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Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens · 1928-06-01 · 6 (6.1928) · p. Seite 5

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Journal
Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
Volume
3 (1928)
Issue
6 (6.1928)
Date
1928-06-01
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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trag in das Gemeindebuch erfolgen; sie erlangt aber auch Gültigkeit, wenn sie unterschrieben und noch nicht eingetragen ist. Der Monatsoorstand muß bis 20 Gulden von seinem Gelde Vorschietzen, die Einnehmer sind jedoch verpflichtet, den Betrag alsbald zurückzuerstatten. Weigert sich dessen der Vorstand, so soll er mit einer Strafe von 2 Talern belegt werden. Ist der Monatsvorstand der Gemeindekasse Geld schuldig, so sind die Einnehmer verpflichtet, ihm dies rechtzeitig zu melden. Die Rückzahlung mutz vor Ende des auf seine Amtstätigkeit folgenden Monats erfolgen. Bei Uebertretung dieser Vorschrift verfällt der betreffende Monatsvorstand einer' Strafe von 3 Gulden. Wenn ein Gemeindemitglied von einem Unglück heimgesucht wird, so sollen der Monatsvorstand und ein anderes Vorstands- »Mitglied sich bemühen, den Heimgesuchten nach Kräften zu unterstützen. Die nächsten Abschnitte sind den Bestimmungen zur Wahl des Gemeindeausschusses (Eiserkaal) gewidmet, der aus 23 Mitgliedern bestehen soll, entsprechend dem kleinen Sanhedrin der einstigen jüdischen Gerichtssynode. Heiratsordnung. Wenn voll zwei Gemeindemitgliedern die erstgeborenen Kinder sich miteinander verheiraten, dann mutz das heiratende Paar zunächst Immobilien im Werte von 100 Talern besitzen. Es genügt aber auch ein verbriefter Kaufakt, wenn der Betreffend^ mehr Inimobilien hat, als im vorgenanntell Minderwert. Sodann müssen die Heiratenden noch 200 Taler haben. Das erste Kind auf der einen Seite unb das zweite auf der anderen benötigen 100 bzw. 500 Taler. Das 1. und 3. Kind 100 und Das 1. und 4. Kind — 100 und Das 1. und 5. Kind — 100 und Das 2. und 2. Kind 100 und Das 2. und 3. Kind " 100 und Das 2. und 4. Kind — 100 und Das 3. und 3. Kind — 100 und Das 3. und 4. Kind — 100 und Das 4. und 4. Kind — 100 und Das 4. und 6. Killd — 100 und 800 Taler 1200 Taler 1700 Taler 500 Taler 900 Taler 1200 Taler 1000 Taler 1500 Taler 1800 Taler 2000 Taler Die letzte Slnnme ist für jeden Fall die höchste, die verlangt iverden kann. Verheiratungen von außerhalb. Will der Bräutigam hier ansässig werden, und es handelt sich jeweils um das erste Kind der beiderseitigen Eltern, dann mutz er 300 Taler bares Geld, 100 Taler für Immobilien und 100 Taler zum Erwerb des Ortsrechtes und der Gemeindeangehörigkeit, also zusammen 600 Taler besitzen, wobei die Zehntelabgabe nicht mitgerechnet sein darf. Die Braut aus der hiesigen Gemeinde braucht nur 200 Taler zu haben, kommt die Braut aber von auswärts, dann soll sie nicht weniger als 400 Taler haben. Ist der Bräutigam von hier und die Braut von auswärts, dann genügen für den ersteren 100 Taler an bar und 100 Taler für Immobilien. Niemand solle. glauben, wenn der von auswärts kommende Bräutigam die verlangte Summe nicht besitzt, es genüge, wenn der hier wohnende Schwiegervater die fehlende Summe zulegt. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, datz das Geld zum Besten der Gemeinde von auswärts kommen mutz. An alle Gemeindemitglieder ergeht die Mahnung, darauf zu achten, datz in dieser Beziehung keine Täuschung versucht wird. Es folgt auch hier eine Tabelle für die verschiedenen Kinderstufen. Weitere Bestimmungen für die Eheschließung: Wer eine der schweren Sünden beging, (Götzendienst. Mord, Ehebruch) hat bis zu den Kindern der Geschwister der Eltern herab keinen Zutritt in der Gemeinde. Wer Diebstahl beging, hat bis zu den Kindern der eigenen Geschwister herab in der Gemeinde keinen Zutritt. UauderaC?, Mainz Kohlenhandefsgesellschaft m. b. H. Ksiserstraße 297io Telefon 3920 Beste u. billigste Bezugsquelle kür sämtliche Hausbrandkohlen ££ la. Ware! Reelles Gewicht! Bei anderen Sünden und Vergehen entscheiden über den Zutritt 17 Gemeindemitglieder. Wenn ein Gemeindemitglied viele Immobilien hat und einen Teil davon verwertet, um die benötigte Mitgift zu beschaffen, dann müssen sowohl der Verkäufer wie der Käufer einen Eid leisten, datz es