, daraus hinzuweisen, daß auch in Hessen oft von einer „Religionsgesellschaft" gesprochen wird. Diese Vereinigung ist keine juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechts, sie besitzt keine staatlichen Hoheitsrechte, auf die Rechtsverhältnisse dieser Gemeinschaft finden lediglich die Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gesellschaff (705 ff. BGB.) Anwendung. Was nun die „Religionsgemeinden" anbetrifft, so bestehen die meisten wohl schon seit vielen Jahrhunderten. Das ffühere Groß-- Herzogtum Hessen hat kraft Gewohnheitsrechtes den Neligionsgemeinden gegenüber die Erweiterung ihrer Autonomie anerkannt. Diese Tatsache ergibt sich einerseits daraus, daß es ihre Rechtspersönlichkeit fortbestehen ließ, und andererseits daraus, daß es ein staatliches Aufsichtsrecht über sie normierte. Dieses Aufsichtsrecht ergibt sich insbesondere aus der Verordnung vom 2. September 1841: „Die Bildung der israelitischen Religwnsgemeinde und die Verwaltung des Vermögens derselben betreffend" .Regierungsblatt Nr. 37 S. 637 ff.). Auf Grund des Gesetzes vom 2. August 1848 (Regierungsblatt L-. 231 ff.) „Die religiöse Freiheit betreffend" wurde den jüdischen Religionsgemeinden formell in demselben Umfang die Gleichberechtigung garantiert, wie sie den alt-christlichen Religionsgemeinschaften, den Protestanten und Katholiken, gemäß der hessischen Verfassungsurkunde gewährleistet wurde. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß sonach an den Orten, an denen Religionsgemeinden schon zu Anfang des 19. Jahrhunderts bestanden, sie den Charakter ber juristischen Persönlichkeiten des öffentlichen Rechtes auf Grund des Gewohnheitsrechtes besaßen Die Bildung neuer Religionsgemeinden war da, wo solche Gebilde schon bestanden, kraft des herrschenden Parochialzwanges nich: möglich; denn auf Grund geltenden Gewohnheitsrechtes konnte kein Israelit aus der Religionsgemeinde, der er angehörte, ausscheiden, es sei denn, daß er seinen Wohnsitz an einen anderen Ort verlegte. So lagen die Verhältnisse bis zum Jahre, 1850. Auf die sich von jetzt ab bildenden religiösen Vereinigungen finden die Normen der Verordnung vom 23. Februar 1850 „Dre staatliche Aufsicht über neue Religionsgemeinschaften" und über Versammlung zu kirchlichen Zwecken betreffend" Anivendung. Eine weitere tief einschneidende Aenderung wurde in Hessen getroffen durch das Gesetz vom 23. April 1875: „Die rechtliche Stellung der Kirchen und Religionsgemeinschaften im Staate betreffend" (Regbl. S. 237 ff.). Kurz sei hervorgehoben, daß dieses Gesetz den Korporationscharakter der bereits bestehenden Religionsgemeinde unberührt läßt. Nur den sich nunmehr neubildenden mosaischen Religionsgemeinschaften ermöglicht es die Erwerbung der ihnen bisher vorenthaltenen Korporationsqualität. Die vorstehenden Ausführungen über die „Religionsgemeinden" waren notwendig, weil sonst die rechtliche Erfassung der Landjudenschaft und ver in ihr vorhandenen Religionsgemeinden nicht, verständlich erscheinen würde. IL Die Gesamtheit der im Freistaat Hessen wohnenden, vom Staate als Juden anerkannten Personen wird gebildet aus der "Landjudenschaft in der Provinz Oberhessen und aus der Landjudenschaft der Provinz Starkenburg, sowie aus der Summe der Einzelgemeinden der Provinz Rheinhessen. Sonach gibt es eine israelitische Religionsgemeinschaft im juristischen Smn, aufgefaßt als eine korporativ zusammenfaßbare Gemeinschaft der im Freistaat Hessen wohnenden Juden, nicht. Wohl aber kann man vom kirchlichen Standpunkt aus von einer solchen Gemeinschaft sprechen. Alsdann wird man darunter zu verstehen haben die Gesamtheit derer, die sich zum mosaischen Glauben bekennen! Diese fingierte Gesamtheit, deren Einheit in Bekenntnis und Kultus in Erscheinung tritt, verdient aber im Rechtsleben keine Beachtung. Vielmehr ist für eine derartige Vereinigung im Rechtssinn erforderlich, daß eine Verbindung dieser Einzelpersonen zu einer einheitlichen Gesamtperson erfolgt, daß sie eine äußerlich faßbare Gestalt annimmt, sich eine Verfassung gibt und Organe schafft, welche die Lebenseinheit der Gesamtheit offenbaren. Gestattet nun der Staat dieser Mehrheit von Personen in der Regelung ihrer Vermögensangelegenhelten und sonstiger gemeinschaftlicher Angelegenheiten als einheitliches Rechtssubjekt aufzutreten. dessen Gesamtwille unabhängig ist von der Summe der Einzelwillen, so sprechen wir von einer Korporation, von einer juristischen Persönlichkeit. Genießt diese Privatkorporation eine Sonderstellung rm gewöhnlichen Rechtsleben, so sprechen wir von einer öffentlich-rechtlichen Korporation. . .. Es wirft sich nunmehr, die Frage auf, bildet