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Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens · 1928-06-01 · 6 (6.1928) · p. Seite 6

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Journal
Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
Volume
3 (1928)
Issue
6 (6.1928)
Date
1928-06-01
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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An diesem Festessen muß jedes Mitglied teilnehmen; erscheint es nicht, dann soll es gerusen und beim Ausbleiben zugunsten der Hekdeschkasse und der Chewra bestraft werden. Die übliche Belustigung an Simchas Thora ist: über das Feuer springen. Will sich jemand davon befreien, so kam: er es gegen Zahlung eines gewissen Betrages tun. Wer aber länger als acht Jahre verheiratet ist, ist vom Springen entbunden. Das von dem Ehoson Thora und -Bereschis gezahlte Geld wird vom Vorstand zum Ankauf von Wein für das Festessen verwendet. Alle Verträge, die zwischen Gemeindemitgliedern abgeschlossen werden, sind durch Eintrag in das bestimmte Gemeindebuch festzulegen, damit beim Verlust einer Vertragsaussertigung deren Inhalt bekannt bleibt. Auch die in der Synagoge verkündeten Verordnungen wurden in diese Bücher eingetragen. (Diese Bücher sind noch vorhanden und werden im Museum der Gemeinde aufbewahrt.) Weigert sich ein Gemeindemitglied bei einer anhängig gemachten Klage zu erscheinen, dann mutz der Kläger den Synagogendiener noch an zwei Tagen zum Beklagten schicken und letzteren rufen lassen. Die Kosten hierfür mutz der Beklagte tragen. Kein Gemeindemitglied darf sich für eine Forderung selbst einen Gegenstand aneignen; Uebertreter müssen nicht nur den in unerlaubter Weise genommenen Gegenstand zurückgeben, sondern müssen auch noch eine Strafe zahlen. Ueber Waisenstiftungen und Stiftungen für das Hekdesch sollen alljährlich Rechnungsablagen erfolgen und die Resultate in ein Buch eingetragen werden. Gewählte Aufsichtspersonen sollen in Gemeinschaft mit dem Rabbiner die Ordnung für die Synagogenplätze übernehmen. Jedermann, der auf einen Platz in der Männer- oder Frauensynagoge Anspruch erhebt, mutz diesen innerhalb 3 Monaten eintragen lassen. Kann er für seinen Anspruch keinen Nachweis durch Belege oder Zeugen erbringen, so ist er mit demselben abzuweisen. Keinem Unverheirateten bis zu 20 Jahren soll man etwas leihen oder borgen, ohne den Vormund zu benachrichtigen. Es soll nicht mehr als einmal der Segen (Mischeberach) gesprochen werden und in diesem sollen nicht mehr als 2 Namen genannt werden, nämlich der des Rabbiners und der eines^ Verwandten. Gestattet ist aber einzuschalten: „deren Frau, Söhne, Töchter, Vater, Mutter oder Familie!" Es dürfen keine Pesulim (die sich eines Vergehens schuldig machten) zur Thora aufgerusen werden. Wer einen solchen aufrufen ließ, mutz beteuern, daß er von dem Vergehen keine Kenntnis hatte. Auch Owelin und Trauerwoche Haltende sollen weder im Bethaus von Raschi, in der Frühgottesdienstsynagoge (im ehemaligen Tanzhause, jetzigem Altersheim) noch in der Hauptsynagoge aufgerufen werden. Die Plätze in der Raschisynagoge sollen vermietet werden, mit Ausnahme derjenigen für den Monatsvorstand, den Synagogendiener und für 5 von der Gemeinde bestimmten Bal Batim (Gemeindeangehörige zur Vervollständigung des Minjan.) Der Synagogendiener darf niemanden aus der Hauptsynagoge in die Raschisynagoge holen, um in letzterer aufgerufen zu werden. Wer hier aufgerufen werden will, soll an einem Sabbat oder Festtage in die Raschisynagoge kommen. Eine am Platz wohnende verheiratete Frau soll von einem Gemeindemitglied nicht länger als 4 Wochen in Dienst genommen werden. Knecht und Mägde, die ihre Stelle verlassen wollen, ebenso Herrschaften, die sie nicht behalten wollen, müssen mindestens 1 Monat vorher aufkündigen. Haben Knechte und Mägde eine neue Stelle angenommen, bleiben aber in ihren alten Stellen, dann gehen sie des Pfandes verlustig, das sie bei der neuen Dienstherrschaft hinterlegten. Wenn ein vor Gericht Geladener beschwört, daß ein Dajan (Richter) ihm feindlich gesinnt sei, so darf dieser nicht als Richter Mitwirken. Das Spielen mit Karten ist nur in Ausnahmesüllen erlaubt. So, bei Bräutigam und Braut, bei einer Wöchnerin und außerdem bei Kranken. Aber es dürfen bei dem Bräutigam nur Männer, bei der Braut nur Frauen und bei den Kranken uiur Familienangehörige spielen. Nur am Chanukkahfest dürfen Männer und Frauen zusammen spielen. Zuwiderhandlungen müssen angezeigt werden, und wer diese Anzeige unterläßt, mutz selbst Strafe zahlen. Alle im Laufe des Jahres Verstorbenen, sollen künftighin in eine Liste einaetragen werden. Wünschen 2 Vorstandsmitglieder, daß