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Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens · 1927-10-01 · 10 (10.1927) · p. Seite 4

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Journal
Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
Volume
2 (1927)
Issue
10 (10.1927)
Date
1927-10-01
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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Das jüdische Schulwesen des Freistaats Hessen in Vergangenheit und Gegenwart. Von Josef Marx, Gießen. Außer der geforderten gleichartigen, also seminaristischen Bildung und den 20 Pflichtstunden pro Woche machte die Regierung die Anstellung eines Religionslehrcrs mit den Rechten eines Volksschullehrers davon abhängig, daß die einen Schulbezirk bildenden Gemeinden sich zur Ausbringung des Grundgehalts einschließlich W o h n u n g s e n t s ch ä d i g u n g verpflichten und der Lehrer das S ch ä ch t a m t nicht weiterhin a u s ü b e. Solche Bedingungen einzugehen, waren die meisten Landgemeinden nicht bereit, andere aber auch in der Tat finanziell so schwach, daß sie größere Opfer, als die bisherigen, nicht bringen konnten. Eine ganze Reihe von Gemeinden war bereit, alle Vorbedingungen zu erfüllen, aber aus den Schächter glaubte man nicht verzichten zu können. Der Minister erwähnte s. Zt. in einer Kammersitzung, daß bei einer Gemeinde in: Odenwald, die dem Lehrer 800.— Jl Gehalt zahle, die definitive Anstellung erfolgen könne, wenn die Gemeinde das Grundgehalt von 1000.— Jl zahle. War es nicht traurig und beschämend zugleich, daß kein Fonds vorhanden war, aus dem man in einem solchen Falle einen Betrag von 200— Jl nehmen konnte, um einem Lehrer eine menschenwürdige Existenz zu verschaffen? In dem s. Zt. nicht verabschiedeten Organisationsentwurs der Regierung war eine solche Kasse auch vorgesehen. Die Regierung wollte den Betrag von 15 000.— Jl pro anno hierzu zahlen. Wie segensreich hätte ein solcher Betrag verwendet werden können! Ich habe oben bereits angedeutet, daß die Zahl der geforderten Pslichtstunden eine zu hohe war und nur erreicht Wörden konnte durch eine vollständig aufreibende Tätigkeit, die sich aus 4, auch aus 5 Gemeinden erstreckte, aus Plätze, die weitab von der Eisenbahn liegen. Verschiedene Gesuche, einen Teil der Wegestunden bei der Berechnung zu berücksichtigen, wurden abschlägig beschieden. Der vor einigen Jahren verstorbene Lehrer Neumark in Altenstadt erteilte an sechs Plätzen 20 Religionsstunden, um mit den Rechten eines Volksschullehrers angestellt zu werden. Der anstrengendste Tag für ihn war im Sommer und Winter der Sonntag, an dem er morgens 348 Uhr von Hause marschierte. Gegen 9 Uhr war er in dem 6 Kilometer entfernten Orte angelangt, wo er 2 Stunden unterrichtete. Dann ging es 134 Kilometer weiter. Dort Unterricht von 1134—1234. Um 341 Uhr Marsch von 3)4 Kilometer. Von 1)4—434 waren dann die letzten 3 Unterrichtsstunden des Tages. Um 4)4 begab sich dann der abgehetzte Mann aus den Heimweg, der nun 11 Kilometer lang war. So hatte er also an jedem Sonntage 22 Kilometer zu Fuß zurückgelegt, denn eine Bahnverbindung gab es nicht. An den Wochentagen war die Tätigkeit etwas erleichtert, da er die Plätze mit der Bahn erreichen konnte. Dabei war der Mann ein Sechziger! Und das Einkommen dieses Lehrers, der, nebenbei gesagt, 25 Jahre in Altenstadt tätig war? 1560.— Jl und 200.