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Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens · 1927-08-01 · 8 (8.1927) · p. Seite 4

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Journal
Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
Volume
2 (1927)
Issue
8 (8.1927)
Date
1927-08-01
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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V. Hm in den kläglichen Verhältnissen der Lehrer eine Besserung herbeizuführen, berief der wiederholt genannte Kollege Ottensoser aus Büdingen auf den 17. Juni 18 57 eine Versammlung nach Ossenbach, die von 3 4 R e l i g i o n s l e h r e r n besucht war. Auch die Rabbiner von D a r in st a d t, Mainz, Offenbach und Worms, sowie einige angesehene Theologen und Lehrer aus Frankfurt waren anwesend. Ein reger, frischer und strebsamer Geist wehte aus der Versammlung, die größtenteils aus jungen Männern bestand. Den Vorsitz führte der Rabbiner Dr. F o r m - stecher aus Offenbach, ein Mann, der viele Opfer für die Sache der Schule und deren Lehrer mit freudigem Herzen gebracht. Der erste Punkt der Tagesordnung, wie ein besserer Religionsunterricht zu erzielen sei, wurde einer fünfgliedrigen Kommission überwiesen. — Heber die anzustrebende, verbesserte Stellung der Religionsschule und des Religionslehrers, sowohl dem Staate, als auch der Gemeinde gegenüber (2. Punkt der Tagesordnung) wurde beschlossen: „es sei die hohe Staatsregierung zu bitten, dieselbe wolle verordnen: 1. „Es sei die israelitische Religionsschule (nach dem Vorgänge anderer benachbarten Staaten) als eine öffentliche anzuerkennen, bzw. den Elementarschulen gleichzustellen, und der israelitische Religionsunterricht für obligatorisch zu erklären;" 2. „jede Religionsgemeinde soll eine öffentliche Religionsschule besitzen, bei kleineren Gemeinden möge dieses durch Vereinbarung mehrerer Gemeinden bewerkstelligt werden;" 3. „die Besetzung der Lehrerstellcn soll einem Kollegium übertragen werden;" 4. „die israel. Religionslehrer sind von seiten der Gemeinden definitiv, resp. in gleicher Weise wie die israelitischen Elementarlehrer anzustellen;" 6. „als Minimum der Besoldungsgröße möge die Summe von 200 Gulden festgesetzt, und dort, wo die Gemeinde diese Summe nicht aufbringen kann, durch Hinzuziehung der kleineren benachbarten Gemeinden ein solcher Filial-Verband gebildet werden, wodurch diese Summe aufgebracht werden könne;" 6. „da die bisherige Prüfungsweise nicht genüge und die Lehrer selbst wün-. schon, daß zum Lehramte Unberufene und Unbefugte sich nicht ferner einschmuggeln, so sei der strengen Prüfung der israelitischen Religionslehrer eine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Daher sei kein Lehrer zu einer solchen zuzulassen, der nicht eine gründliche pädagogische Vorbildung nachgewiesen; bei der Prüfung seien mehrere Rabbiner, resp. pädagogisch gebildete Männer isr. Glaubens beizuziehen, und diese Prüfung auch auf die allgemeinen Lehrgegenstände des Religions- und Elementarunterrichts, insbesondere auf hebräische Sprachwissenschaft und Kenntnis der biblisch-hebräischen Schriften auszudehnen;" 7. „die Beaufsichtigung der Religionsschule möge, unter Zuziehung des Rabbiners, derselben Schulbehörde wie bei den Elementarschulen unterstellt werden, die Prüfung, welche einmal im Jahre stattzufinden hat, sei von dem Rabbiner unter Zuziehung eines Lehrers und des Ortsschul- sowie des isr. Vorstandes vorzunehmen. —" Der Versammlung, die