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Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens · 1929-02-01 · 2 (2.1929) · p. Seite 2

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Journal
Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
Volume
4 (1929)
Issue
2 (2.1929)
Date
1929-02-01
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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rechtlichen Begründung einer Forderung um Staats- Zuschuß. 7. Nach einem Referat des Verbandsvorsitzenden über das religionsgesellschaftliche Besteuerungsgesetz wird eine Kommission gewählt, bestehend aus dem Vorstande der Gemeinde Offenbach, Herrn Benjamin-Darmstadt und Herrn Rabbiner Dr. Levi-Mainz. 8. Es werden Anregungen gegeben in einer die künftigen Gemeindeverfassungen betreffenden Angelegenheit. 9. Bericht des Herrn Rabbiner Dr. Levi über die Verwaltung des Mitteilungsblattes wird entgegengenommen. Es wird beschlossen, der Arbeitsgemeinschaft der Gemeindeblätter beizutreten und der Redaktion Vollmacht erteilt, über einen Betrag bis zu RM. 300.— zu verfügen. Im Verlaus einer Aussprache wird von verschiedener Seite betont, daß das Mitteilungsblatt in religiösen Dingen neutral zu sein habe. 10. Der Schulausschusz wird ersucht, mit Herrn Lehrer Strausz-Griesheim Vertrag abzuschließen. 11. Es wird beschlossen, ab 1. April 1929 das Anstellungsverhältnis eines Lehrers teilweise zu lösen und ferner die Bezüge zweier Lehrer zu erhöhen. 12. Der seitherige Hechtsheimer Lehrer unterrichtet im Aufträge des Verbands in den Gemeinden Schornsheim— Undenheim. 13. Verschiedene Gesuche von Gemeinden und Lehrern werden dem Schulausschusz zur Erledigung übergeben. 14. Einem Präparanden wird vom 1. Januar d. I. an RM. 200.— p. a., einem anderen Kandidaten, wie im Vorjahr, ebenfalls RM. 200.— p. a. bewilligt. 15. Es wird beschlossen, Ausbildung von Schächtern und Vorbetern vornehmen zu lassen und hierfür ein Kredit zur Verfügung gestellt. 16. Der nächste Gemeindetag soll am 14. April 1929 in Ossenbach a. M. stattsinden. Sitzung des Schulausschusses am 13. Januar 1929 in Mainz. Anwesend: Herren Rabbiner Dr. Sander, Vorsitzender; Lehrer Kahn, Rabbiner Dr. Levi, Rabbiner Dr. Lewit, Lehrer Simon, Lehrer Stern-Alzey, Steinberger. 1. Es werden bewilligt bzw. festgesetzt: a) Stundenhonorare provisorisch für zwei Monate, b) Stundenhonorar für das Schuljahr 1929, c) Die Erhöhung einer festen Besoldung ab 1. April 1929. 2. Eine Besoldung wird festgesetzt, und es wird dieselbe auf den Verband und die beteiligten Gemeinden repartiert. 3. Das Honorar eines Lehrers wird geprüft, und es soll eine Gemeinde zur Zahlung ihres Beitrags angehalten werden. 4. Dem Darlehensgesuch einer Gemeinde kann nicht entsprochen werden. 5. Ein Stipendiengesuch ist vorläufig abzulehnen. 6. Ein Subventionsgesuch ist abzulehnen; ein Gesuch um Erhöhung einer Subvention ist noch zu prüfen. 7. Von der Mitteilung eines seitherigen Lehrers wird Kenntnis genommen. 8. Im Einverständnis mit einer Verbandsgemeinde wird ein Kind aus einer Nachbargemeinde in den Religionsunterricht eingeschult. 2 Die „Landjudenschaft" der Provinz Oberhessen. Von Rechtsanwalt Dr. Leopold K a h in Gießen. Ueber die geschichtliche Entwicklung und rechtliche Struktur der „Landjudenschaft" der Provinz Oberhessen bestehen, insoweit ich Feststellungen treffen konnte, noch keine eingehenden, zusammenfassenden Abhandlungen?) Allenthalben besteht hierüber Unkenntnis. Deshalb soll im Nachfolgenden näher auf dieses Gebilde eingegangen werden. Die Erörterung der Frage, ob und bejahendenfalls in welcher Richtung durch die Artikel 136 ff der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1909 eine Aenderung der Rechtsbeziehungen zwischen der Landjudenschaft und ihren Mitgliedern eingetreten ist, wird bei dieser Betrachtung ausgeschaltet und einer späteren besonderen Abhandlung Vorbehalten. 