sich um keinen Scheinverkauf handelt. Schwört einer derselben falsch, dann verliert er die Gemeindeangehörigkeit und mutz außerdem Strafe bezahlen. Immer ist es die Pflicht des Monatsvorstehers, beim Nachsuchen um die Gemeindezugehörigkeit zu prüfen, ob das Paar die benötigte Summe eigentümlich besitzt. Und sollte der Bräutigam selbst die Hälfte der von ihm beschworenen Summe besitzen, so müßte er doch aus der Gemeinde ausscheiden. Auch alle Gemeindemitglieder, die Kenntnis davon erlangen, datz falsche Angaben gemacht worden sind, müssen dies melden bei Vermeidung von Strafen. Von dem Geld, das bei einer Verheiratung von auswärts kommt, sind 3 Prozent vom ersten Hundert des Betrags und außerdem 12 Taler in die Gemeindekasse zu zahlen. Wenn bei einer beabsichtigten Eheschließung die erforderliche Mitgiftsumme nicht vorhanden ist, aber die Gemeinde Interesse an dieser Eheschließung hat, können Ausnahmen zugelassen werden. In diesem Falle entscheidet eine Versammlung, bestehend aus sämtlichen Vorstandsmitgliedern, 17 anderen Personen, darunter die Gemeindeordnungsbestimmer und ferner dem Rabbiner. Bei der Abstimmung dürfen nicht mehr als 5 Stimmen sich gegen den Antrag wenden. Bei einer Hochzeit, die Auswärtswohnende hier abhalten, darf der Rabbiner nicht eher die Trauung vornehmen, bis der Gemeindevorstand unterrichtet ist und Vorsorge treffen kann, daß das Paar alsbald nach der Hochzeit auch wirklich abreist. Verheiraten aber Gemeindemitglieder Söhne oder Töchter, dann dürfen sie das junge Paar bis zu 2 Jahren in ihrem Haus behalten, vorausgesetzt, daß sie 200 Taler Kaution dafür hinterlegen, datz das Paar spätestens nach dieser Zeit wegzwht. Schulden sowie alle Abgaben an die Gemeinde müssen vor der Trauung beglichen werden. Wer am Sabbat vor der Hochzeit kein Spinnholz macht, darf in der folgenden Woche die Hochzeit nicht abhalten. (Es kann angenommen werden, daß am Sabbat vor der Hochzeit die Freundinnen und Freunde der Braut von den Eltern bewirtet wurden. Da die Eingeladenen der Braut ein Spinnrad zum Geschenk machten, war dies der Sabbat Spinnholz). Liegen besondere Umstände nicht vor, dann soll am Freitag keine Hochzeit stattfinden. Hat das heiratende Paar nicht zusammen 1200 Taler, dann soll es am Spinnholztage kein Konfekt austeilen. Ferner dürfen Bräutigam und Braut am Sabbat beim Frühgottesdienst keinen Kuchen und Branntwein austeilen, bei einer Strafe von 6 Talern im Uebertretungsfalle. Gleiches gilt für Barmizwos bei gleicher Strafe. Am Siwlonosabend dürfen 10 Leute eingeladen werden; am Hochzeitsabend 20 Erwachsene und 10 junge Leute. Zur Beschneidung können außer den Verwandten, dem Mohel und dem Gevatter nur 10 Männer eingeladen werden. Keiner Festlichkeit sollen mehr als ein Vorbeter beiwohnen. Wer den Chower-Titel erhält, darf nur dem Rabbiner, den Vorstehern, den beiden Hekdeschvorstehern (Hospital), seinen Verwandten und den Dajonim Lekach (Konfekts schicken. Die Katuba (Eheurkunde) soll von dem Vorbeter und dem Synagogendiener als Zeugen mit unterschrieben werden. Als Vergütung hierfür sind je 13 Batzen zu entrichten. Bei dem Trauungsakt sollen 2 Bachurim als Zeugen fungieren. Ihre Vergütung beträgt je Y\ Gulden und außerdem freies Essen. Alle Kinjonim (ein Brauch, bei dem als Zustimmungserklärung ein Tuch ungefaßt wird) sollen vor der Chupe geschehen und nachdem alle ausgeführt sind, soll der Segen gesprochen werden. Die Zeugen bei den Kinjonim müssen die entsprechenden Schriftstücke innerhalb 8 Tagen unterzeichnen. Für beschlossene Gemeindeverordnungen sind zur richtigen Durchführung derselben innerhalb 8 Tagen Aufsichtspersonen zu wählen. Diese haben auch beim Verkauf von Fleisch, Milch, Käse, Wein, Bier usw. darüber zu Wachen, datz Maße und Gewichte richtig eingehalten werden. Wird ein Gemeindemitglied zum Wirt ernannt, so hat außer ihm niemand das Recht, Wein zu verkaufen. Nur in Gebinden von Y Ohm aufwärts ist freier Verkauf erlaubt. Choson Thora wird derjenige in der Gemeinde, der als letzter vor dem Sukkothfest sich verheiratete. Zum Festessen im Gemeindehaus muß er 3 Gulden beisteuern. Derjenige, der vor diesem sich verheiratete, wird Choson Bereschis und muß 2 Gulden zum gleichen Zweck zahlen. Beide müssen auch dem Synagogendiener eine Zuwendung machen. 5

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