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Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens · 1929-02-01 · 2 (2.1929) · p. Seite 3

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Journal
Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
Volume
4 (1929)
Issue
2 (2.1929)
Date
1929-02-01
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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richtenden besonderen Abgaben.«) Andererseits bildete diese Festsetzung die Grundlage für die Steuern, welche die Landjudenschaft zur Befriedigung der Bedürfnisse der Allgemeinheit erhob, z. B. für das Gehalt des Rabbiners. _ Um das Einschätzungsverfahren und die Beitreibung der L-teuern zu erleichtern, wurde das Oberfürstentum in 7 Distriktes eingeteilt. Beamte dieser Distrikte waren: 3 Vorsteher, 2 Baumeister, 7 Gelderheber und die Schätzer.10) Die Vorsteher wurden von den auf den Landtagen anwesenden Juden durch geheime direkte Wahl gewählt.n) Einer von den drei gewählten Vorstehern wurde von der Negierung als „erster Judenschaftsvorsteher" ernannt und hatte gleichzeitig das Amt eines Obereinnehmers. Anfänglich wurde das Amt des ersten Vorstehers auf Lebenszeit übertragen, später auf eine Zeitdauer von 3 Jahren. Ein festes Gehalt bezog der Vorsteher als solcher nicht. Nach Ablauf der vorerwähnten Amtsperiode stand der Wiederwahl des betreffenden Kandidaten kein Hindernis entgegen. Von den drei Vorstehern und beiden Baumeistern wurden alsdann die Schätzer und endlich die Gelderheber gewählt. Die Wahl aller der später genannten Beanlten bedurfte der Bestätigung seitens der Regierung. Mit der Ueberwachung der Steuereinschätzung war für den 1. Vorsteher auch die Führung der Heberegister, die Führung der Rechnung über alle damit in Verbindung stehenden Einnahmen und Ausgaben verbunden. In seiner Eigenschaft als Obereinnehmer hatte er allen Judenvorstehern und Gelderhebern einen Auszug der auf den Landtagen festgesetzten Steuern behufs Beitreibung anzufertigen. Dieser Auszug hat, wie aus Nachfolgendem hervorgeht, nicht etwa die Bedeutung eines für vollstreckbar erklärten Heberegisters. Glaubte ein Jude, die von ihm geforderten „herrschaftlichen oder gemeinen" Gelder nicht oder nicht in der begehrten Höhe schuldig zu sein, so sollte derselbe „gehalten sehn, es dann sogleich hey dem Fürstl. Oberbeamten zu Gießen und bey keinem anderen F. Beamten, seinen gegen den allda wohnenden Obereinnehmer der Judenschaft habende Beschwerden vorzubringen und allda rechtliche Entscheidung zu erwarten". Anstatt' des „forum domicilii" war das „forum gestae administrationis" für die Erfüllung dieser Verbindlichkeit der allein zuständige Gerichtsstand. Laut des Patents vom 8. Nov. 1753 konnte die Exekution „ohne die geringste Anfrage derer Beamten (Beamte des Wohnsitzes des Schuldners) von Erhebern und assistierenden Land- Milizosfizieren vorgenorumen werden". Dieses Patent wurde aufgehoben durch Verordnungen von 1764 und 1770, kraft deren der Exekutor, ehe er „in des Debeiiten Haus" ging, verpflichtet war, den Beamten am Wohiisitz des Schuldners von seinem Aufträge in Kenntnis zu setzen. Ferner bestand für den 1. Vorsteher die Verpflichtung, mindestens einmal im Jahr eine Rundreise in den einzelnen Distrikten vorzunehmen. Auf den Judenlandtageii wurde weiterhin über Angelegenheiten verhandelt, die die gemeinsamen Interessen der Gesamtjudenschast des Obersür'stentums berührten, z. B. über religiöse und soziale Fragen. So gingen die Landtage über den ursprünglich beabsichtigten Zweck der Steuerfestsetzung hinaus und knüpften auf diese Weise ein engeres Band zwischen den Juden des Oberfürstentums. Die Umgestaltung des staatlichen und politischen Lebens zu Anfang des 19. Jahrhunderts brachte den Juden eine freiheitlichere Stellung. Der Staat behandelte sie von nun ab nicht mehr als rechtlose Personen, sondern erblickte in ihnen auch Untertanen. Daher waren sie der Entrichtung derjenigen Abgaben, die ihnen seither als Fremden, als bloßen Schutzbefohlenen oblagen, enthoben. Somit waren auch die Judenlandtage, insoweit sie die Aufbringung vorerwähnter Abgaben zum Gegenstand hatten, zwecklos geworden. Die bisherige Art und Weise der Steueraufbringung der Judenlandtage war veraltet, zeitraubend, kostspielig und ungenau, «) „Die Absicht und der Beweggrund der jüdischen Zusammenkünfte, oder sogenannter Landtägen, ist lediglich und allein diesen, daß sie zur entrichtung derer Herrschafts-, Silber-, Wachst- und Pferdegelder und deren Zinsen von deren aufgenommenen Capitalien unter sich eine propositionirte Austteilung machen und mit Zuhörern, wie die Rechnung abgelegt werde.' «) Diese Distrikte sind: Vöhl, Battenberg, Gladenbach, Kirtorf, später Alsfeld, Schotten, Groß-Linden und Gießen. 10) Diese hatten das Vermögen der einzelnen zu schätzen. Wer sich durch diese Einschätzung beschwert fühlte, dem stand „es frei), vor dem Beamten und Rabbiner sein Vermögen und Umstände eidlich zu erhörten". 