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Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens · 1928-01-01 · 1 (1.1928) · p. Seite 2

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Journal
Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
Volume
3 (1928)
Issue
1 (1.1928)
Date
1928-01-01
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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unserer bisherigen Anstrengungen. Aber bei aller schuldigen Achtung, die wir der Staatsregierung und den Staatsmatznahmen entgegenbringen, müssen wir doch Stellung nehmen zu diesem für uns so nachteiligen Bescheid. Gewitz ist der hessische Staat heute in grotzen sinanziellen Schwierigkeiten. Die Schwierigkeiten find so grotz, datz der selbständige Fortbestand des hessischen Staates gefährdet ist. Wir begreifen deshalb, datz man sich zu neuen Ausgaben nicht leicht entschließen kann. Wenn aber Zehntausende und aber Zehntausende von Reichsmark zur Förderung von Ausstellungen, die häufig weder notwendig noch Erfolg versprechend sind, aus Dispositionsfonds ausgeworfen werden, dann hätte man auch, unserem Urteil nach, einmal für unsere Aufgaben zunächst eine autzeretatsmätzige Beisteuer leisten können. Denn schlietzlich ist die Ausrechterhaltung von Religionsgemeinden, die Stärkung von religiösen Ueberzeugungen, die Erziehung zu religiöser Weltanschauung doch auch eine Kulturaufgabe, deren sich der Staat ohne Gewissensbisse annehmen darf. Andere deutsche Staaten haben dies auch bereits erkannt: In Preußen, in Bayern, in Württemberg und Baden werden sehr wesentliche Beträge den israelitischen Religionsgemeinschaften aus Staatsmitteln zur Verfügung gestellt. Unser hessischer Staat glaubt dies ablehnen zu müssen, und zwar auch noch mit dem ausdrücklichen Hinweis daraus, datz die Anträge des Landesverbandes der israelitischen Religionsgemeinden Hessens mit Rechtsansprüchen nicht begründet werden können. Wir fragen uns hierbei erstaunt, wie wir als Juden zu Rechtsansprüchen hätten kommen sollen. Bis vor ungefähr 70 Jahren haben wir einen endlosen Kampf zu führen gehabt, datz man uns überhaupt die einfachsten Menschenrechte zubilligte; zu Rechtsansprüchen für unsere religiöse Gemeinschaft sind wir weder in der vorrevolutionären noch in der nachrevolutionären Zeit gekommen. Wir haben es immer mit Stolz als unsere Pflicht betrachtet, unsere religiösen Ausgaben aus eigener Kraft zu erfüllen und haben dabei durch die Sparsamkeit und den hilfsbereiten Sinn unserer Glaubensgenossen sogar noch die Mittel ausgebracht, um kommunalen und überkonfessionellen Wohlsahrtseinrichtungen wesentliche Hilfe zu leisten. Dabei haben wir in jahrhundertelanger Emsigkeit Stiftungen geschaffen, die, wenn man sie für ganz Hessen summiert, gewitz einige Millionen ausmachen. Die Inflationszeit hat diese Werte, durch welche dem Staate viele Hilssmatznahmen abgenommen werden konnten, vollkommen Hinschmelzen lassen und nur infolge dieses allgemeinen Inftationszusammenbruchs und der Wertlosigkeit der Kriegsanleihen, in welche die jüdischen Stiftungen zumeist umgewandelt worden waren, sind wir in eine solche Kalamität gekommen, datz wir heute die Hilfe des Staates anrufen mutzten. Vielleicht find diese wenigen Hinweise schon Begründungen eines ungeschriebenen Rechtsanspruchs. Die Stellungnahme unserer hessischen Regierung wird aber noch unverständlicher, wenn man den abschlägigen Bescheid, den wir erhielten, vergleicht mit der Stellungnahme, welche die Regierung zu ähnlichen Forderungen der christlichen Religionsgemeinschaften seit Jahren einnimmt. Zwar berufen sich die christlichen Kirchen bei ihren Forderungen auf Staatsbeihilfen auf die Tatsache, datz kirchliche Güter vom Staate oder dessen Rechtsvorgängern konfisziert worden seien und datz ihnen infolgedessen ein Entgelt zustehe. Die Staatsregierung hat nun zwar in den letzten Jahren erhebliche Zuschüsse für die Kirchen bewilligt, aber unter dem ausdrücklichen