— Jl Wohnungsentschädigung. Natürlich wäre die Stelle im Laufe der Zeit durch die Alterszulagen besser geworden, wenn der Inhaber nicht durch den Tod vorzeitig abberufen worden wäre. Angesichts einer solch aufreibenden Tätigkeit, wie sie die Vergünstigung einer definitiven Anstellung unumgänglich nötig machte, kann man es schon fast verschmerzen, daß die Negierung seit 1920 keinen Lehrer, selbst wenn er die Vorbedingungerl erfüllen wollte, definitiv anstellt, zumal auch die Lage der noch im Amte befindlichen Lehrer trotz ihres Desrnitivums keine rosige genannt werden kann. In dem Gesetze betreffend die Besoldung, die Ruhegehalte und die Hinterbliebenenversorgung der mit den Rechten der Volksschullehrer angestellten israelitischen Religionslehrer heißt es in Art. 2: Der Staat ist berechtigt, seine Leistungen um den gleichen Betrag zu kürzen, als die israelitische Gemeinde hinter den für sie festgesetzten Verpflichtungen z u r ü ck b l e i b e. Wer von den 15 definitiv angestellten Lehrern hätte es für möglich gehalten, daß dieser Paragraph einmal in praxi angewandt werden könnte? Und doch ist mir bereits ein solcher Fall bekannt geworden, in dem die Anstellungsgemeinde erklärt, die Pflichtbeiträge um 500.— JH kürzen zu müssen, was alsdann zur Folge haben würde, daß der Staat dasselbe tut. Wenn der Gemeinde also nicht von irgend einer Stelle alljährlich der Betrag von 500.— Jl zusließt, was der Konsequenzen wegen kaum denkbar ist, wird der betreffende Lehrer in seinen Bezügen um 1000.— Jl pro anno gekürzt, mit anderen Worten: Er wird aus die Dauer wieder mit einem Hungerlohn abgespeist werden. Selbst die Aussicht auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung kann keine Entschädigung für den Ausfall bieten, zumal sich diese ja auch nur nach der Höhe des jeweiligen Gehaltes richten. 4 Nebengebuhren, Schächten einige VII. Wie sieht es aber mm mit den Bezügen der nicht angestellten Religionsichrer aus? Jii 32 Gemeinden des rsresttaates wliw ihiieli nicht einrnal der Gruiidgehalt eines Voiksichullehrers gezahlt, in 10 Gemeinden sogar weniger Allerdings so daß betrügt, findet haben in den letzten Jahre... . -rs Parteien diese traurigen Verhältiiisse vor das ^orurn der Kammer gebracht und der Regierung nahcgelegt, doch etwas zu den kärglichen Besolduiigen beiziitragcii, wie auch in anderen Staaten, zumal die israelitischen Steuerzahler auch zu beit Kultuskosten der christlichen Koiifessioiien beitragen. Der Minister versprach da, wo cs notwendig sei, Vergütuiigen zu gewähren und diese dem Titel 4 des Kapitel 41 mit einem Fonds von 16 000 Jl entnehmen wolle. Die hieraus entiioniinenen Unterstützungen waren dann größtenteils Alterszulagen für die definitiv angestellten Religionslehrer, während die wirklich armen Gemeiiiden meistens abschlägig beschieden wurden. Tagegeli erhalten 29 Gevieiiideii des Freistaates von der politischen Gemeiiide Zuschüsse zu den Kosten des Religionsunterrichts in der Höhe von 30 his 450 Jl. In ganz hervorragendem Maße haben sich die beiden Lehrer Wert heim er - Heldenbergen und R oths ch i l d - W o r in s für eine Besserstellung ihrer Kollegen bemüht. Ersterer, der vor einigen Jahren verstorben ist, war viele Jahre Vor - s i tz e ii d e r de s Israel. L e h r e r v e r e i n s i n H e s s e n und bis in sein hohes Alter unermüdlich für seine Berufsgenosscn tätig. Letzterer, der Stolz der Hess. Lehrerschaft, setzt heute noch — trotz seiner 