11) In fast allen General-Ausschreiben, die die Einberufung der Judenlandtage betreffen, wird den Juden befohlen, keinen „in üblem Ruf stehenden Juden zum neuen Vorsteher zu erwählen". weil zuverlässige Anhaltspunkte für die Ermittlung des besteuerungsfähigen Vermögens fehlten. Diese Tatsachen bereiteten den Judenlandtagen das Ende. Auf dem letzten Landtage, der im Jahre 1824 stattfand, wurde beschlossen, „daß die Ausstände der Landjudenschaftskasse entweder von den Steuereinnehmern oder Gemeindeeinnehmern gegen Bezug von 4 Prozent nach der Ihnen von dem Landjudenschaftskassenrechner zuzustellenden Erheberegister erheben, nach der Seuerexekutionsordnung beygetrieben und an die Landjudenschaftskasse eingesandt würden". Die zur Bestreitung der Bedürfnisse der Landjudenschaft erforderlichen Gelder — es handelt sich einzig und allein um die Aufbringung des Gehaltes des Rabbiners — werden von nun an nicht mehr auf jenen Judenlandtagen durch schätzungsweise Ermittelung des Vermögens auf die Einzelindividuen ausgeschlagen, sondern behufs leichterer Beitreibung durch Umlagen der einzelnen Landjudenschaft gehörenden Religionsgemeinden gedeckt. Die früher zu bildenden Umlagen zerfielen in: a) diejenigen, die die „alten Lande" allein zu tragen hatten (1018 fl.) und b) solche, die von den alten und neuen Landen zu gleichen Teilen zu leisten waren (1013 fl.). Diese Umlagen bedürfen der Genehmigung d. M. d. I. und der Bekanntmachung im Regierungsblatt. Der Beitrag, den die Gemeinde zu leisten hat, bemißt sich nach der Größe des den übrigen Kommunalsteuern zugrunde gelegten Gesamtvermögens der Gemeindemitglieder. Die Religionsgemeinde schlägt nun ihrerseits die Steuerquote, die sie zu entrichten hat, verhältnismäßig auf die Einzelmitglieder aus, je nach deren Steuerkraft. Diese Steuern werden „von den Gemeindeeinnehmern der christlichen Kommunen ebenso wie die Kommunalgelder erhoben und beigetrieben. Zeigen sich welche dieser Erheber saumselig in der Beitreibung der fraglichen Gelder, so hat der Landjudenschaftsvorsteher, als Obereinnehmer der Landjudenschaft, die Säumigen zum Erstenmal durch ein Inserat in der Großherzoglichen Zeitung nn allgemeinen an die Beitreibung jener Gelder zu erinnern, und wenn bie. Eintreibung der Beiträge auch nach dieser Erinnerung unterbleibt, sich deshalb an die betreffenden Landräte zu wenden, welche demselben alsdann prompte Assistenz zu leisten haben." Mit dem Aufhören der Judenlandtage erlosch naturgemäß die Ausübung aller Funktionen der seitherigen Beamten, insoweit deren Vorhandensein nicht durch die neue Organisation bedingt war. Landjudenschaftsvorsteher und Landjudenschaftsrechner sind die jetzt noch notwendigen Organe der Landjudenschast. Ersterer ist gesetzlicher Vertreter dieses Selbstverwaltungskörpers. Der Vorstand sowohl wie der Rechner werden von der Regierung ernannt. Der Landvorsteher hat seinen Amtssitz in Gießen. Sein Amt ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Von Lessing zu Münchmeyer. In unserer Nachbarstadt Wiesbaden macht sich in letzter Zeit ein gehässiger Nationalismus breit, ohne daß die Stadtverwaltung aus sich heraus irgendwelche Schritte unternimmt, diesem den Fremdenverkehr wahrlich nicht fördernden Treiben ein Ende zu bereiten. Wie ernst man diese Tatsache in Wiesbaden beurteilt, geht aus einem mit obigem Titel versehenen Artikel der Nr. 3 der Wiesbadener „Jüd. Wochenzeitung" hervor, aus dem wir nachstehenden Auszug bringen: „Ganz besonders bedauerlich ist, daß in einer Stadt wie Wiesbaden der immer noch hier weilenden ausländischen Besatzung das trostlose Bild unversöhnlicher Gehässigkeit der Parteien dargeboten wird, daß im Weltkurort Wiesbaden eine „großzügige" antisemitische Propaganda auf Plakatsäulen und in Volksversammlungen getrieben wird, die den Besuchern aus dem unbesetzten Gebiet und aus dem Auslande sonderbare Eindrücke von den Erholungsmöglichkeiten in Wiesbaden vermitteln, die vor allem den Tausenden jüdischer Kurgäste gründlich die Lust nehmen muß, wiederzukommen. Die Stadtverwaltung hat scheinbar keine Möglichkeit, einzuschreiten, wie sie vor der Beschwerde des C. V. und des N. j. F. keine Veranlassung nahm, die ihre jüdischen Bürger beleidigenden und verfassungswidrigen Zusätze auf den Plakaten von sich aus zu unterdrücken, wie der Herr Oberbürgermeister keine Kompetenz zu haben glaubte, einer Gedächtnisfeier für jüdische Kriegsgefallene bcizuwohnen, wie die Stadtverwaltung das Paulinenschlößchen im Kurviertel augenscheinlich für besonders geeignet zur Abhaltung antisemitischer Versammlungen hält — wie man freilich auch unterlassen hat, den als Kurgast hier weilenden, den Nationalsozialisten besonders verhaßten (nichtjüdischen) Außenminister Stresemann vor fauler Bewitzelung im Theater zu bewahren. 3

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