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Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens · 1928-12-01 · 12 (12.1928) · p. Seite 4

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Journal
Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
Volume
3 (1928)
Issue
12 (12.1928)
Date
1928-12-01
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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Als wir am 1. November 1925 — und wir bitten zu beachten, daß dies vor der Gründung des Landesverbandes der israelitischen Religionsgemeinden Hessens war — den Versuch unternahmen, einen Verband der israelitischen Religionsgemeinden Rheinhessens zu schaffen, und wir in entgegenkommendster Weise zur Ausarbeitung von Satzungen die israelitische Religionsgesellschast Mainz geladen hatten, obwohl diese nach dem geltenden Gesetz ein unteilbares Ganzes mit der Gesamtgemeinde Mainz bildet und als wir in gleicher Weise auch die israelitische Religionsgesellschaft Bingen zugezogen batten und in diesen geplanten Satzungen sowie in der Zusammensetzung der Leitung des geplanten Vorstandes alle erdenkliche Rücksicht auf die orthodoxe Minorität genommen hatten, mutzten wir doch erleben, datz die Orthodoxie nach einigem Hin- und Herverhandeln einen Beitritt in diesen rheinhessischen Gemeindeverband zunächst ablehnte. Wenn man von seiten der Orthodoxie nun schließlich in bezug auf die Gründung des Landesverbandes der israelitischen Religionsgemeinden Hessens den Vorwurf erhebt: „Diesmal war der Hergang so, datz die liberalen Gründer des Landesverbandes diesen unter bewutzter Ausschaltung der gesamten hessischen Orthodoxie ins Leben gerufen haben; letztere wurde Nicht einmal vorher befragt, sondern vor das fait accompli einer Verfassung gestellt, die dermaßen gehalten ist, datz sich ihr die einsichtigen Orthodoxen unmöglich unterwerfen können. In dieser Weise hat man m. W. in den letzten Jahrzehnten noch in keinem Lande die Orthodoxie vor den Kopf gestoßen", so verweisen wir demgegenüber noch einmal auf die im Juni 1926, 1. Jahrgang, Nr. 1, in unserem Mitteilungsblatt im Briefkasten gebrachte und aktenmätzig belegbare Darstellung über die Vorgeschichte der Begründung. Wer unvoreingenommen diesen Tatsachenhericht auf sich wirken lassen will, der mutz zugeben, datz — soweit es von uns abhing — jede Gemeinde, auch die orthodoxeste, von Anfang an die Möglichkeit batte, nicht nur unserem Verband beizutreten, sondern auch auf die Ausgestaltung der Satzungen miteinzuwirken. Dagegen scheint diese Möglichkeit — soweit es von der orthodoxen Organisation abhing — von Anfang an nicht gegeben zu sein. Im Frankfurter „Israelit" vom 17. September 1925 (Nr. 38, Seite 5) ist von der Konstituierung des hessischen Landesverbandes gesetzestreuer Shnagogengemeinden berichtet worden und da heißt es: „Eine Reibe von Anträgen, die monatliche mit Vortrag und Lernen verbundene Zusammenkünfte an wechselnden Orten Hessens und Beitritt des Verbandes zum Halber st ädter Bund gesetzestreuer jüdischer Gemeinden fordern, sowie den Beitritt eines Mitgliedes zu anderen Gemeindeverbänden von der Genehmigung des Verbandsvorstandes abhängig machen, fanden einstimmige Annahme." So war also von Anfan gan den in den orthodoxen Verband ein getretener: Gemeinden — es sollen damals 50 gewesen sein — ein selbständi - ger Anschluß an den allgemeinen hessischen Verband erschwert, oder sagen wir richtiger, unmöglich gemacht. Und deshalb waren auch alle Versuche einzelner orthodoxer Gemeinden, einen Anschluß an den allgemeinen Verband zu finden, zur Ohnmacht verurteilt, solange die wenigen