Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Journal
- Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Volume
- 4 (1929)
- Issue
- 3 (3.1929)
- Date
- 1929-03-01
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Anlage ui. Eilt sehr! Die Vorstände aller Verbandsgemeinden werden hiermit höflichst ersucht, die Abgeordneten ihrer Gemeinde, bzw. ihres Stimmverbands, für den am 14. April d.I. stattfindenden Gemeindetag dem Verbandsbüro umgehend zu bezeichnen. Formular nachstehend. Kleingemeinden schließen sich zu Stimmverbänden zusanunen. Die Wahl der Abgeordneten derselben erfolgt durch Abstimmung der Ersten Vorsteher. Auf fünfzig Steuerzahler entfällt ein Abgeordneter. Mainz, den 1. März 1929. Hochachtungsvoll gez.: B. A. Mayer, Verbandsvorsitzender. Muster: Unterstützung von Besuchern hessischer Präparandien und des Alzeher Seminars ist der gewollte Zweck, Anstellung israelitischer Lehrer zu erzielen, erreicht worden. Als verfehlt hat es sich aezeigt, Schüler höherer Lehranstalten Kostenbeiträge zu leisten. Es ist voraekommen, daß solche Schüler sich einem Gewerbe oder dem Oberlehrerberuf zugewendet haben, statt sich dein Volksschul dienst zu widmen. Aufgabe des Vereins sollte es sein, die jüdischen Gemeinden mit Religionslehrern und Vorsängern zu versorgen. Diese Aufgabe wird jetzt vom Landesverband der israelitischen Religions gemeinden Hessens erfüllt, es erscheint daher nicht zweckmäßig, den Seminaristenunterstützungsverein wieder in Wirksamkeit treten zu lassen. Die frühere Ausbildungsstätte kommt ebenfalls nicht mehr in Frage, da das Seminar in Alzey aufgelöst ist. Zur Ausbildung jüdischer Lehrer stehen sowohl die Lehrerakademien als auch die jüdischen Seminare in Preußen und Bayern offen. Welcher Bildungsgang der empfehlenswertere ist, wird grundsätzlich oder von Fall zu Fall durch die Berufsverbände zu entscheiden sein. Mitteilung an die Mitglieder des Israel. Landeslehrervereins. An den Overrnt des Landesverbandes der ifr. Religionsgenleinden Hessens Mainz.?(k- Abgeordneter unserer Religiousgemeinde ist Herr. . bestimmt worden. Unsere Gemeinde zählt .... Steuerzahler. Ilnser Stiminverband zählt .... Steuerzahler. Zu tlnserem Stimmverbande gehören die Religionsgemeinder.: , den ... März 1929. Betr. Anschluß an den Reichsverband der israel. Lchrervererne in Deutschland. In der Vorstandssitzung am 3. Februar in Frankfurt a. M. wurde folgender Beschluß gefaßt, welcher hiermit sämtlichen Kollegen mitgeteilt wird. „Der Vorstand beschließt in Ausführung des Beschlusses der Offenbacher Generalversammlung vom 29. August 1928. dein Reichsverband der jüdischen Lehrer im Deutschen Reiche unter den, in dem Briefe von Steinhardt an Kahn vom 15. November 1928 zugesagten Bedingungen, beizutreten." Der Vorstand des israel. Landeslehrervercins im Volksstaate Hessen. Stempel Erster Vorsteher der israelitischen Rcligionsgcmeindc Vorstehendes ist mit dem Stempel des Vorstandes oder des Bürgermeisters zu versehen. Verein zur Unterstützung von Seminaristen israelitischen Glaubens im Volksstaate Hessen. Die Mitglieder des Vereins werden hierdurch auf Sonntag, den 14. April, vormittags 10% Uhr in den Versammlungssaal im Synagogengebäude (Goethestr.) in Offenbach a. M. zu einer Generalversammlung berufen. Der Vorsitzende. Tagesordnung: 1. Berichterstattung. 2. Zweckbestimmung über das Vereinsvermogen. .1 Auflösung des Vereins. Die Einberusuug einer Mitgliederversammlung des Seminaristenvereins zur Beschlußfassung über die Auflösutig des Vereins ist nur Formsache, da der Verein seit 1920 keinerlei Mitgliedsbeiträge mehr vereinnahmt hat. Subventionen bzw. llnterrichtshonorare sind bis anfangs 1921 gezahlt worden. Zur Zeit der jüngsten Generalversammlung anfangs 1909 hat das Vereinsvermögen bestanden aus: 3500 Mk. Deutsche Staatsanleihen und ca. 3000 Mk. Sparkassenguthaben. Der heutige Vermögensstand beläuft sich auf 75 RM. Reichsanleihe (Altbesitz) mit Auslosungsrecht und 834,60 RM. Valuta 1. Jan. 1928 Sparkassenguthaben. Aufgabe des Vereins ist es gewesen, Lehramtskandidaten, die sich verpflichteten, in den ersten drei Jahren nach Austritt aus dem Seminar und nach bestandener Entlassungsprüfung in einer jüdischen Gemeinde des Landes zu amtieren, sofern die Stelle mit dem Minimalgehalt eines Schulvikars dotiert ist. ausbilden zu lassen. Um eine staatliche Anstellung nicht zu erschweren, sind niir Schüler hessischer Anstalten subventioniert worden. Mil der Die „Landjudenschast" der Provinz Oberhessen. Von Rechtsanwalt Dr. Leopol-d Katz in Gießen. Fortsetzung. 2. Die rechtliche Struktur der Landjudenschast. In dem 1. Teil der Abhandlung^) habe ich die geschrchtliche Entwicklung der Landjudenschast Oberhessens dargestellt. Im nachfolgenden soll nun die rechtliche Struktur, d. h. der rechtliche Bau dieses Gebildes, einer Betrachtung unterzogen werden. Diese Erörterung bezweckt nicht, formelle juristische Begriffe zu umgrenzen und festzustellen, sie will vielmehr gerade zeigen, welche praktische Auswirkung diese und in ihr emgegliederte Gebilde haben, je nach ihrer rechtlichen Beurteilung. Diese Gebilde stehen in rechtlicher Beziehung sowohl untereinander als auch zu dem Staate und zwar in verschiedenartiger Hinsicht; teils sind diese öffentlich-rechtlicher, teils finanzieller Art. Letztere sind von nicht zu unterschätzender Tragweite. I. Die Landjudenschast von Oberhessen und von Starkenburg x setzt sich zusammen aus den einzelnen Gemeinden. Der Begriff der Gemeinde hat zweifache Bedeutung: einmal als „KultuSgemeinde". Unter Kultusgemeinde verstehe ich die Vereinigung einer Mehrzahl von Israeliten eines bestimmten örtlichen Kreises behufs Ausübung ihres religiösen Kultus. Sie ist die Gemeinde im Sinne der jüdischen Religionssatzung. Rechtspersönlichkeit besitzt sie nicht. Zum andern ist unter Gemeinde auch die „Religio ns - gemeinde" zu verstehen. Wird der vorgenannten Vereinigung vom Staate juristische Persönlichkeit verliehen und werden ihr beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen staatliche Hoheitsrechte delegiert, so sprechen wir von einer „Religionsgemeinde". Nur dieses Gebilde interessiert im Rahmen dieser Abhandlung. 9 Siehe Mitteilungsblatt Nr. 2 vom Februar 1929, S. 2 und 3. (In Absatz 3 der vorgenannten Stelle ist ein offensichtlicher Druckfehler unterlaufen. Statt „der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1909" muß es heißen „11. August 1919." Die Redaktion.) 2