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Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens · 1928-05-01 · 5 (5.1928) · p. Seite 4

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Journal
Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
Volume
3 (1928)
Issue
5 (5.1928)
Date
1928-05-01
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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Erwerbsgruppen, und zwar bestimmter Handwerksarten sowie der freien Berufe in Hessen gestattet, nämlich: Selbstäiidig Arbeiter Gärtner 1 3 Monteure und Jiistallateure 5 7 Uhrmacher 22 4 Sattler 77 49 Tischler 16 11 Bäcker 22 15 Fleischer 355 103 Näher und Näherinnen 8 9 Schneider und Schneiderinnen 140 62 Schuhmacher 51 21 Geistliche 21 Lehrer 87 Rechtsanwälte 58 Aerzte 112 Die vorstehenden Zusammenstellungen beweisen, daß immerhin eine nicht ganz unbeträchtliche Anzahl hessischer Juden sowohl in der Landwirtschaft als auch im Handwerk beschäftigt ist und ihr Auskommen findet. Die wirtschaftliche Entwicklung, welche immer mehr das Fortkommen im Handel erschwer: und den kleinen Kaufmann sowohl in der Stadt als auch auf dem Lande in seiner Existenz gegenüber den großen Betrieben bedroht, ergibt in stärkstem Matze die Notwendigkeit, mehr wie bisher die Jugend aus dem Handel heraus insbesondere dem Handwerk zuzuführen. Alle Bestrebungen in dieser Hinsicht durch geeignete Berufsberatung und Vorbildung haben daher m. E. den Anspruch auf weitgehendste Förderung aller Kreise im Interesse der jüdischen Gesamtheit Hessens und Deutschlands, insbesondere auch in dem bevölkerungspolitischen Sinne, aus diese Weise die wirtschaftliche Grundlage vermehrter Eheschließungen und stärkeren Nachwuchses zu schaffen. Auch hier gilt, wie in den obigen. Betrachtungen des erschreckenden Resultates der allgemeinen Bevölkerungsbewegung der hessischen Juden'die gleiche Erkenntnis und das gleiche Wort: Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg. Das Archiv der Israel. Gemeinde Worms enthält viele Hundert interessanter Schriftstücke, die bisher noch nicht der Veröffentlichung zugeführt wurden. Die teilweise Bekanntgabe der Dokumente soll mit Hilfe der Beamten der Gemeinde, die sich in liebenswürdiger Weise zur Mitarbeit zur Verfügung stellten, in zwangloser Weise im „Mitteilungsllatt" erfolgen. I. Kiefer, Mitglied des Vorstandes. Wormser Gemeinde-Ordnung vor 200 Jahren. I. Kiefer, Worms. I. Die nachfolgende, im Auszug wiedergegebene Gemeindeordnung wurde im November 1728 von folgenden Gemeindeangehörigen beschlossen: Aron Levi, 1. Vorsteher; Jsack, Vorsteher; Aron Dalsheim, Vorsteher; Akiba, Der Aelteste; Walik Blün, Der Geehrte; Maier Blün, Dajan; Wolf, Sofer; Moses Weinheim. Sie wurden dazu gewählt von den Vornehmsten und Aeltesten unter Leitung des Rabbiners Menachem Mendel. Die Bestimmungen sollen für 3 Jahre Gültigkeit haben und darauf wieder 3 Jahre, wenn keine Aenderungen beantragt wiirden. Diese Gemeindeordnung umfaßt nicht weniger als 122 Abschnitte und behandelt nicht nur den Gottesdienst, Steuern und Abgaben, sondern auch vieles andere. Auffallend ist, wie jedes geringe Vergehen gegen diese Ordnung mit Strafen geahndet wird. Die Strafen wurden aber nicht etwa aus einem strengen Regime heraus festgesetzt, sondern als außerordentliche Beisteuern zu den sonst nicht aufzutreibenden Ausgaben für Unterstützung der Armen, des Hospitals und dergleichen. Die ersten Abschnitte sind den Bachurim gewidmet. Von ihnen dürfen sechs in jedem Halbjahr angenommen werden. Ueber diese Anzahl hat der Monatsvorsteher zu Wachen; sind mehr angenommen, so mutz letzterer 6 Thaler Strafe bezahlen. Die Bachurim haben freien Sabbattisch; sie müssen alltäglich zwei Stunden vor- und zwei Stunden nachmittags Talmud und Kommentare lernen und müssen einen sittlichen Lebenswandel führen. Wird einer mit der Tabakspfeife auf der Straße gesehen, dann hat er sofort den Anspruch auf freien Sabbattisch verloren. Die Bachurim sollen immer zu Hause bleiben und fleißig lernen. 