Hinweis daraus, datz er Rechtsansprüche der Kirchen nicht anerkenne. Wenn tatsächlich erfolgte Konfiskationen die Bewilligung von Mitteln aus B i l l i g k e i t s gründen als motiviert erscheinen lasten, dann sind die Ansprüche der jüdischen Ge- 2 meinden aus solche Beihilfen erst recht motiviert: Denn konfisziert hat man unsere jüdischen Güter zu allen Zeiten. Vom ersten Kreuzzug angesangen bis in die letzten Jahrhunderte hinein hat man Gebäude und Gelände einzelner Juden und vieler Iudengemeinden den Eigentümern weggenommen und neuen Zweckbestimmungen zugesührt. Datz man diese im Besitz verwandelten Gemeindegüter mit dem Ausdruck „Iudenerbe" bezeichnet hat, kann in keinem einzigen Falle die rechtmätzige Übertragung vom alten auf den neuen Besitzer erweisen. Aber wir fragen weiter: Zahlen wir Juden nicht auch einen wesentlichen Beitrag zu der Summe, die heute aus Staatsmitteln den christlichen Kirchen zur Verfügung gestellt werden? Wenn man uns anteilsmätzig berücksichtigt hätte, dann wäre doch wenigstens ein Zeichen der Bereitwilligkeit gegeben worden, uns in unserer religiösen Rot nicht unserem Schicksal allein zu überlassen. Man weist auf der einen Seite daraus hin, datz begründete Rechtsansprüche für unsere Gesuche nicht vorliegen, macht aber auf der anderen Seite nicht den Versuch, für unsere innerlich berechtigten Ansprüche Rechtsgrundlagen zu schaffen. Man brauchte unsere Gesuche nur dem Landtag zu einer Beschlutzfassung vorzulegen, dann wäre die Bewilligungsmöglichkeit wohl sehr schnell gegeben. Denn wir haben das Vertrauen zu den Vertretern des hessischen Volkes, datz sie zu unserer Angelegenheit, aus ihrem Rechtsgefühl heraus, d i e Stellung nehmen werden, die wir hier aufgezeigt haben, und die der Parität entspricht. Der Finanzausschuß der Zweiten Kammer führte in seinem Bericht zu dem Hauptvoranschlag pro 1876/78 Anlage Nr. 45, Anlage Nr. 125 unter anderem aus, datz auch für die ständigen Bewilligungen, die die katholische Kirche zu ihren Ausgaben für allgemeine kirchliche Zwecke aus der Staatskasse bezieht, rechtliche Verpflichtungen des Staates von erheblicher Bedeutung nicht find. Der Bericht schlietzt mit folgenden Worten: „Erhält aber die katholische Kirche Mittel aus der Staatskasse, also zu Lasten aller Steuerzahler ohne Unterschied der Konfession, so dürften, wie wir das schon in der Einleitung anerkannt haben, der evangelischen Kirche gleichfalls Zuschüsse aus der Staatskasse zuzustehen sein. Wir beanstanden deshalb, solange die katholische Kirche mit staatlichen Mitteln unterstützt wird, der Parität wegen, die Gewährung solcher gleichfalls an die evangelische Kirche nicht." Aus allen diesen Gründen können wir uns mit dem uns zuteil gewordenen Bescheid nicht zufrieden geben; denn dieser Bescheid versagt uns nicht nur als Juden ein dringendes Recht, er beschämt uns auch als Hessen, weil wir im Lande der sog. Weimarer Koalition hinter zeitgemätzen Auffassungen zurückstehen wie sie in Preutzen, Bayern usw. bereits zur Selbstverständlichkeit geworden sind. Wir werden unsere Landesverbandsmitglieder von dem weiteren Gang der Verhandlungen lausend unterrichten. Wir möchten aber nicht wegen dieses Bescheides, der uns wieder einmal zeigt, datz wir vor allem auf eigene Kraft angewiesen sind, einen Pessimismus in unseren Kreisen einziehen lassen. Wir bitten auch unsere Mitglieder, wegen dieser gewitz schmerzlichen Enttäuschung nicht etwa in ihrer Hilfsbereitschaft und Gebefreudigkeit für allgemeine soziale und Wohlsahrtszwecke zu erlahmen. Widerständen zum Trotze haben wir — wie von altersher — so auch heute, diese religiösen Menschheitspslichten nach Kräften zu pflegen. Widerstände sind vielmehr dazu da überwunden zu werden Wir werden unsere Anstrengungen nach allen Seiten steigern, erwarten von unseren Mitgliedern weitere willige Bereitschaft, und wir werden unser Ziel erreichen, weil wirs erreichen müssen.

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