Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Journal
- Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Volume
- 2 (1927)
- Issue
- 10 (10.1927)
- Date
- 1927-10-01
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
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- Alsfeld 1× ep/1043994
- Hanau 1× ep/1047937
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vnr. Angesichts der geschilderten traurigen Verhältnisse muß die im Frühling des Jahres 1926 erfolgte Gründung eines Landesverbandes der i s r a e l. R e l i g i o n s g e m e i n d e n Hessens als eine erlösende Tat bezeichnet werden. Die Männer, die sich in erster Linie um das Zustandekommen dieser Vereinigung bemühten, haben — das zeigt schon die bisherige Tätigkeit des Verbandes — ein Werk geschaffen, das den Hess. Juden zum Segen gereichen wird. Es wird möglich sein, den kleinen Gemeinden ihre religiösen Einrichtungen zu erhalten und die Lehrer vor den schlimmsten materiellen Sorgen zu bewahren. Bis zum 1. Oktober d. I. hat der Verband bereits 9000.— Jl als Beihilfen für ungenügende Lehrergehälter bewilligt und beschlossen, seine Mittel in e r st e r Linie für Unterricht und erst in zweiter Linie zur Förderung des gemeindlichen Gottesdienstes zu verwenden. Es sind Wanderlehrer angestellt worden, die vom Ver- ' bande besoldet werden. Wo keine Lehrkräfte vorhanden sind, fallen die Neubesetzungen von Stellen bewirkt oder durch den Schulausschutz weitere Wanderlehrer berufen werden. Ganz besonders verdient betont zu werden, daß Zuwendungen ohne Rücksicht auf die religiöse P a r t e i e i n st e I - l u n g der Bedachten erfolgen, an liberale wie an orthodoxe Verbandsgemeinden und Lehrer, weil man weiß, daß ohne die letzteren das religiöse Leben in den Gemeinden erstirbt. Die Lehrerschaft Hessens ist durch die Kollegen S i m o n aus Dar m st a d t und K a h n aus Alsfeld im Oberrate in bester Weise vertreten. Beide sind zielbewutzte, energische Männer, denen das Wohl der Lehrer und der Schule in erster Linie am Herzen liegt. In wohltuendem Gegensätze zu der zum Teil rechtlosen Stellung eines großen Teiles der israel. Religionslehrer befinden sich die an öffentlichen Volksschulen Hessens angestellten jüdischen Lehrer. Seit mehreren Dezennien sind diese Schulen gemein s a m e , d. h. sie sind für die Kinder sämtlicher Angehörigen einer politischen Gemeinde bestimmt. Nur bei dem Unterrichte in der Religion sind die Kinder stets getrennt. Ta dieser Unterricht von dem oder den Lehrern der betreffenden Konfession erteilt werden muß, liegt der israel. Religionsunterricht als ein obligatorisches Unterrichtsfach in den Händen der an der betreffenden Schule wirkenden israel. Lehrer oder Lehrerinnen. Zur Zeit sind nach meinen Feststellungen ca. dreißig seminaristisch gebildete israel. Lehrer und Lehrerinnen, also eine verhältnismäßig große Zahl, an Simultan- oder höheren Schulen Hessens angestellt. Tie Verhältnisse sind aber in den letzten Jahren schlechte^ geworden. Nicht als ob in irgend einer Weise die Schulbehörde'^dem israel. Lehrer die Befähigung für den Gesinnungsunterricht abspreche, die Stellung der Lehrer selbst ist unverändert die gleiche geblieben. Aber Tatsache ist, daß in den letzten Jahren kein jüdischer Lehrer mehr Anstellung gefunden hat. Die kleineren politischen Gemeinden wünschen keinen jüdischen Lehrer, zumal auch die Zahl der israel. Kinder immer geringer wird. Auch der israel. Religionsunterrickt an den höheren L e h r an st a l t e n des Freistaates Hessen ist ein geordneter. An den Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen und höheren Töchterschulen des Landes teilen sich Rabbiner und seminaristisch gebildete Lehrer in den Religiousu.'