alle Punkte eingehend und mit großer Ausdauer diskutierte, war es nicht um Erlangung pekuniärer Vorteile zu tun — die Forderung eines Gehaltsminimums von 200 Gulden war doch sehr bescheiden — sondern vorzüglich um Erreichung einer würdigeren Stellung für Schule und Lehrer zu tun, ohne welche eine gedeihliche Entwickelung der Religionsschule nicht zu denken war. Die von der Versammlung beschlossene Petition wurde nun am 27. September 1857 durch den Rabbinats-Vicar Mannheimer aus Darmstadt dem Gr. Ministerium des Innern überreicht und teilte das Schicksal so vieler Petitionen. Man erfuhr gelegentlich, daß das Gr. Oberstudienratskollegium, dem die Angelegenheit zur Begutachtung und Berichterstattung übergeben worden sei, die Gesetze benachbarter Staaten über das jüdische Hnterrichtswesen studieren und dann einen Entschluß fassen werde, der den Wünschen der Lehrer entspreche, wenn auch nicht allen. Als man nach 6 Monaten noch ohne Bescheid war, wurde von der s. Zt. in Offenbach gewählten Kommission, der die Rabbiner Dr. Formstecher aus Offenbach, Dr. A u b aus Mainz, der Prediger Dr. L e w y s o h n aus Worms und die Lehrer Mannheimer, Darmstadt und Ottensoser, Büdingen angehörten, am 20. April 1858 der Beschluß gefaßt, eine nochmalige Erinnerungsvorstellung an die höchste Staatsbehörde abgehen zu lassen. Als auch hierauf keine Antwort erfolgte, wandten sich am 29. Mai 1 8 6 0 auf Veranlassung des Großh. Rabbiners der Provinz Oberhessen, Herrn Dr. L e v i, die Vorstände von 4 5 i*f r. Gemeinden der Provinz Oberhessen in Verbindung mit dem Rabbiner D r. Formstecher zu Offenbach, dem Vorstande der Gemeinde Bingen nebst seinem Rabbiner Dr. Sobernheim mit der Bitte an das Großh. Ministerium, das isr. Religionsschulwesen des Landes unter Zuziehung und Mitwirkung kompetenter Israeliten, Rabbiner, Gemeindevorsteher und Lehrer in einer Weise ordnen und leiten zu lassen, die den geschilderten Mängeln am gründlichsten abhelfe und den Zuständen und Bedürfnissen wie 4 den höheren religiösen Interessen der Gemeinden am meisten angemessen erscheine. Auf diese Eingabe verfügte nun das Ministerium unterm 18. August 1860, daß in den darin enthaltenen Ausführungen kern genügender Grund gefunden werden könne, in den hinsichtlich des isr. Religionsunterrichts der Israeliten im Großherzogtum bestehender? Vorschriften und Grundsätzen eine Aenderung erntreten zu lassen, daß es vielmehr den Vorständen der israelitischen Religionsgcmeinden überlassen bleiben müsse, in Erfüllung der rhnen nach 8 9 der Verordnung vom 2. November 1841 obliegenden Pflichten auf die Beförderuug der religiösen Bildung der Israeliten hinzuwirken, insbesondere auch zur Erreichuug dieses Zieles sich die bessere Salärierung der israelitischen Religionslehrer angelegen sein zu lassen, wobei wohl erwartet werden könne, daß die Rabbiner die Vorstände in ihren Bemühungen nach Kräften unterstützen würden." Diese abweisende Verfügung veranlaßte den israelitischen Religionsvorstand zu Büdingen, unterm 6. Mai 1861 sich an die Kammer der Landstände zu wenden. Seine Eingabe wurde in der Sitzung vom 4. Juni 1861 dem 3. Ausschuß zur Berichterstattung überwiesen, welche aber nicht erfolgte. Darauf wurde das Ansuchen von dem israelitischen Religionslehrer Ottensoser zu Büdingen erneuert und dem 4. Ausschuß der zweiten Kammer zur Berichterstattung überwiesen. Der Referent führte ungefähr folgendes aus: Die Errichtung von Religionsschulen ist bis jetzt dem Gutbesinden der Vorstände der