4 Lehrer, die mit ihren Schülern Talmud lernen, dürfen nicht mehr als 8 Schüler annehmen bei 8 Stunden täglichem Unterricht. Die halbjährliche Vergütung für jeden Schüler beträgt 414 Thaler ' Lehrer,' die Chummesch, Tefiloh und Alphabet lehren, dürfen zehn Stunden täglich unterrichten und erhalten eine halbjährliche Vergütung von 4 Thalern für jeden Schüler. . Wenn ein Gemeindemitglied für seine Kinder einen Lehrer in sein Haus nimmt, so darf dieser einschließlich jener Kinder nicht mehr als sechs Kinder unterrichten, bei täglich 6 Stunden Unterricht und einer halbjährlichen Vergütung von 4% Thalern pro Schüler. Die Talmudabteilung feierte stets ein Schlutzfest rm Gemeindehaus, zu dem alle Talmudgelehrten erscheinen mutzten, um den Talmudvortrag des Rabbiners (Drusch) anzuhören. Nach solchen Schlußfesten wurde ein Mahl veranstaltet, zu dem jeder Verlobte in der Gemeinde Yi Grundgebühr und dazu einen Zuschlag zahlen mußte, der sich nach der Höhe der Mitgift richtete. Jedes andere Gemeindemitglied mußte Y Batzen zahlen und einen abgestusten Zuschlag, der sich nach seinem Vermögen richtete. Wer nicht am Essen teilnahm oder Yi Gulden Beitrag leistete, brauchte keinen Wein zu stiften. Die Bestimmungen über den Gottesdienst nehmen naturgemäß einen breiten Raum ein. Morgens, nachdem der Shnagogendiener schon zum zweiten Mal an die Synagogentür geklopft hat, soll angefangen werden, Psalmen zu rezitieren. Abends sobald der Synagogendiener mit dem Rufen fertig und in die Synagoge zurückgekehrt ist, soll der dazu Beauftragte beginnen die Lichter anzuzünden. Der Vorbeter soll aber nicht eher anfangen, bis das Anzünden beendet ist. Dem Synagogendiener war einzuschärfen, sich mit dem Rufen zu beeilen, damit es jedermann möglich wäre, vor Beginn des Gottesdienstes zu erscheinen. Das Aus- und Einheben an Sabbat, Feier- und Wochentagen soll verkauft werden. Hält der Rabbiner aber am Sabbat einen Vortrag, so hat er Anspruch auf das Aus- und Einheben, selbst dann, wenn er zur Thora aufgerusen wird. Nun schließen sich ins einzelne gehende Bestimmungen über das Versteigern der Mizwohs an, wozu auch das Stehen neben der Thora gehörte. Dann folgt: Es ist nicht gestattet, ein Kind mit zur Synagoge zu nehmen, bei dem noch Unreinlichkeiten zu befürchten sind, oder ein solches, das noch nicht imstande ist, „Amen und Jehe schmeh rabo" zu sagen. Strafe hierfür 1 Pfund Wachs zur Synagogenbeleuchtung. Wer nicht wenigstens ein Pfund Wachs hat, darf die Kerze am Jom Kippur nicht aufstecken. Abtropfendes Wachs, darf nicht mitgenommen werden, andernfalls ist ein Pfund Wachs"' als Strafe zur Shnagogenbeleuchtung zu liefern. Alljährlich nach dem Verföhnungsfest soll der jeweilige Monatsvorsteher einen Dukaten der Gemeindekasse entnehmen und hierfür ein Festessen für die Vorbeter veranstalten. Dieses Essen darf er bei sich oder sonstwo abhalten. Es soll Niemand in der Synagoge mit einem Nichtjuden oder einer Nichtjüdin reden; wenn nötig, soll er aus der Synagoge gehen und dort mir ihnen seine Sachen erledigen. Uebertreier zahlen 1 Pfund Wachs zur Shnagogenbeleuchtung. Mitglieder der Gemeinde, die in der Synagoge miteinander sprechen, werden mit Yi Pfund Wachs bestraft. Am Sabbat Parschat Para (einem der 4 schönen Sabbate, an denen 2 Thoras ausgehoben werden) gehören alle Mizwobs den Bachurim. Besteuerung. £\t Maarichun (Schätzer für die Abgaben) sollen durch die Vorstände und dem äußeren Kahl (Auserwählte der Gemeinde) zuiammeu von 23 Mann gewählt werden. Die Art wie diese Wahl vor sich geht, ist folgende: Die Zahl der Schätzer ist fünf, davon sind 2 den Vorstands¬ und 3 den Gemeindemitgliedern zu entnehmen. Die Gewählten dürfen nicht miteinander verwandt sein. Auf Kosten der Gemeinde dürfen die Schätzer Ausgaben in Höhe von 10 Gulden machen, alle Mehrausgaben müssen sie aus eigener Tasche zulegeii. ™ ein Maarich also ein Schätzer, gewählt ist, soll die Wahl der übrigen nicht eher weiter gehen, bis der erstere gerufen wurde und sich int Gemeindezimmer aufhält. Sind auf diese Wene alle fünf Schätzer beisammen, so haben sie sich in ein besonderes Zimmer zu begeben und dürfen von hier nicht eher fort- §relCni Schatzung beendet ist, selbst bann nicht, wenn die o ow die ganze Nacht in Anspruch nimmt; — Ilebertretung: 2 Dukaten Strafe für das Hospital. o: müssen schwören, daß sie Niemanden aus o.^bundschaft niedriger oder aus Feindschaft höher einschätzen. Gibt em Mitglied der Gemeinde einen Maarich als ihm feindlich ge- SIi!>,m°"'zu"eutAk°n^ tC' ber tctreffenbe" Schätzung der

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