80 Jahre — all seine Kräfte in den Dienst des Judentums und der Lehrerschaft. Nicht zum kleinsten Teile sind die bisher errungenen Erfolge aus das Konto dieser beiden Männer zu setzen. Wesentlich güiistiger als alle Kollegeri sind natürlich die Re - l i g i o n s l e h r e r in den g r ö ß e r e n G e m e i n d e n gestellt, zumal sie auch meistens Kantoren im Hauptberuf sind. Sie sind fast ohiie Ausnahrne aus Lebenszeit voii ben Gemeinden angestellt, in Klasse 8, 9 uiid 10 eingestust, und habcii Ruheuiid Sterbegehalt, sowie Witwen- und Waisenpension, die zum Teil von den Gemeinden selbst, ziim Teil von der „Fürsorgek a s s e für Hess. G e m e i n d e b e a in t e" gezahlt werden. Diese Kasse, die s e i t d e m Jahre 1 9.0 8 besteht, begreift unter den Gemeindebeamten auch die Beamten der Israel. Religionsgemeinden und gewährte ihren Mitgliedern im Gegensätze zu allen anderen Kassen den großen Vorzug, daß denselben die Dienstzeit, welche sie nach vollendetem 25. Lebensjahre in einem Amte zugebracht haben, das zum Beitritt zur Kasse berechtigt, als ruhegehaltsfähig angerechnet wird. Für diese Tienstjahre sind alsdann die Jahresbeiträge in Höhe von 134 Prozent der jeweiligen ruhegehaltsfähigen Bezüge nachzuzahlen. Aii lausenden Jahresbeiträgen sind 3 Prozent des versicherten Einkommens zu zahlen; außerdem werden die Gemeinden zur Deckung eines etwaigen Fehlbetrages durch eine Umlage herangezogcn, die bis 12 Prozent der versicherten Beträge steigen kann. Soweit die größeren Gemeinden sich'entschlossen, ihre Beamten in diese Fürsorgekasse einzukausen, erklärten sie sich auch bereit, alle zu zahlenden Beträge, also Eintrittsgelder, Jahresbeiträge und Nachzahlungen aus der Gemeindekasse zu zahlen. Da die Mitgliedschaft nur mit Z ust immung der K u l t u s g e m e i n d e n erfolgen kann und diese in ihrer größeren Mehrheit so wenig soziales Verständnis zeigten, daß sie wegen der Umlagen ihre Einwilligung nicht gaben, mußten die meisten darauf verzichten, als Mitglieder in die Kasse ausgenommen zu werden. Einige Gemeinden,'deren Lehrer der Not gehorchend, sich verpflichtet hatten, alle Beträge selbst zu zahlen, hatten dieselben daraufhin angcmeldet. Als sie aber hörten, daß die Umlagen unter allen Umstäiidcn von der Anstellungsgemeinde zu zahlen seien, veranlaßten sie ihre Beamten, ihre Mitgliedschaft zuruckzuziehen. Als das entsprechende Gesuch nicht genehmigt wurde, setzte man in einer Gemeinde den Lehrer nach 1 6 j a h r i g e r tadelloser Dienstzeit auf die Straße. Und das konnte geschehen, obgleich immer wieder betont wird, daß ohne Zustimmung des Kreisamts eine Kündigung nicht erfolgen könne. In einer anderen Gemeinde, in der der Lehrer fast fünfundzwanzig Jahre amtiert, konnte er dem gleichen Schicksal nur dadurch entgehen, daß er sich bereit erklärte, die Hälfte der Umlagen mitzuzahlen. Bei einem Einkommen vüii 1500 Jl sind also von diesem Beamten 105 Jl pro anno zu bezahlen. Solche Fälle sind nicht vereinzelt Kann man sich da wundern, daß nur ca. 25 Lehrer Mitglieder der Fürsorgekasse geworden sind? Wie segensreich konnte auch m solchen Fällen eine Zentralkasse wirken Aber vor allem rnußw die Regierung darauf drängen, daß überall da, cC^, 11 uanziell l e i st u ii g s f äh i g e Gemeinden handelt, diese gezwungen werden müßteii, ihre Lehrer in die Furiorgekasse e i n z u k a u f e n.

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