Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Journal
- Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Volume
- 4 (1929)
- Issue
- 3 (3.1929)
- Date
- 1929-03-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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l IlllSkj INS | BaliliiDgp-SgniiDar zu Berlin. L 4.Mrg.,>lIr.Z f des Lsndesverbsndes der istselitischen Kellgionsgemeinden Asiens k"" -"..1 3E3Cgs.'-!-^'a-Li .---——4 Diese» Blatt erscheint monatlich und geht den fllit« I kuschriften: fflainj, ßindenburgstrake flr. 44 gliedern unentgeltlich >u. s krscheinungsort Kain>. I Schristleitung: Babbintr Dr. t. levi, lüaiitj fr — 3SX-..'----i Bekanntmachung des Landesverbandes der israelitischen Religionsgemeinden Hessens. An sämtliche unserem Landesverbände angeschlossenen Gemeinden. Gemäß Artikel Vill der Versassung unseres Landesverbandes wird hiermit ein ordentlicher Gemeindetag für Sonntag, den 14. April 1929 vormittags 11 Uhr nach Offenbach a. M., Verfammlungsfaal im Synagogengebäude (Goethestr.) einberufen. Auf untenstehende Tagesordnung (Anlage i- und Auszüge aus der Verfassung des Landesverbands (Anlage II) wird hiermit Bezug genommen. Gleichzeitig mit dieser Berufung werden die Vorstände der Verbandsgemeinden ersucht, umgehend die Stimmverbände zu bilden, die Wahl der Abgeordneten vorzunehmen und das Ergebnis der Wahlen dem Büro des Landesverbands nach untenstehendem Muster (Anlage m) mitzuteileu. Für den Oberrat: gez. B. A. Mayer, Vorsitzender. Anlage I. Tagesordnung: 1 - Berichterstattung des Vorsitzenden über die Verbaudsangelegenheitcn; 2. Berichs des EchulausschusseS; Wahl'zweier Abgeordneten zur Kasseprüfung;! K'asseb.ericht und Entlastung des Oberrats; - Aufstellung des Voranschlags für 1929; (>. 23at)l des .Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters; 7. Wahl der Oberratsmitglieder und deren Stellvertreter. Anlage n. Auszug aus der Verfassung: 'Artikel VII. Gemeindetag, Abgeordnete. 1. Der Gemeindetag besteht aus Abgeordneten der zum Landesverband zusammen geschlossenen Gemeinden. Jede Verbandsgemeinde hat für je fünfzig Steuerzahler eine Stimme und kann für jede Stimme einen Ver treter entsenden. Das Stimmrecht einer Gemeinde kann aber nur durch einen Abgeordneten ausgeübt werden. 2. Gemeinden unter 50 Steuerzahlern können sich zu einem Stimmverbande zusammen schließen. Wenn Gemeinden aus besonderen Gründen einen Gtimmverband von 50 Steuerzahlern nicht zusammenschlietzen können, entfällt auf 30 Steuerzahler ihres Stimmverbands eine stimme. Der Oberrat beschließt, ob derartige besondere Gründe vorliegen. 3. Bleibt bei der Teilung der Zeiht der Steuerzahler durch 50 ein Rest von wenigstens 30| so entfällt aus den Rest eine weitere Stimme. 4. Jede Verbandsgemeinde bestimmt ihren Abgeordneten durch ihren Gemeindevorstand. Der Abgeordnete muß Mitglied seiner Verbandsgemeinde oder einer Verbandsgemeinde seines Stimmverbands sein. 5. Die Stimmverbände wählen ihre Abgeordneten durch Abstimmung der Ersten Vorsteher der zu»' Stimmverband zusammengeschlossenen Gemeinden. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sl^tikel X. Gcmeindetag: Beschlußfassung. Soweit diese Versassung nichts anderes vorschreibt, gelten für die Beschlüsse des Gemeindetages die folgenden Bestimmungen: a) Ter ordentliche Gemeindetag ist beschlußfähig, wenn wenigstens 25 Stimmen vertreten sind. Ist der Gemeindetag nicht beschlußfähig, so ist alsbald ein neuer Gemeindetag zu berufen, der ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stiinmen beschlußfähig ist. bi Ter außerordentliche Gemeindetag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der ver tretenen Stimmen beschlußfähig. <0 Beschlüsse werden mit ein sacher Stimmenmehrheit gefaßt. Artikel XII. Gemeindetag: Außerordentliche Anträge. lieber Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur verhandelt und abgestimmt werden, wenn wenigstens 10 Stimmen, die aber nicht einem Stiinmberechtigteir allein zustehen dürfen, sie einbringen, und wenn sie weder Verfassungsänderungen noch die Auflösung des Landesverbandes betreffen. Artikel XIII. Oberrat. Der Oberrat wird voiu Gemeindetag gewählt; die Wahl ist geheitn. Gewählt ist, wer die meisten Stirn - men auf sich vereinigt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Oberrat besteht aus 15 Mitgliedern, darunter 2 Rabbiner, 2 Lehrer und je 1 Angehöriger jeder Provinz von Gemcrnden mir weniger als 50 Steuerzahlern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter nach der gleichen Zusammensetzung zu wählen. Der Vorsitzende des Obecrates wird von dein Gemeindetag in bcsondcreni Wablgang gewählt.