.tcrc'.ht, der bis zur obersten Klasse obligatorisch ist, uud zwar meistens in der Weise, daß die ersteren die Schüler und Schülerinnen der oberen, uud die letzteren die der unteren Klassen unterrichten. Die Religionslehrer sind außerordentliche Mitglieder des Lehrerkollegiums, denen allerdings nur in Ausuahmefällen eine Teilnahme an den Konferenzen, insbesondere den Versetzungskonferenzen, zugestanden wird. Dagegen werden die Religionsnoten in die Zeugnisse, auch in die Maturitätszeugnisse, aufgeiiommen. Zusammenfassend kann hiernach gesagt werden, daß das jüd. Schulwesen im Freistaat Hessen vielleicht mit Ausnahine der größeren Städte, noch weit davon entfernt ist, ein ideales genannt zu werden. Hier bietet sich dem neu gegründeten Landesverband ein weites Feld der Betätigung. Eine landgräfliche Verordnung aus der Mitte des 18. Jahrhunderts. Folgende interessante landgräfliche Verordnung aus dem Jahre 1746 wurde uns von Herrn Lehrer Marx in Gießen, der sie alten Akten der hiesigen ifraelitischen Gemeinde entnommen hat, zum Nachdruck freundlichst zur Verfügung gestellt: Von GOttes Gnaden Wir LUDWIG Landgraf zu Hessen, Fürst zu Hersfeld, Graf zu Catzeneinbogen, Diez, Ziegenhain, Nidda, Hanau, Schaumburg, Isenburg und Büdingen, 2c. Jhro Russisch-Kayserlichen Majestät bestellter General-Feld-Marschall, des St. Andreaswie auch Königlich-Preußischen schwarzen Adler-Ordens Ritter 2C. 2c. L: G: Euch ist erinnerlich, was verschiedene gnädigste Verordnungen wir, wegen Unserer Schutz ungehörigen Juden, sowohl in ansehung des schantzens worzu sie bey Kriegszeiten entweder selbst einen Mann stellen oder demjenigen, welcher Vor sie zu sothaner arbeit eingestellet wird, 10 alb. tägl. bezahlen sollen, unter dem 31. Januar 1735, sodann auch, wegen der einquartirung bey durch Zügen frembder Völker als, wovon ged. Juden zwar frey gelaßen, anstatt der Natural Einquartirung und würkl. Belegung aber bey jeder gemeinde, wo sie seßhaft sind mit Geld Concuriren und einen proportionierten billigmäßigen Beytrag thun sollen, unterm 22ten April 1735ten Jahres, sodann wegen anderer Kriegs frohn Diensten, als Bottengehcn, Brieftragen, Wegweißen und gaßen Spieß Tragen, als wor Zu die Juden ebenfalls, gleich unseren Christl. unterthanen angehalten, Ihnen aber auch frey gelaßen werden solle, sothane Dienste entweder selbsten zu praestiren, oder wenn es thunlich, durch einen anderen tüchtigen Mann auf ihre Kosten verrichten zu laßen unterm 19ten Dec. oben ged. 1735te Jahrs, und sonsten ergehen laßen, welche letztere Verordnung jedoch nach unserm weiteren Befehl Vom 9ten April 1738 und der gehabten ersten intention nur auf d-e Kriegszeiten und Casus necessitatis extendiret, im Uebrigen aber diesfalls, wie es in denen Friedens Zeiten in jedem Ambt üblich und herkömmlich geweßen, gehalten, und die Judenschaft behm alten Herkommen gelaßen werden solle. Nun hat zwar die gesambte Judenschaft, um sie Von der ein quartirung und denen würkl. angemutheten Kriegs- und anderen Personal frohnden zu Verschonen abermahlen unterthänigst nachgesucht, und des falls wir felbige zu hart gehalten, und zu Verrichtung derer Kriegsfrohnden in Persohn adstringiret, auch die Natural Einquartirung ihnen obtrudiret würde, beschwerende Vorstellung gethan. Nachdem wir aber alle Vor ged. Verordnungen, auf die jetzige Kriegs Zeiten fo lange andauern werden, alles ihres inhalts zu renoviren, und anbey dahin zu extendiren resp. zu limitiren, und zu interpretiren Vor gut befunden, daß nehmt, die Juden 1) fo lange der Krieg daueret, zu alle Personal-Kriegs frohn Diensten, als schautzen, wegweißen. Brieftragen und Bottcngehen, entweder in Persohn, oder mit geld, behgezogen werden, mithin so thanen Dienste entweder in der Reyhe und Ordnung selbsten Verrichten- ^hokoiade, * tfralineru 5