die Landjudenschaft eine solche öffentlich-rechtliche Korporation? Zu den umstrittenen Fragen der staatsrechtlichen Literatur gehört die Begriffsbestimmung einer derartigen Korporation. Darauf hingewiesen wird, daß die einzelnen Vorrechte, welche ihr eine besondere Stellung im Rechtsleben verleihen, leine Kriterien, insbesondere keine wesentlichen für sich allein ausschlaggebenden Kennzeichen, sondern nur Symptome für ihren öffentlichrechtlichen Charakter sind. M. E. ist aber in der Regel eine Korporation dann als eine öffentlich-rechtliche anzusehen, wenn nachfolgende Momente zusammen vorliegen. Nämlich die Korporation muß: a) Aus physischen Personen bestehen, b) gewisser öffentlicher Rechte fähig und dieselben auszuübeu , befugt sein. Bei dem Gebilde der Landjudenschaft sind diese Merkmale meiner Auffassung nach vorhanden; denn sie besteht einmal aus der Gesamtheit der physischen Personen mosaischen Glaubens, die in der Provinz Oberhessen bezw. Starkenburg wohnen. Diese Juden bilden das persönliche Substrat der Landjudenschaft. Sie sind die unmittelbaren Träger dieses Selbstverwaltungskörpers. Neben diesem persönlichen Substrat besitzt die Landjudenschaft auch ein dingliches Substrat, insofern, als die Steuern auf die in ihr eingeschlossenen Religionsgemeinden ausgeschlagen werden. Sowohl durch Gewohnheitsrecht als auch durch positiv gesetzliche Normen hat nun der Staat der Landjudenschaft öffentlichrechtliche Befugnisse eingeräumt. Diese bestehen in: a) Dem Besteuerungsrecht, das die Landjudeuschaft unter der Oberaufsicht des Staates über ihre Mitglieder ausübt, b) in der Beitreibung der rückständigen Steuern im administrativen Exekutionsverfahren und r) endlich in der Befugnis der Landjudenschaft, jedes Einzelindividuum mosaischen Glaubens, das innerhalb ihres Bereiches wohnt, zum Eintritt in ihren Verband zwingen gu können. Gerade aus dieser letzten Tatsache ergibt sich die weittragendste Folge für die Aufrechterhaltung und Bestand der Landjudenschaft, sowie die Garantie für ihre finanzielle Leistungsfähigkeit. Weil nämlich die Erwerbung der Mitgliedschaft zu diesem Verband hiernach der Disposition des Einzelnen entzogen ist. Diese Judenschaft bildet daher eine Zwangsorganisation, eine Zwangsgemeinschaft. Jeder innerhalb ihres Gebietes wohnhafte Jude ist geborenes Mitglied dieser Landjudenschaft. Alle hierdurch bedingten Rechte und Pflichten dieses Verbandes sind ein Ausfluß der ihr delegierten hoheitlichen Macht, ein Ausfluß seiner öffentlich-rechtlichen Stellung. Historisch sowohl wie rechtlich bildet die Landjudenschaft in den Provinzen Oberhessen und Starkenburg hiernach eine öffentlichrechtliche Korporation. Sie ist ein auf provinzieller Gliederung beruhender Selbstverwaltungskörper. Wenn diese meine vertretene Auffassung richtig ist, so ergibt sich daraus, daß die beiden Landjudenschaften bei einem evtl. Zusammenschluß aller Gemeinden Deutschlands auf Grund ihres öffentlich-rechtlichen Charakters eine führende Stellung einnehmen könnten. Es wäre aber dann erforderlich, daß eine rechtliche Verbindung hergestellt würde zwischen diesen beiden Landjudenschaften, um ihr einen größeren Nachdruck bei evtl. Verhandlungen zu verleihen. Diese Verbindung könnte ohne Schwierigkeiten hergestellt werden. Auch die Tatsache, daß in Rheinhessen eine Landjudenschaft nicht besteht, würde dieser meiner Auffassung nicht entgegenstehen, eine Eingliederung in diesen großen Verband wäre ohne Aufbringung finanzieller Opfer und ohne rechtliche Schwierigkeiten durchführbar. In der letzten Konsequenz würden also sämtliche Religionsgemeinden bezw. Mitglieder des Freistaates Heffen, in das protestantische Kirchenrechr übertragen, eine „Landeskirche" darstellen. Wir haben im Vorstehenden gesehen, wie sich die Erwerbung der Mitgliedschaft in diesen Verband der Landjudenschaft vollzieht. Rechtliche Bedenken und Schwierigkeiten ergeben sich aber bei Erörterung der Frage: Kann jemand freiwillig aus dieser Zwangsorganisation ausscheiden und unter welchen Bedingungen? Scheidet er dann mit diesem Austritt auch gleich aus dem Juden - tum aus? Ist mit anderen Worten der Austritt aus dieser Zwangsorganisation gleichbedeutend mit dem Austritt aus dem Judentum, oder bedeutet er nur Austritt aus der RelrgionSgemeinde, oder aus einem öffentlich-rechtlichen Verband? *) Zu diesen Fragen Stellung zu nehmen, möchte ich im Rahmen dieser Arbeit aus naheliegenden Gründen unterlaßen, sie wird in einer demnächst erscheinenden Sonderschrift eingehend ihre Abhandlung finden. *)Den Wegzug in andere Gemeinde, außerhalb des Bereichs der Landjudenschaft, habe ich hierbei nicht im Auge. 3