Herren, welche den Vorstand des orthodoxen Verbandes bilden, nicht ihre Erlaubnis dazu geben, oder solange diese Gemeinden, welche den allgemeinen Verband für erstrebenswerter hielten, im orthodoxen Verband bleiben. Und da müssen wir einmal mit allem Nachdruck darauf Hinweisen, datz der unserem Verband gemachte Vorwurf, als suchten wir Gemeinden, welche dem orthodoxen Verband angehörten, diesem Verbände abspenstig zu machen, durchaus ungerechtfertigt ist. Bei der Begründung des orthodoxen Verbandes wurde in den meisten orthodoxen Gemeinden eine Stellungnahme der Gemeindemitglieder nicht herbeigeführt, sondern der Vorstand bzw. der Erste Vorsteher entschied allein über den Anschluß seiner Gemeinde und mutzte allerdings in manchen Fällen erleben, datz die Gemeinde, nachdem sie über den Sachverhalt aufgeklärt war, ein eigenes und nicht immer mit dem des Vorstehers übereinstimmendes Votum abgab. Solche Fälle sind uns bekannt. Wenn nun in mehr oder minder versteckter Weise im „Israelit" und in den Mitteilungen des orthodoxen Verbandes unser allgemeiner Verband als ein „liberale r" oder „ n e o l o g e r" dargestellt wird, so ist dies ein Versuch, den hessischen Gemeinden gruselig zu machen, der aber durchaus nicht wirkt, weil — um mit den Worten des „Israelit" vom 8. Juni 1926, Nr. 23, Seite 5, zu sprechen — „sogar der dritte der 2^2 N!?2NX in der Hagada den Schluß zu ziehen imstande ist", daß in den Satzungen unseres allgemeinen Landesverbandes die Beobachtung jeglichen religiösen Gesetzes von Verbands wegen gesichert ist. Die jüdischen Einzelgemernden oder den jüdischen Einzelmenschen zur Beobachtung religionsgesetzlicher Vorschriften in allen Einzelheiten zu zwingen, muß freilich unser Verhand ebenso unterlassen wie der orthodoxe Verband, weil dazu weder gesetzlich noch praktisch Möglichkeiten gegeben sind. Wir unterscheiden uns in diesem Punkte von dem orthodoxen Verband also nur dadurch, datz wir diesen tatsächlichen Zustand erkennen und zugestehen. Wir versuchen mit allen Kräften 4 zu belehren und zu verwarnen und können weder dem „Israelit" noch anderen Kritikern den Gefallen tun, Auslassungen und Handlungen einzelner Persönlichkeiten oder einzelner Gemeinden auf das Konto des Verbands ankreiden zu lassen. Und damit kommen wir auf das Mitteilungsblatt des Landesverbandes der israelitischen Religionsgemeinden zu sprechen. Dieses „Mitteilungsblatt" findet bei unseren Gegnern eine derartig eifrige Lektüre, daß wir die gleiche Beachtung uns von seiten unserer Freunde wünschen könnten. Zur Füllung mancher Spalte des „Israelit" hat unser Mitteilungsblatt ungewollt schon beigetragen. Wir gönnen zwar dem Organ des orthodoxen Judentums den Ruhm und den Ehrgeiz, eine scharfe Klinge zu führen oder sagen wir's friedlicher, eine spitze Feder ins Tintenfaß zu tauchen. Aber die Aufregung über den in unserer Septembernummer 1928, 3. Jahrgang, Nr. 9, gebrachten Artikel Wer ist ein die sich in verschiedenen Zuschriften im „Israelit" und auch in einer offiziellen Auslassung der Mitteilungen des hessischen Landesverbandes gesetzestreuer Synagogengemeinden offenbart hat, müssen wir doch bedauern. Wenn der „Israelit", wie oben angeführt, rn nicht mißzuverstehender Weise auf den dritten der 2^2 ■'WiK in der Hagada angespielt hat, warum soll nicht auch einmal der zweite der 2^2 N!?2^X charakterisiert werden? So „einfältig" sind wir nicht, den als ein Unaussprechbares zu meiden. Aber der Artikel gab doch in keinem Worte Grund dazu, die Ausführungen auf die Trennungsorthodoxie in Hessen zu beziehen. Seit Jahr und Tag war in allen jüdischen Blättern Klage darüber geführt