zur Beratung einer Sache der Ausschuß zugezogen werden soll, so mutz dies geschehen. Am Sonntag soll niemand vor seiner Türe stehen, um zu praschen (seine Ware anbieten), geschweige denn weiter gehen. Jeder stehe höchstens unter seiner Türe. Von hier aus darf er 6 einem Vorübergehenden zurufen, ob er etwas zu kaufen wünsche. Ist dieser aber schon vorbei gegangen, so mutz er ihn gehen lassen und darf ihn nicht zurückrufen. Krämer, mit Ausnahme von 4, die durch das Los bestimmt werden, dürfen am Sonntag nicht unter der Tür stehen, um zu praschen. Es soll streng darauf geachtet werden, daß, niemand einem anderen Kunden wegnimmt oder wegruft. Die dazu Beauftragten sollen ihr Augenmerk hieraus richten. Es sollen auch nicht mehr als eine Person unter der Türe stehen, um zu praschen. Zuwiderhandelnde haben einen Taler Strafe zu zahlen. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der Kunden an den Kleidern ansatzt. Während des Morgens- und Abendgottesdienstes dürfen auch keine Angestellte unter der Türe stehen, um zu praschen. Wer die Strafe nicht zahlen kann, wird angesehen, als wenn er aus dem Hekdesch etwas entwendet hätte. Angestellte, Söhne und Töchter von Krämern, dürfen während der Woche nicht in die Stadt gehen, um zu praschen, sonst mutz der Dienstherr 4 Taler Strafe zahlen und der Uebertreter die Gemeinde verlassen. Handelt es sich dabei um einen Sohn oder eine Tochter, dann mutz der Vater 6 Taler Strafe zahlen. Der Sohn darf an der Türe praschen, nicht aber an der Pforte, (Eingang zur Judengasse), tut er dies dennoch, dann hat jedermann das Recht, den Kunden wegzuführen. Den Schluß dieser Ordnung bildet ein Vergleich der Wormser Juden, mit denen der Grafschaft Leiningen, die zu der Gemeinde Worms gehörten, aber zu den Unkosten seither nichts beigesteuert haben. Aus unseren Verbandsgemeinden. _ Büdingen (Oberhessen). Am 20. Mai feierte Frau Elara Strauß von hier in geistiger und körperlicher Frische ihren 80. Geburtstag. Frau Strauß, die bereits 00 Jahre m Büdingen wohnt, genießt die Sympathien der hiesigen Bürgerschaft in hohem Matze. Prinzessin Herta von Isenburg und Büdingen brachte persönlich eine Blumenspende und die Glückwünsche ihres Hauses. Eine ganz besondere Freude für die Greisin war der Besuch einer Tochter, die schon seit Jahren in Amerika lebt und in die Heimat eilte, um den frohen Tag an der Seite der Mutter uiid int Kreise ihrer Geschwister und Verwandten mitzufeiern. Friedberg. Aus Anlaß des hundertjährigen Geschästsjubilüums der Firma Mayer I. Hirsch, am 0. Juiii 1928 fand eine offizielle Feier im Hause Hirsch statt, bei der die nächsten Verwandten der Familie Hirsch zugegen waren. Zunächst ließ die Industrie- und Handelskammer Friedberg, welche durch die Herren Kommerzienrat Langsdorf, Philipp Müller, Rechtsanwalt und Notar Stahl und Dr. Göbel vertreten war, ihre Glückwünsche überbringen. Der Syndikus der Kammer, Herr Rechtsanwalt uud Notar Stahl, würdigte das seltene Fest des hundertjährigen Bestehens. Ter Vorsitzende der Industrie- und Handelskammer, Herr Kommerzienrat Langsdorf, überreichte eine Glückwunschadresse, uud brachte nochmals die Wünsche der Industrieuud Handelskammer zum Ausdruck. Die Glückwünsche der Stadtverwaltung überbrachte in Vertretung des verhinderten Bürgermeisters Herr Geh. Justizrat Windeckcr, der den Werdegang der Firma Mayer I. Hirsch schilderte und gleichzeitig betonte, daß es den Geschäftsinhabern nach den Grundsätzen eines ehrbaren Kaufmanns gelungen sei, das Geschäft zum Aufstieg zu führen. Herr Geh. Rat Wmdecker stattete bei dieser Gelegenheit den Dank der Stadt für die Tätigkeit, die Herr Louis Hirsch als Stadtverordneter geleistet hat, ab und gab dem Wunsche Raum, daß dessen Dienste auch fernerhin der Stadt erhalten bleiben mögen. — Herr Louis Hirsch dankte in bewegten Worten für die dargebrachten Ehrungen. Es gereiche ihm und seiner Familie zur besonderen Freude, daß man in so herzlicher Weise des heutigen Tages gedacht habe. — Sehr zahlreich waren die Beglückwünschungen, die von Seiten der Bürgerschaft, den Vereinen, Verbänden, der Presse usw. im Laufe des Tages dargebracht wurden. Auch von auswärts wurde der Familie Hirsch rn reichem Maße gratuliert. Diese Tatsache beweist, daß sich das Geschäftshaus Hirsch größter Wertschätzung erfreut. Möge dies auch für die Folge so bleiben! Villeroy & Boch, Mainz ■■■■3S35S55 Keramische Werke A.-Q. Mosaiklager «»»»»»«»»»» Kaiserstraße 18 ★ Fernsprecher 72 8 33S22S232S2 SBSRBBBSBnHS Mettlacher Wand- und Fußbodenplatten BBBBHjBBHSBB Feuertonwaren * Baukeramik BBBBBBBBBBB Kachelöfen und Kachelherde «wmaaiiB Lieferung und Ausführung:!

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