1. Die geschichtliche Entwicklung. Die Landjudenschaft Oberhessen ist aus den Judenlandtagen hervorgegangen. Auf diesen Landtagen fanden sich die Vertreter der Judenheit des früheren Oberfürstentums Hessen ein. Der Ursprung dieser Landtage läßt sich nicht mit Sicherheit feststellen, wahrscheinlich geht er aber bis in die Mitte des 16. Jahrhunderts zurück?) Diese Landjudentage sind Versammlungen, die ursprünglich von den Landesherren, in späteren Zeiten von der Negierung zu Gießen berufen wurden?) Sie wurden anfangs alljährlich, später in längeren Zchsichenräumen in Wieseck abgehalten. Alle in dem^ Oberfürstentum wohnenden erwachsenen männlichen jüdischen Personen mußten hier erscheinen. Wer in unberechtigter Weise der Versammlung fernblieb, wurde mit harten Strafen belegt?) Nur die unter Patrionialgerichtsbarkeit und adeligem Schutzs) stehenden Juden des Oberfürstentums, die sog. Schußjuden waren von jeherb) vom Erscheinen auf diesen Judenlandtagen entbunden. Den Vorsitz in den Versammlungen führte ein Beamter") des Oberamts Gießen. Die Aufgabe der Judenlandtage bestand in erster Linie in der sorgfältigen schätzungsweisen Ermittlung des Vermögens der einzelnen Juden des Obersürstentums. Denn nach der Größe des Vermögens berechnete sich einerseits die Höhe der an ^dcn Landesherrn von jedem einzelnen, in seiner Eigenschaft als Jude zu ent- 1) Außer in meiner Schrift: „Die rechtliche Stellung der Israeliten nach dem Staatskirchenrecht des Großherzogtums Hessen. 2) Judenlandtage haben stattgefunden in den Jahren: 1761, 1769, 1779, 1786, 1816 und 1824. In dem aus diesen Jahren erwachsenen Aktenmaterial ist jedoch fortwährend die Rede von den Judenlandtagen, die „jeher" in Wieseck abgehalten worden seien. 3) Nach Festsetzung des Landtags erließ die Regierung zu Gießen ein „General-Ausschreiben" an sämtliche fürstlichen Beamten des Oberfürstentums, mit der Aufforderung, dafür Sorge zu tragen, daß alle in ihrem Amte wohnenden ^chutzjuden auf dem Judenlandtage in Wiefeck erschienen, um ihre „praestauda zu praestieren und Rückstände abzuführen". Außerdem wurden die Beamten angehalten, den Juden einen „Frei Zollschein" auszustellen, damit letztere „bey allen Zollstädten frey paß- und repassieren mögten". 4) Durch Verordnung vom 26. April 1766 wurde bestimmt, daß „alle Handel und Wandel treibenden Judenburschen .... bei namhafter Turmstrafe erscheinen" mühten. 5) Die Juden unter den Herren: von Rabenau, von Nordeck; von Buseck, Dirden von Fürstenstein; Schenk zu Hermannstein; Rülfenrod-Kestrich; Krieg zu Nidda usw. H So nachfolgende Berichte an hochfürstliche Regierung zu Gießen: Der Juden, die unter dem Schutz der Herren von Nordeck- Nabenau standen, vom 20. Jan. 1776, 1. Dez. 1786, 9. Sept. 1789 und 21. Mai 1799; der Schutzjuden der Herren von Buseck vom 20. Nov. 1789; R.G. 4968, der Juden von Storndorf vom 4 Juni 1799, R.G. 2930. 0. "Der Beamte ist vornehmlich in der Absicht dabei, damit alles in Ordnung und Ruhe hergehen, die Rabbiner und Judenschaft sich keine Gerichtsbarkeit anmaßen möge, und die unter ihnen etwa vorfallenden Streitigkeiten sofort geschlichtet, der Betrag der Rechnungseinnabmen und Ausgaben, auch der Schulden notiert werden." So Bericht der Gießener Regierung vom 16. Okt. 1767. y

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