worden, daß das deutsche Judentum sich in Parteien und Parteichen, in Gruppen und Grüppchen zersplittere und daß die Verfolgung von kleinlichen Sonderinteressen die Lösung der Gesamtausgabe des deutschen Judentums gefährde. Was allen übrigen jüdischen Blättern Deutschlands als berechtigte Klage zugebilligt wurde, wird unserem Mitteilungsblatt zum schwersten Vorwurf gemacht. Man will eine Kränkung des orthodoxen Verbandes darin erblicken und erklärt: „Dieser Artikel, der nach der Angabe des Verfassers einen „Midrasch" gerade zum Versöhnungstage wiedergeben will, enthält in seinem Schlußeffekt Ausführungen, die so unzweideutig und für jeden um die Verbandsangelegenheiten Wissenden klar erkennbar einen schweren und scharfen Angriff auf die unabhängige Orthodoxie involvieren, datz jeder Versuch einer anderweitigen Interpretation als nicht aufrichtig bezeichnet werden niüßte". Zunächst: was heißt „nach Angabe des Verfassers". Soll mit dieser Wortwendung im offiziellen Organ des orthodoxen Verbandes dem Geiste nach gegen den Autor ein gleicher Vorwurf erhoben werden, wie im „Israelit" vom 9. Oktober 1928, Nr. 40, Seite 1, mit den Worten: „Er führt zur Klärung des Begriffs einige Sätze aus Bibel und Talmud, wie man sie aus den Weisheitsquellen von Lexikon und Konkordanz heute leicht und billig beziehen kann"? Soll also die Authentizität des Midrasch angezweifelt werden, so sei zur Information dieser Kritiker darauf hingewiesen, datz dieser Midrasch sich sowohl im Midraschtanchumah als auch im Midrasch Rabbah und auch im Jalkut Schem'auni zum 4. Buch Mose, Kap. 16, Vers 26 findet. Alles dies hätten wir zur Beruhigung der Kritiker sehr gern früher bekannt gegeben und hätten ebenso gern hinzugefügt, daß der Autor nicht die Absicht hatte, mit seinen Ausführungen die unabhängige Orthodoxie zu charakterisieren und datz in weiten Kreisen, die wir befragt haben, dem Artikel nicht diese Auslegung gegeben wurde und wir hatten sogar die Absicht, der letzten Oberratssitzung am 14. Oktober 1928 auf Grund einer telephonischen Beschwerde den Artikel zur Meinungsäußerung vorzulegen, da war aber am 9. Oktober 1928 der angeführte Artikel „Was ist neutral" im „Israelit" erschienen und hatte uns im Interesse friedlicher Fortführung der Verhandlungen zwischen den beiden Verbänden Schweigen geboten. Zum Schluß sei noch auf eine Streitfrage hingewiesen, welche in den Mitteilungen des hessischen Landesverbandes gesetzestreuer Synagogengemeinden in der deutsch-israelitischen Zeitung Nr. 23, Seite 11, hervorgezogen wird und die sich auf eine Anregung bezieht, die von unserem allgemeinen Landesverband der hessischen Regierung unterbreitet sein soll und die bezweckt hätte, „den Austritt aus den Religionsgemeinden an solchen Orten, wo nicht bereits eine selbständige Religionsgesellschaft existiert — wie in Gießen und Darmstadt — von nun an aufzugeben." Zu diesem Vorwurf geben wir einem Zeugen dieser Verhandlungen mit der hessischen Regierung selbst das Wort: „Ich möchte meine Stellungnahme wie folgt abschlietzen: 1. Bei der unter Vorsitz des Herrn Oberregierungsrat Weiffenbach, vom Ministerium des Innern abgehaltenen Besprechung betr. Entwurf des Kirchensteuergesetzes waren die Herren Rabbiner Dr. Merzbach, Sanitätsrat Dr. Bodenheimer, Bankdirektor Karl Benjamin, Diplom-Handelslehrer Jakob Simon und der Unterzeichnete anwesend. In der Niederschrift wurde vermerkt, datz Rabbiner Dr. Merzbach den gesetzestreuen Verband, SanitätSrat Dr. Bodenheimer die Israelitische Religion sgesellschast Darmstadt, Bankdirektor Benjamin und

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