isr. Religionsgemeinden überlassen. Tie entsprechenden Vorschriften beschränken sich darauf, daß die errichtete oder erledigte Lehrerstelle durch das Kreisamt zur Konkurrenz ausgeschrieben werde, die Bewerber eine Prüfung bei Großh. Oberstudiendirektion bestanden haben, und die zwischen Gemeinde und Lehrer abgeschlossenen Verträge wenigstens auf 3 Jahre bindend sind. Von der Einrichtung und den Leistungen der Schule nimmt keine Behörde Notiz. Die Aufsicht der Religionsvorstände und Rabbiner ist eine höchst unvollkommene. Prüfungen finden nur gelegentlich statt, oder sofern Kreisamt und Religionsvorstand den Rabbiner besonders beauftragen. Wenn die Errichtung und Organisation solcher Schulen dem Gutdünken der Gemeinden überlassen ist, die Lehrer für wenige Jahre Verträge abschließen, bei ihrer Wahl oft ganz andere Gründe als ihre Tüchtigkeit entscheiden, eine höhere sachverständige Aussicht und Leitung ausgeschlossen oder ungeregelt ist, so können die dürftigen Leistungen dieser Schulen nicht auffallen und der Wunsch der zunächst Beteiligten, daß eine durchgreifende Aenderung eintrelen möge, erscheint sehr gerechtfertigt. Für den Staat ist die Wirrfwnkr^dieser Hnterrichtsanstalten eine wichtige Sache; die Jsraelii^EIkWAr den 30. Teil der Bevölkerung; sie sind durch ihre BeweglicmeH, ihre Gewandtheit, ihre Ausdauer und durch ihr Vermögen in vielen Gemeinden von großem Einflüsse, in manchen Erwerbszweigen prädominierend. Es ist darum für die Gesamtheit der Staatsangehörigen nicht gleichgültig, ob bei ihrem Verhalten und ihren Bestrebungen nur der äußere Vorteil und ererbte Vorurteile, oder geläuterte religiöse und sittliche Gundsätze sich geltend machen. Die geringe Aufmerksamkeit, welche man diesen Hnterrichtsanstalten im Vergleich zu anderen widmet, trägt dazu bei, das Ansehen und den Einfluß derselben noch mehr herabzudrücken. Betrachtet man auch die Sorge für die religiöse und die auf ihr ruhende sittliche Bildung der Jugend als Angelegenheit und Verpflichtung der Religionsgemeinschaften, so schließt das doch nicht aus, daß die Staatsregierung den Israeliten zu Einrichtungen hilfreiche Hand leiste, welche einen Zweck fördern, der ebenso im Interesse des Staates wie in dem der Religionsgemeinschaft gelegen ist. Die wesentlichsten Bestimmungen, welche von den Petenten gewünscht werden, sind folgende: 1. Durchgängige Errichtung von Religionsschulen, nötigenfalls durch Verkündung kleiner Gemeinden und zerstreut wohnender Israeliten. 2. Verpflichtung zum Besuche derselben. 3. Theologische und pädagogische Bildung der Lehrer, verbunden mit genügender Kenntnis der hebräischen Sprache. Besuch eines der Schullehrerseminarien und Anstellung eines israelitischen Religionslehrers bei denselben. Seminarprüfung. 4. Definitorialprüfung durch ein israelitisches Konsistorium. 5. Anstellung, nicht durch Privatverträge und auf Kündigung, sondern definitive, etwa durch Präsentation der Gemeinde, Begutachtung durch das israelitische Konsistorium und Bestätigung durch den Landesherrn. Bestimmung eines Minimalgehalts. 6. Festsetzung des Lektionsplans, Beaufsichtigung und periodische Prüfung der Schulen durch das israelitische Konsistorium, resp. dessen Mitglieder, unter Zuziehung des Religionsvorstands der betr. Gemeinde. 7. Aufbringung der besonderen Kosten durch die betreffenden Gemeinden und der allgemeinen durch allgemeine Ausschläge, insoweit der Staat eine Unterstützung gewährt.

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